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   BGBl. I 1953 S. 967   

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BGBl. I 1953 S. 967 (https://dejure.org/1953,3942)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1953 Teil I Nr. 51, ausgegeben am 21.08.1953, Seite 967
  • Gesetz über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen
  • vom 20.08.1953

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (44)

  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 13.96

    Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe

    Nach der bis zum Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes geltenden Vorgängerbestimmung in § 6 Abs. 1 Satz 2 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge (Fassung vom 1. August 1931 (RGBl I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetze vom 20. August 1953 (BGBl I S. 967) und vom 4. Juli 1957 (BGBl I S. 693)) hatte die Fürsorge - neben dem in Satz 1 genannten notwendigen Lebensbedarf des Hilfebedürftigen - "nötigenfalls" auch den Bestattungsaufwand zu bestreiten.
  • BSG, 22.09.1988 - 12 RK 12/86

    Sozialhilfe - Krankenversicherung - Beitragspflicht - Kindergeld

    Diese Regelung ging auf § 21 Abs. 1 Nr. 2 des Regierungsentwurfs eines BSHG zurück und entsprach nach dessen Begründung im wesentlichen den Neuerungen, die das Gesetz über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen vom 20. August 1953 (BGBl I S 967) eingeführt hatte und die in das BSHG übernommen werden sollten (BT-Drucks III/1799 S 42).
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 5/08 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gehbehinderter

    Er nahm dabei auf Artikel VII des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen vom 20.8.1953 (BGBl I 967) Bezug (BT-Drucks 03/1799, S 42), wonach für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet hatten, oder schwer erwerbsbeschränkte Personen ein Mehrbedarf in Höhe von 20 vH des für sie maßgebenden Richtsatzes gewährt wurde.
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