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   BGBl. I 1961 S. 815   

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BGBl. I 1961 S. 815 (https://dejure.org/1961,3531)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1961 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 05.07.1961, Seite 815
  • Bundessozialhilfegesetz
  • vom 30.06.1961

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Wird zitiert von ... (77)

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    b) Das nach der Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechts vom 7. Oktober 1939 (RGBl I S. 2002) geltende Recht und die mehrfach geänderte Reichsverordnung sowie die Reichsgrundsätze galten dann bis zum Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG; BGBl I 1961 S. 815) weiter.
  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    b) gegen §§ 10 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 93 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815).

    § 73 Absatz 2 und 3 und § 96 Absatz 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) sind nichtig.

    § 8 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 93 Absatz 1 Satz 2, § 96 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Die Fürsorgepflichtverordnung und die Reichsgrundsätze wurden durch das am 1. Juni 1962 in Kraft getretene Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) - im folgenden: BSHG - ersetzt.

    a) Die Hessische Landesregierung und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg beantragen, festzustellen, daß die folgenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) gegen das Grundgesetz verstoßen und daher nichtig sind:.

    festzustellen, daß die §§ 10 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 93 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) mit Art. 28 in Verbindung mit den Art. 2, 3 und 4 sowie 30 und 70 des Bonner Grundgesetzes unvereinbar und deshalb nichtig sind).

  • BSG, 05.08.2015 - B 4 AS 9/15 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB 2 - Anforderungen an die

    Insofern hatte das Recht der Eingliederungshilfe in § 41 Abs. 2 S 2 BSHG (idF vom 30.6.1961, BGBl I 815) vorgesehen, dass für Behinderte, die nicht mehr im volksschulpflichtigen Alter waren, für den laufenden Lebensunterhalt ein Mehrbedarf von mindestens 50 vH des maßgebenden Regelbedarfs anzuerkennen war, wenn der Lebensunterhalt nach Regelsätzen bemessen war.
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