Gesetzgebung
   BGBl. I 1988 S. 405   

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BGBl. I 1988 S. 405 (https://dejure.org/1988,31021)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 30.03.1988, Seite 405
  • Neunte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
  • vom 22.03.1988

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 15.09.1997 - 2 Ss OWi 1064/97

    Feuerwehrzufahrt

    Nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO, der durch die 9. Verordnung zur Änderung der StVO vom 22.3.1988 (BGBl. I, 405 ff) in die StVO eingefügt worden ist, ist das Halten und damit auch das Parken - vor und in einer amtlich gekennzeichneten - Feuerwehrzufahrt verboten.
  • OVG Niedersachsen, 20.06.1997 - 12 M 2541/97

    Sonntagsfahrverbot; Frische Milch; Frisches Milcherzeugnis; Geringe Haltbarkeit

    Die Ausnahmevorschriften des § 30 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und 3 StVO wurden durch die 9. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (vom 22.3.1988, BGBl. I S. 405) als damalige Nrn. 3 und 4 mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 (s. Art. 3 der 9. Änderungsverordnung) in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen, wobei sich der Verordnungsgeber an die schon in der Ferienreiseverordnung (Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße, vom 13.5.1985, BGBl. I S. 774) bestehende Ausnahmeregelung anlehnte, auch sollten die bisher nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erteilten Ausnahmegenehmigungen durch die Aufnahme entsprechender Ausnahmetatbestände in die Straßenverkehrsordnung selbst im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung entbehrlich werden (Begründung zur Nr. 22 (§ 30 Abs. 3), VkBl.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.1992 - 1 S 1266/91

    Abschleppen eines auf Sonderparkplatz geparkten Kfz eines Schwerbehinderten -

    Durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 405) wurden die einschlägigen Vorschriften geändert; § 12 Abs. 4 b StVO a.F., auf welchen das Bayerische Oberste Landesgericht abgestellt hatte, wurde gestrichen.
  • OLG Düsseldorf, 24.10.1990 - 5 Ss OWi 326/90

    Zum Anlegen des Sicherheitsgurts und zur Ausnahme für Taxifahrer

    Diese Einschränkung der Ausnahmeregelung ist durch die 9. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I Seite 405) mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 in § 21 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO eingefügt worden.
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