Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 1322   

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BGBl. I 1994 S. 1322 (https://dejure.org/1994,25479)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 29.06.1994, Seite 1322
  • Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen
  • vom 24.06.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • OLG Düsseldorf, 22.11.2001 - 6 U 29/01

    Reisebedingungen ; Pauschalreisen; Nachträgliche Reisepreiserhöhungen;

    Sie stellt lediglich klar, dass der bis zum In-Kraft-Treten des § 651 a Abs. 3 und 4 BGB in erster Linie heranzuziehende Prüfungsmaßstab des § 11 Nr. 1 AGBG durch die Gesetzesänderung nicht - wie im Gesetzgebungsverfahren gefordert (vgl. Änderungsvorschlag des Ausschusses für Fremdenverkehr und Tourismus, BT-Drucksache 12/7334, S. 8; siehe auch Tonner in Münchener Kommentar, 3. Aufl., § 651 a BGB Rdnr. 74; Soergel/Eckert, 12. Aufl., § 651 a Rdnr. 64) - durchbrochen, sondern nur ergänzt und konkretisiert werden sollte.

    Weiter gehende, nicht durch die Richtlinie veranlasste Änderungen der §§ 651 a ff. BGB sollten nicht vorgenommen werden (so ausdrücklich der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, BT-Drucksache 12/5354, S. 9).

    Nach dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen soll es ausreichen, "wenn hinsichtlich der genannten Erhöhungsgründe allgemein deutlich wird, wie sich eine den Reiseveranstalter treffende Kostensteigerung für den Reisenden auswirken wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass gerade die erhöhte Kostenbelastung des Reiseveranstalters ursächlich für den von dem Reisenden verlangten Mehrbetrag sein muss" (BT-Drucksache 12/5354, S. 9; ebenso Bechhofer, Reisevertragsrecht, § 651 a BGB Anm. E. 1.).

    Das soll der Reiseveranstalter "im Streitfall hinsichtlich einer konkret erfolgten Preiserhöhung darzulegen und zu beweisen" haben (BT-Drucksache 12/5354, S. 9).

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass Verträge mit ausländischen Hotelbetreibern regelmäßig als Währungsfestgeschäfte abgeschlossen werden (vgl. Kappus in Graf von Westphalen, AGB-Klauselwerke, Reise- und Hotelaufnahmebedingungen, Rdnr. 58) und manche Reiseveranstalter deshalb auf einen Wechselkursvorbehalt in ihren Preisanpassungsklauseln verzichten (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, BT-Drucksache 12/5354, S. 21; siehe auch die im Parallelverfahren 6 U 30/01 zur Prüfung stehende Klausel).

  • BGH, 24.11.1999 - I ZR 171/97

    Sicherungsschein - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Dieser Begriff ist jedoch auszulegen anhand der Richtlinie des Rates 90/314/EWG der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158/59; im folgenden: Pauschalreise-Richtlinie), die durch das Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1322) in nationales Recht umgesetzt worden ist.
  • LG Düsseldorf, 21.03.2001 - 12 O 303/00
    Schon der der Gesetzesänderung zugrunde liegende Regierungsentwurf vom Juli 1993 hatte in § 651a Abs. 3 lediglich den Tatbestand der Erhöhung des Reisepreises geregelt (BT-Drucks. 12/5354 S. 4).

    Diesem ist dann auch der Bericht des Bundestages vom Februar 1994 gefolgt (BT-Drucks. 12/7334).

    Gleichzeitig erkannte man in der Begründung des Entwurfes vom Juli 1993 an, daß die umzusetzende EG-Richtlinie nicht nur den Tatbestand einer Erhöhung, sondern den einer Änderung des Reisepreises umfasse (BT-Drucks. 12/5354 S. 7).

    Es sollten demnach keine Änderungen vorgenommen werden, die nicht durch die Pauschalreiserichtlinie veranlaßt seien (BT-Drucks. 12/5354 S. 9).

    So heißt es in der Begründung zu § 651a Abs. 3 des Regierungsentwurfes vom Juni 1990, für die Angabe der Berechnungsgrundlagen sei es ausreichend, wenn hinsichtlich der genannten Erhöhungsgründe allgemein deutlich werde, wie sich eine dem Reiseveranstalter treffende Kostensteigerung für den Reisenden auswirken wird (BT-Drucks. 12/5354 S. 9).

  • OLG Düsseldorf, 22.11.2001 - 6 U 30/01

    Reisebedingungen ; Pauschalreisen; Nachträgliche Reisepreiserhöhungen;

    Sie stellt lediglich klar, dass der bis zum In-Kraft-Treten des § 651 a Abs. 3 und 4 BGB in erster Linie heranzuziehende Prüfungsmaßstab des § 11 Nr. 1 AGBG durch die Gesetzesänderung nicht - wie im Gesetzgebungsverfahren gefordert (vgl. Änderungsvorschlag des Ausschusses für Fremdenverkehr und Tourismus, BT-Drucksache 12/7334, S. 8; siehe auch Tonner in Münchener Kommentar, 3. Aufl., § 651 a BGB Rdnr. 74; Soergel/Eckert, 12. Aufl., § 651 a Rdnr. 64) - durchbrochen, sondern nur ergänzt und konkretisiert werden sollte.

    Weiter gehende, nicht durch die Richtlinie veranlasste Änderungen der §§ 651 a ff. BGB sollten nicht vorgenommen werden (so ausdrücklich der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, BT-Drucksache 12/5354, S. 9).

    Nach dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen soll es ausreichen, "wenn hinsichtlich der genannten Erhöhungsgründe allgemein deutlich wird, wie sich eine den Reiseveranstalter treffende Kostensteigerung für den Reisenden auswirken wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass gerade die erhöhte Kostenbelastung des Reiseveranstalters ursächlich für den von dem Reisenden verlangten Mehrbetrag sein muss" (BT-Drucksache 12/5354, S. 9; ebenso Bechhofer, Reisevertragsrecht, § 651 a BGB Anm. E. 1.).

    Das soll der Reiseveranstalter "im Streitfall hinsichtlich einer konkret erfolgten Preiserhöhung darzulegen und zu beweisen" haben (BT-Drucksache 12/5354, S. 9).

  • BGH, 28.03.2001 - IV ZR 19/00

    Formularmäßige Einschränkung einer Reiseversicherung

    b) Mit § 651k BGB ist Art. 7 der EG-Richtlinie über Pauschalreisen vom 13. Juni 1990 (ABlEG Nr. L 158/59) in deutsches Recht umgesetzt worden (vgl. Reg-Entwurf, BT-Drucks. 12/5354 S. 11).
  • OLG Düsseldorf, 22.11.2013 - 7 U 271/12

    Anforderungen an die dem Reisenden zu übergebende Reisebestätigung

    Dies soll nach den Motiven der EU-Reiserichtlinie (Richtlinie des Rates vom 13.06.1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG)) und den Ausführungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucksache 12/5354, S. 17) gerade nicht der Fall sein.
  • LG Bonn, 06.12.1996 - 1 O 294/96

    Reisevertragsrecht; Haftung der Bundesrepublik wegen nicht rechtzeitiger

    Das BMI leitete dem Deutschen Bundestag unter dem 1.7.1993 einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der reiserechtlichen Bestimmungen des BGB und der Gewerbeordnung zu (BT-Dr 12/5354).

    Das Gesetz trat am 1.7.1994 mit Übergangsvorschriften in Kraft (BGBl I 1994, 1322).

  • BGH, 02.11.2011 - X ZR 44/11

    Zum Umfang des Insolvenzschutzes bei Pauschalreisen

    In der Begründung zum Entwurf von § 651k BGB, dessen Wortlaut der späteren Gesetzesfassung entspricht, wird der Inhalt von Art. 7 der Richtlinie wiedergegeben und im Anschluss daran ausgeführt, § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichte den Reiseveranstalter dazu, die Absicherung der genannten Risiken herbeizuführen (BT-Drucks. 12/5354 S. 11).
  • OLG Hamburg, 29.03.2011 - 9 U 154/10

    Sicherstellung des gezahlten Reisepreises: Absage der Reise vor der Insolvenz des

    So heißt es in der Bundestagsdrucksache 12/5354:.
  • LG Bonn, 06.06.1994 - 1 O 310/93

    Zielsetzung der Richtlinie des EG-Ministerrates vom 13.06.1990 über

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  • OLG Celle, 07.01.1999 - 11 U 199/97

    Zur Haftung des Reiseveranstalters wegen Absturz eines Hotelgastes an einer

  • OLG Hamburg, 13.09.2010 - 9 U 132/10

    Sicherstellung des gezahlten Reisepreises: Reiseausfall wegen betrügerischer

  • LG Hamburg, 19.08.2010 - 334 O 249/09
  • LG Hamburg, 19.08.2010 - 334 O 250/09
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