Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 3538   

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BGBl. I 1994 S. 3538 (https://dejure.org/1994,25560)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 85, ausgegeben am 06.12.1994, Seite 3538
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
  • vom 25.11.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Augsburg, 28.07.2015 - Au 1 K 15.187

    Tabakprodukt, Kauen, Vertriebsverbot, Lebensmittelsicherheit, Verkehrsverbot,

    Die Aufnahme der Tabakerzeugnisse zum "anderweitigen oralen Gebrauch" in die Legaldefinition der Tabakerzeugnisse nach § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes erfolgte durch das zweite Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes vom 24. November 1994 (BGBl. I. S. 3538).

    In der amtlichen Begründung (Bundestagsdrucksache 12/6992) wurde ausgeführt, dass die Änderung dem Gemeinschaftsrecht Rechnung trage, da aus der Richtlinie 92/41/EWG des Rates vom 15. Mai 1992 folge, dass Tabakerzeugnisse auch anderen Bestimmungszwecken als zum Rauchen, Kauen oder Schnupfen dienen könnten.

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2009 - 24 U 57/09

    Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit

    Ausweislich der Begründung zur Gesetzesneufassung (BT-Drs 12/6992 S. 100 und 12/7657 S. 107) sollte mit der Kostenrechtsnovelle (BGBl 1994 I S. 1325), die den § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (jetzt ohne Beispielsfälle) geschaffen hat (jetzt im Wortlaut unverändert § 23 Abs. 1 S. 3 RVG), aber nur eine sprachlich vereinfachte und nicht eine sachliche Änderung herbeigeführt werden (Senat aaO m.w.N.; a. A. Gebauer/N. Schneider, BRAGO, § 8 Rn. 66 ohne Auseinandersetzung mit Verlauf und Motiven des Gesetzgebungsverfahrens in der unzutreffenden Meinung, der jetzige Wortlaut der Fassung spreche gegen die dargestellte Auslegung).
  • VG Augsburg, 28.07.2015 - Au 1 K 14.1563

    Tabak, Zellulosebeutelchen, oraler Gebrauch, feinkörniger Beutelinhalt,

    Die amtliche Begründung zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes, durch das die Worte "anderweitiger oraler Gebrauch" in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 aufgenommen wurden (2. ÄndG v. 25.11.1994, BGBl. I S. 3538), verweist ausdrücklich auf die Erwägungsgründe dieser Richtlinie.
  • OVG Berlin, 24.09.2003 - 1 B 16.03

    Feststellung, dass eine verwendete Fertigpackung nicht gegen eine bestimmte

    Ein über den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 EichG hinausgehender Schutz des Verbrauchers, der auch eine Täuschung erfassen würde, die erst durch einen Vergleich einer Fertigpackung mit der jeweiligen Vorgängerfertig-packung bewirkt wird, könnte dagegen nur durch Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen, wie etwa des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz) - LMBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1993 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch das zweite Änderungsgesetz vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) erreicht werden.
  • OVG Niedersachsen, 20.11.2001 - 11 LB 689/01

    Fertigprodukt; Fleisch; jodiertes Nitritpökelsalz; Kennzeichnung; Klassenname;

    Das Tatbestandsmerkmal "keine technologische Wirkung ausüben" ist wie "technologisch unwirksam" im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz - LMBG - v. 8.7.1993 (BGBl. I, 1169) i. d. F. des Zweiten Änderungsgesetzes v. 25.11.1994 (BGBl. I, 3538) zu verstehen.
  • VG München, 30.08.1995 - M 9 K 93.2530

    Zusatzstoffe oder Rückstände von Stoffen in als natürlich oder naturrein

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