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   BGBl. I 1998 S. 74   

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BGBl. I 1998 S. 74 (https://dejure.org/1998,27300)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben am 23.01.1998, Seite 74
  • Zehnte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Zehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 10. BtMÄndV)
  • vom 20.01.1998

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 02.03.2017 - 3 C 19.15

    Zugang zu einem Betäubungsmittel, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht,

    Zwar kann Pentobarbital gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV) vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80) in der hier maßgeblichen Fassung der Fünfzehnten Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180) durch einen Arzt verschrieben werden.
  • BGH, 28.10.2004 - 4 StR 59/04

    Nicht geringe Menge bei Khat-Pflanzen (Wirkstoffgehalt; Cathinon; allgemeine

    Seit Inkrafttreten der 10. BtMÄndV vom 20. Januar 1998 (BGBl I 74) unterstehen in der Bundesrepublik Deutschland auch die Pflanzen und die Blätter des Khat-Strauches den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, wenn ein Mißbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist (vgl. dazu Weber BtMG 2. Aufl. § 1 Rdn. 151 ff.).
  • BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 338/09

    Zu den Anforderungen des Bestimmtheitsgebot des Art 103 Abs 2 GG im Falle des

    Dass der Normgeber der 10. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (10. BtMÄndV) vom 20. Januar 1998 (BGBl I S. 74) in diesem Sinne davon ausging, mit dem neu eingefügten Ausdruck der "Pflanze" auch Pilze, im konkreten Regelungszusammenhang also insbesondere psilocin- und psilocybinhaltige Pilze zu erfassen, ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. BRDrucks 881/97 S. 40 sowie näher BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 1 StR 384/06 -, NJW 2007, S. 524 [525]) und wird auch von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt.

    Nach alledem stand aus Sicht des Normadressaten schließlich auch nicht in Frage, dass sich die durch die 10. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (10. BtMÄndV) vom 20. Januar 1998 (BGBl I S. 74) erfolgte Ausdehnung der betäubungsmittelrechtlichen Verbote und damit der Strafbarkeit auf betäubungsmittelhaltige Pilze innerhalb der Grenzen der durch § 2 Abs. 1 BtMG erteilten Ermächtigung hielt.

  • OLG Koblenz, 15.03.2006 - 1 Ss 341/05

    Betäubungsmittelstrafrecht: Anwendbarkeit auf psychoaktive Pilze im Jahr 2004

    Die Staatsanwaltschaft weist zwar zutreffend darauf hin, daß der Gesetzgeber mit der 10. BtMÄndV vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74) die von ihm damals als niedere Pflanzen angesehenen psilocybin- und/oder psilocinhaltigen Pilze (Magic Mushrooms) dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittel(straf)rechts unterstellen wollte.
  • VGH Bayern, 01.08.2006 - 25 CS 06.1951

    Betäubungsmittelverkehr, Substitutionsarzt, Untersagung, (keine) vorläufige

    Weder bei der nach § 5 Abs. 8 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) vom 20. Januar 1998 (BGBl I S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 2005 (BGBl I S. 757), nur ausnahmsweise zulässigen Aushändigung einer Verschreibung des Substitutionsmittels an den Patienten (sog. Take-Home-Verordnungen) noch den entsprechenden Dokumentationspflichten (§ 5 Abs. 10 BtMVV) hat er die im Interesse der Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs sehr strikten Vorschriften der Verordnung und der aufgrund § 5 Abs. 11 BtMVV ergangenen Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger vom 22. März 2002 ausreichend beachtet.
  • OVG Berlin, 22.10.1999 - 1 SN 90.99

    Betäubungsmittelverwaltungsrecht: Versagung der Ausgabe von

    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die Ausgabe von Betäubungsmittelrezepten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln ( Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV ) vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74 [80]) hat.
  • LG München I, 25.09.2001 - 21 Ns 364 Js 40268/98

    Betäubungsmittelstrafrecht: Nicht geringe Menge Psilocin und Psilocybin, Begriff

    Die seit dem Inkrafttreten der 10. BtMÄndV vom 20.1.1998 (BGBl. I S. 74) am 1.2.1998 zur Tatzeit und - soweit es den Gegenstand vorliegenden Verfahrens betrifft - auch heute noch geltende Fassung der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG nennt.
  • VG Freiburg, 11.07.2001 - 9 K 391/99
    Die in den Pilzen enthaltenen Wirkstoffe Psilocin und Psilocybin fallen unter Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG (abgedruckt in BGBl. I 1994, S. 372) und sind damit (nicht verkehrsfähige) Betäubungsmittel i.S.d. BtMG; seit dem 1. Februar 1998 fallen auch Pflanzen und Pflanzenteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand, die in der Anlage aufgeführte Stoffen enthalten, unter die Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG (10. BtMÄndV v. 20.1.1998, BGBl. I S. 74), so dass es für die Erfüllung des Tatbestands der Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 Anl. 4 FeV durch den Kläger nicht darauf ankommt, ob er die Pilze unverarbeitet oder erst nach Extrahierung oder Synthese ihrer Wirkstoffe konsumiert (zur Subsumtion der Pilze unter den Begriff der "Pflanze" vgl. Körner, BtMG, 2001, Anhang C 1 Rz. 325).
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