Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 2074   

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BGBl. I 2001 S. 2074 (https://dejure.org/2001,48743)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 21.08.2001, Seite 2074
  • Zweites Gesetz zur Familienförderung
  • vom 16.08.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 26.06.2001   BT   "Kosten der Kindergelderhöhung zu niedrig veranschlagt"
  • 28.06.2001   BT   Länder erhalten für Familienförderung Anteile am Umsatzsteueraufkommen
  • 20.02.2002   BT   Zur steuerlichen Behandlung Alleinerziehender Stellung nehmen
 
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Wird zitiert von ... (55)

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 75/08 R

    Grundsicherungsleistungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts

    Mit ihrem Revisionsantrag begehrt die Beklagte, ausgehend von einem Kindergeldanspruch von 154 Euro pro Kind und Monat (§ 66 Abs. 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001 [BGBl I 2074]) bei 30 Tagen pro Monat (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II), der Sache nach eine Reduzierung ihrer Verurteilung um maximal 5, 13 Euro pro Kind und Tag des Aufenthalts bei der Klägerin zu 1. Der Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, ob diese Reduzierung auf der Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen oder auf sonstigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruht.
  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

    Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 zur steuerlichen Berücksichtigung des Kinderexistenzminimums (BVerfGE 99, 246; 99, 268; 99, 273) erfolgte mit dem Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2552) und dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2074) eine Neuregelung der steuerlichen Freistellung des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs für ein Kind bei gleichzeitiger Anhebung des Kindergeldes, das neben seiner steuerlichen Ausgleichsfunktion weiterhin als Sozialleistung der Familienförderung dient (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 EStG).
  • BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08

    Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen

    Durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung (BGBl I 2001, 2074, BStBl I 2001, 533) ist § 33a Abs. 2 EStG neu gefasst worden.
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