Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 1359   

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BGBl. I 2004 S. 1359 (https://dejure.org/2004,51832)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 30.06.2004, Seite 1359
  • Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau EAG Bau)
  • vom 24.06.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 14.01.2004   BT   Regierung will Bau- und Raumordnungsrecht an EU-Richtlinien anpassen
  • 15.01.2004   BT   FDP fordert Änderungen beim Entwurf für die EU-Anpassung des Baugesetzes
  • 05.03.2004   BT   Expertenrat zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien gefragt
  • 08.03.2004   BT   Experten: Anpassung des Baurechts an EU-Vorgaben gelungen
  • 28.04.2004   BT   Anpassung des Baugesetzbuches an Europarecht einstimmig beschlossen
 
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Wird zitiert von ... (267)

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06

    Flächennutzungsplan; Darstellung von Konzentrationsflächen; Standortplanung für

    Der durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 (BGBl I S. 1359) eingefügte § 15 Abs. 3 BauGB hat die rechtliche Steuerungskraft des Flächennutzungsplans im Anwendungsbereich von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB weiter gestärkt.
  • BVerwG, 04.08.2009 - 4 CN 4.08

    Grundzüge der Planung; vereinfachtes Verfahren; Planänderung; Wechsel des

    Bis zum Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24. Juni 2004 (BGBl I S. 1359 - im Folgenden: EAG Bau) war die Wahl des vereinfachten Verfahrens gemeinschaftsrechtlich ohne Bedeutung.

    Gleichzeitig sollte das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB zur sachgerechten Behandlung von solchen Bauleitplänen fortentwickelt werden, bei denen von vornherein keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind (BTDrucks 15/2250 S. 30); im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung abgesehen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

    Das Tatbestandsmerkmal "Grundzüge der Planung nicht berührt" hat nunmehr neben der bisherigen städtebaulichen Bedeutung auch die Funktion, im Zusammenwirken mit den weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB sicherzustellen, dass nur solche Planänderungen im vereinfachten Verfahren beschlossen werden können, die keine erheblichen Umweltauswirkungen haben und deshalb auch gemeinschaftsrechtlich eine Umweltprüfung nicht erfordern (BTDrucks 15/2250 S. 50).

    Der Katalog der beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften in den Nummern 1 bis 4 ist abschließend (BTDrucks 15/2250 S. 63).

    Es hat gerade den Zweck, ergänzend zur Ausgestaltung der Umweltprüfung als Regelverfahren eine Ausnahme für Bebauungspläne zu ermöglichen, bei denen eine Umweltprüfung mit Umweltbericht unterbleiben kann (BTDrucks 15/2250 S. 30, 50).

    Er hat den in der PlanUP-Richtlinie enthaltenen Verfahrensanforderungen einen hohen Stellenwert beigemessen und war der Auffassung, dass eine Verletzung dieser Verfahrensanforderungen nicht sanktionslos bleiben dürfe (BTDrucks 15/2250 S. 63).

    Das Tatbestandsmerkmal "Grundzüge der Planung nicht berührt" soll geringfügige Änderungen im Sinne dieser Vorschrift umschreiben (BTDrucks 15/2250 S. 50).

    Unabhängig davon, ob die Änderung eines Bauleitplans "geringfügig" im Sinne des Art. 3 Abs. 3 PlanUP-RL ist und ob die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 3 oder Abs. 4 PlanUP-RL zu bestimmen haben, ob die Änderung des Bauleitplans voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, ist eine Umweltprüfung aber jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn offensichtlich ist, dass sie keine erheblichen Umweltauswirkungen hat (vgl. auch BTDrucks 15/2250 S. 30, 50).

  • BVerwG, 18.07.2013 - 4 CN 3.12

    Bebauungsplan; öffentliche Auslegung; ortsübliche Bekanntmachung; Arten

    Das Bekanntmachungserfordernis des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl I S. 1359, in Kraft getreten am 20. Juli 2004) auf "Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind", erweitert.

    Der Gesetzgeber wollte damit die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) vom 25. Juni 1998 (Zustimmungsgesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl II S. 1251) sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (sog. Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie, ABl EU Nr. L 156 S. 17) umsetzen (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 15/2250 S. 44).

    Hiernach müsse die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, "welche relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind" (BTDrucks 15/2250 a.a.O.).

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