Gesetzgebung
   BGBl. I 2006 S. 2742   

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BGBl. I 2006 S. 2742 (https://dejure.org/2006,43459)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 11.12.2006, Seite 2742
  • Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
  • vom 02.12.2006

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze (G-SIG: 16019207)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 28.06.2006   BT   Künftig kapitalgedeckte Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung
  • 27.09.2006   BT   Schwerbehinderte im öffentlichen Dienst des Bundes
  • 11.10.2006   BT   Zwei Anhörungen am 16. Oktober zu Sozialhilfe und Betriebsrenten
  • 16.10.2006   BT   Experten begrüßen geplante neue Insolvenzsicherung der Betriebsrenten
  • 18.10.2006   BT   Bruttoprinzip bei Sozialhilfe für Behinderte bleibt
 
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Wird zitiert von ... (88)

  • BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 523/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Altersdiskriminierung

    (dd) Dieser Befund wird durch die Aufhebung von § 10 Satz 3 Nr. 6 und 7 aF AGG durch Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 a) des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze gültig ab 12. Dezember 2006 (BGBl. I 2006 S. 2742) unterstrichen (aA Schleusener in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 2. Aufl. § 2 Rn. 28 ff.; Düwell FA 2007, 107; vgl. aber auch Stein in Wendeling-Schröder/Stein AGG § 2 Rn. 44; zu den Rückwirkungen des Änderungsgesetzes allgemein: Bauer/Göpfert/Krieger AGG Nachtrag zur 1. Aufl. unter B).
  • BSG, 05.08.2015 - B 4 AS 46/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Einstiegsgeld -

    Noch bedarf es tragender Ausführungen dazu, ob das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit aufgrund der Beachtung der Regelung des § 44a Abs. 1 S 3 SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2.12.2006 (BGBl I 2742 mWv 1.8.2006 - heute § 44a Abs. 1 S 7 SGB II) auch im Falle der Beantragung von Eingliederungsleistungen - soweit kein Feststellungsverfahren eingeleitet worden ist - bereits aus rechtlichen Gründen anzunehmen ist (vgl für den Fall der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, RdNr 19; siehe auch BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 26/13 R - BSGE 115, 210 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 3, RdNr 49) .
  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 35.09

    Umlage; Beitrag; Einmalbeitrag; Beitragspflicht; Beitragsbemessungsgrundlage;

    Mit dem Oberverwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30i Abs. 1 BetrAVG, der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742 f.) Eingang in das Betriebsrentengesetz gefunden hat und am 12. Dezember 2006 in Kraft getreten ist, im Fall der Klägerin vorliegen.

    Der Gesetzgeber wollte zur Schließung dieser Lücke nur diejenigen Arbeitgeber heranziehen, die in der Zeit des Entstehens der Deckungslücke - bis Ende 2005 - insolvenzsicherungspflichtig waren und von Liquiditätsvorteilen des Rentenwertumlageverfahrens profitieren konnten (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1936 S. 1, 6 f.):.

    Absicht des Gesetzgebers war es, ohne unverhältnismäßigen Aufwand diejenigen Arbeitgeber zur Finanzierung der Deckungslücke heranzuziehen, die von Liquiditätsvorteilen des Rentenwertumlageverfahrens profitiert haben (vgl. BTDrucks 16/1936 S. 7).

    Eine derartige Übervorteilung ist allerdings weitgehend ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber für die Barwertberechnung künftiger Anwartschaften in § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG - parallel auch in § 10 Abs. 2 BetrAVG - einen höheren Rechnungszinsfuß vorgesehen hat (vgl. den ursprünglichen Entwurf bei Hoppenrath, Festschrift für Andresen, 2006 S. 120 f. und BTDrucks 16/1936 S. 6 f.).

    Der Beitragstatbestand gemäß § 30i BetrAVG ist erst mit Inkrafttreten der Regelung am 12. Dezember 2006 entstanden und sieht eine Beitragserhebung für die Zukunft in 15 Jahresraten ab dem 31. März 2007 vor (vgl. Art. 1 Nr. 2, Art. 13 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, verkündet am 11. Dezember 2006 - BGBl I S. 2742).

    Die Finanzierung der Insolvenzsicherung sollte damit unabhängiger von Strukturentscheidungen der Unternehmen und insgesamt zukunftssicherer gestaltet werden (vgl. BTDrucks 16/1936 S. 6).

    Schließlich garantiert nur die tatbestandliche Rückanknüpfung der Einmalbeitragspflicht, dass Arbeitgeber, die vom Rentenwertumlageverfahren profitiert haben, sich der Verpflichtung zur Nachfinanzierung der Deckungslücke nicht durch die vom Gesetzgeber genannten Strukturentscheidungen (vgl. BTDrucks 16/1936 S. 7) entziehen können, die einen Wechsel in beitragsfreie oder beitragsermäßigte Formen der betrieblichen Altersversorgung zum Gegenstand haben und die Ausfinanzierung der selbst begründeten Anwartschaften den übrigen Beitragspflichtigen überlassen.

    Sie ergibt sich daraus, dass die Beitragsbelastung wegen des vergleichsweise hohen Rechnungszinsfußes nach § 30i Abs. 1 Satz 2 BetrAVG (3,67 % im Vergleich zu den für Lebensversicherungsunternehmen geltenden Rechnungszinsfußes von 2, 5 %, vgl. BTDrucks 16/1936 S. 6 f.) absehbar nur die zur Finanzierung der künftigen Ausgaben mindestens erforderlichen Beträge erhebt, und dass die daraus resultierende Belastung auf 15 Jahresraten mit einer zusätzlichen Beitragsbelastung von rund 0, 58 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage gestreckt oder, wahlweise, in einer diskontierten Einmalzahlung geleistet werden kann.

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