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   BGBl. I 2009 S. 2258   

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BGBl. I 2009 S. 2258 (https://dejure.org/2009,50364)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 31.07.2009, Seite 2258
  • Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
  • vom 29.07.2009

Gesetzestext

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  • 07.08.2008   BT   Bundesrat schlägt Reform der Zwangsvollstreckung vor

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  • Wikipedia

    Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

 
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Wird zitiert von ... (113)

  • BGH, 21.12.2015 - I ZB 107/14

    Hinderungsgründe für eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: Festgesetzter

    Nach § 882c Abs. 1 ZPO in der Fassung des seit dem 1. Januar 2013 geltenden Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2258) ordnet der zuständige Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO), oder wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, sofern nicht ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

    Nach der Konzeption des Gesetzgebers steht dieser Vollstreckungsaufschub einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 39; BeckOK ZPO/Fleck, Stand 1. September 2015, § 802b Rn. 11a; MünchKomm.ZPO/Eickmann, 4. Aufl., § 882c Rn. 10).

    Mit der Gesetzesreform ist neben einer Modernisierung der Zwangsvollstreckung das weitere Ziel verfolgt worden, durch eine Neuregelung des Schuldnerverzeichnisses den Schutz des Rechtsverkehrs vor illiquiden oder zahlungsunwilligen Schuldnern zu verbessern (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 20, 37, 40).

    Vielmehr ist das Schuldnerverzeichnis ein reines Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 37; Mock in Gottwald/Mock aaO § 882c ZPO Rn. 1; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 882c Rn. 1).

    Es entspricht bereits der Vorstellung des Gesetzgebers, dass für die Entscheidung über die Begründetheit von Widerspruch und Beschwerde auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist und dass zwischen der Eintragungsanordnung und dem Entscheidungszeitpunkt eingetretene tatsächliche Veränderungen den Eintragungsgrund entfallen lassen (Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 39).

    Der Umstand, dass die Gesetzesbegründung ausdrücklich eine im Widerspruchsverfahren abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung als Eintragungshindernis benennt (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 39), steht dem nicht entgegen.

    Soll im Falle des § 802b Abs. 2 ZPO der aus der Zahlungsvereinbarung folgende Vollstreckungsaufschub das Eintragungshindernis bewirken (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 39), kann einer materiell-rechtlich und zugleich gemäß § 775 Nr. 4 ZPO vollstreckungsrechtlich wirkenden Stundungs- oder Stillhaltevereinbarung die entsprechende Wirkung nicht versagt werden.

    Der Gesetzgeber ist deshalb davon ausgegangen, dass als Kostenschuldner allenfalls der Schuldner selbst in Betracht kommt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 56).

  • BGH, 22.01.2015 - I ZB 77/14

    Abgabe einer Vermögensauskunft: Voraussetzungen für die Einholung von

    Deshalb wurde die Einholung von Fremdauskünften nur für Forderungen von mindestens 500 EUR zugelassen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13432, S. 2).

    Andererseits sollte die Effektivität der Zwangsvollstreckung dadurch erhöht werden, dass der Gläubiger die Vermögenssituation des Schuldners überprüfen kann, wenn eine Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt (Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 16/10069, S. 31 f.).

    bb) Die Drittauskunft gemäß § 8021 ZPO ist geeignet, erforderlich und angemessen, um legitime Zwecke des Gläubigerschutzes und einer effizienten Zwangsvollstreckung zu verwirklichen (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrats, BT-Drucks. 16/10069, S. 32).

    Die zwangsweise Durchsetzung titulierter Forderungen liegt zudem im Interesse der Allgemeinheit (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrats, BT-Drucks. 16/10069, S. 32; MünchKomm.ZPO/Wagner aaO § 8021 Rn. 9).

  • BGH, 10.12.2009 - IX ZR 128/08

    Anfechtbarkeit der Teilzahlungen des Schuldners wegen Gläubigerbenachteiligung

    Davon geht auch der Gesetzgeber des jüngst verkündeten Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (BGBl. 2009 I, S. 2258 ff) aus.
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