Gesetzgebung
BGBl. I 2013 S. 2397 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 18.07.2013, Seite 2397
- Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013
- vom 15.07.2013
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)
- 07.06.2013 BT Ehegattensplitting im Einkommensteuergesetzes (in: Petitionen, Vertriebene, Gedenkstunde)
- 12.06.2013 BT Ehegattensplitting auch für Lebenspartnerschaften
- 20.06.2013 BT Gleichstellung im Einkommensteuerrecht (in: Internetüberwachung, EU-Gipfel, Flutopferhilfe)
- 26.06.2013 BT Gleichstellung von Lebenspartnerschaften im Steuerrecht einstimmig beschlossen
- 28.06.2013 BT Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 27. und 28. Juni)
- 23.12.2013 BT Flutopferhilfe, Zypern, Kita-Plätze, Väterrechte
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 26.04.2017 - III B 100/16
Keine Zusammenveranlagung für die Partner einer nichtehelichen …
Zum anderen stellt § 2 Abs. 8 EStG die Begriffe "Lebenspartner" und "Lebenspartnerschaften" den Begriffen "Ehegatten" und "Ehen" gegenüber, um den unterschiedlichen Formulierungen der für anwendbar erklärten Regelungen des EStG gerecht zu werden (zur Verwendung des Begriffs Ehegatte s. z.B. § 1a Abs. 1, § 3 Nr. 55c, § 12 Nr. 2 EStG; zur Verwendung des Begriffs Ehe s. z.B. § 26 Abs. 1 Satz 2, § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG; zum Generalnormcharakter der Vorschrift s. BTDrucks 17/13870, S. 6, BTDrucks 17/14567).Auch legen die Kläger nicht dar, aus welchen Formulierungen der von ihnen angeführten BTDrucks 17/14195 sie die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 8 EStG auf nicht eingetragene verschiedengeschlechtliche Lebenspartnerschaften entnehmen wollen.
- FG Münster, 18.05.2016 - 10 K 2790/14
Kein Ehegattensplitting für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft
b) Aus § 2 Abs. 8 EStG in der Fassung des EStGBVerfG2013-05-07ÄndG vom 15.07.2013 (BGBl I 2013, 2397) ergibt sich für die Kläger ebenfalls kein Anspruch auf Zusammenveranlagung.§ 2 Abs. 8 EStG gilt nach § 52 Abs. 2a EStG in der Form des EStGBVerfG2013-05-07ÄndG vom 15.07.2013 (BGBl I 2013, 2397) in allen Fällen, in denen - wie im Streitfall - die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
Der Gesetzgeber beabsichtigte bei Einführung des § 2 Abs. 8 EStG durch das EStGBVerfG2013-05-07ÄndG vom 15.07.2013 (BGBl I 2013, 2397) nach Auffassung des Senats - den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend - lediglich die einkommensteuerrechtliche Gleichstellung der Ehe mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Dementsprechend ist den Gesetzesmaterialien nach Auffassung des Gerichts lediglich zu entnehmen, dass die einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften beseitigt werden sollte (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/13870, 17/13871, 17/13872 und 17/14195 sowie die Pressemitteilung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 26.06.2013).
- BSG, 24.11.2020 - B 12 KR 31/19 R
Kranken- und Pflegeversicherung - freiwillige Versicherung - Beitragsbemessung - …
§ 2 EStG (idF des Gesetzes vom 15.7.2013 zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 7.5.2013 <BGBl I 2397>) unterscheidet zwischen Einkünften, dem Einkommen und dem zu versteuernden Einkommen. - FG Sachsen, 23.02.2016 - 3 K 502/13
Verfassungsmäßigkeit des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe; Behauptete …
aa) Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 (BVerfGE 133, 377 ff.) den Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom einkommensteuerrechtlichen Ehegattensplitting für verfassungswidrig erklärt hatte, wurde mit Gesetz vom 15. Juli 2013 (Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013, BGBl. I 2013, S. 2397) in § 2 Abs. 8 EStG bestimmt, dass die Regelungen des Einkommensteuergesetzes für Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden sind.