Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 1121   

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BGBl. I 2017 S. 1121 (https://dejure.org/2017,15289)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 17.05.2017, Seite 1121
  • Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
  • vom 12.05.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

Meldungen (2)

  • lto.de

    BRAO-Reform wieder vor dem Scheitern: Was wird aus der Fortbildungspflicht für Anwälte? [06.02.2017]

  • lto.de

    BMJV-Pläne wohl gescheitert: Doch keine Fortbildungspflicht für Anwälte [14.02.2017]

Literatur (4)

  • brak.de

    BRAO-Reform: Viel Gutes und eine große Enttäuschung (Presserklärung der Bundesrechtsanwalskammer vom 08.03.2017)

  • brak.de

    Endlich durch, aber kein großer Wurf (Presserklärung der Bundesrechtsanwalskammer vom 24.03.2017)

  • anwaltverein.de

    Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt - nur notdürftig wiederbelebt?

  • unterscheidungskraft.com

    Mein erstes eigenes Gesetz

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)

  • 07.09.2016   BT   Berufsanerkennung für Juristen aus EU
  • 14.09.2016   BT   Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 14.10.2016   BT   Bundesrat zu EU-Berufsanerkennung
  • 17.01.2017   BT   Abgesetzt: Änderung des Berufsrechts für Juristen aus EU-Ländern
  • 07.02.2017   BT   Be­rufs­anerkennung für Ju­ris­ten aus anderen EU-Staaten
  • 13.03.2017   BT   Umsetzung der Berufs­anerkennung für Juristen aus EU-Ländern

Amtliche Gesetzesanmerkung

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • LG Frankfurt/Main, 01.03.2018 - 25 O 125/17

    Der Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe anwaltlicher Handakten verjährt

    Dass es sich bei § 50 Abs. 3 BRAO um eine eigenständige Anspruchsgrundlage handelt, werde bereits daraus ersichtlich, dass mit dem am 18.04.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BGBl. I 2017, S. 1121) in § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO in der seit dem 18.05.2017 geltenden Fassung (nachfolgend: n.F.) nunmehr klarstellend eine Herausgabepflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem Auftraggeber statuiert worden sei.

    Zuletzt hat der Gesetzgeber mit dem am 18.04.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BGBl. I 2017, S. 1121) den § 50 BRAO einer umfangreichen Novellierung zugeführt und dabei ebenfalls von einer Regelung der Verjährung des Herausgabeanspruchs abgesehen.

    Eine Übergangsvorschrift findet sich im Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BGBl. I 2017, S. 1121) nicht.

  • BGH, 15.10.2020 - IX ZR 243/19

    Verjährung des Anspruchs des Mandanten auf Herausgabe der Handakten nach den

    Hieran hat weder die Neufassung im Jahr 1994 (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 31) noch das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121 ff) etwas geändert (vgl. BT-Drucks. 18/9521, S. 115 f).
  • BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19

    Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung wegen unzulässiger

    Mit der Neuregelung des § 64 Satz 1 und Satz 3 BRAO (in der Fassung seit dem 1. Juli 2018) ist er für Vorstandswahlen zwar zur Briefwahl bzw. zur elektronischen Wahl übergegangen, hat aber mit § 64 Abs. 1 Satz 2 BRAO gleichwohl weiterhin die Möglichkeit einer Stimmabgabe in der Kammerversammlung und damit unter dem Eindruck des Versammlungsverlaufs, d.h. auch der Jahresberichte und der Vorstellung der Kandidaten, eröffnet (vgl. auch BT-Drucks. 18/9521, S. 124 f.; 18/11468, S. 3, 11).
  • BGH, 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19

    Auswirkung eines Arbeitgeberwechsels auf die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt;

    Das "Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe" (BGBl. 2017 I, S. 1121), mit dem § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO neu eingefügt wurde, ist zwar erst am 18. Mai 2017 in Kraft getreten.
  • OLG Köln, 05.10.2018 - 6 U 98/17
    Soweit der Kläger teilweise von der Prämisse auszugehen scheint, dass Inkassounternehmen schon vom Grundsatz her nicht in der Höhe wie Anwälte abrechnen dürften, weil der Anwalt, der Inkasso betreibe - anders als Inkassounternehmen - weitergehenden Prüfpflichten unterliege und stets rechtlich zu prüfen und zu beraten habe, kann dieser Unterscheidung nach der Gesetzesänderung durch Art. 8 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.5.2017 (BGBl. I S. 1121), die von identischen Tätigkeiten ausgeht, nicht gefolgt werden.
  • FG Berlin-Brandenburg, 25.09.2019 - 7 V 7130/19

    Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Wirksame Einlegung eines aus dem

    § 19 Abs. 2 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen Anwaltspostfächer vom 23.09.2016 (BGBl I 2016, 2167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2017 (BGBl I 2017, 1121), bestimmt jedoch, dass das beA auch der elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen als Gerichten, Mitglieder von Rechtsanwaltskammern und Rechtsanwaltskammern dienen kann, also auch der Kommunikation mit Behörden.
  • BGH, 14.04.2020 - X ZB 2/18

    Kostenerstattung für EPA-Vertreter in Patentstreitsache - EPA-Vertreter

    Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG, vom 12. Mai 2017, BGBl. I 1121, 1137) am 18. Mai 2017 haben gemäß § 16 EuPAG Patentanwälte, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz haben und die Tätigkeit eines Patentanwalts in Deutschland nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorübergehend und gelegentlich ausüben (dienstleistende europäische Patentanwälte), die gleiche Stellung (dazu etwa Gruber, GRUR Int. 2017, 859; Kircher, aaO Rn. 38).
  • BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/21 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr - elektronisches

    Sicherer Übermittlungsweg im Verhältnis von Rechtsanwälten und Gerichten in diesem Sinne ist unter anderem der zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts (§ 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG idF des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, BGBl I 3786) , wofür die Bundesrechtsanwaltskammer für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit einrichtet (§ 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO idF des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.5.2017, BGBl I 1121) .
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2017 - 12 N 72.16

    Begriff der Behörde; Behördeneigenschaft der Bundesrechtsanwaltskammer;

    Dabei kann dahinstehen, ob die Auffassung des Rechtsausschusses, die Bundesrechtsanwaltskammer sei keine Behörde des Bundes und nehme keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben wahr (BT-Drs. 18/11468, S. 10), zutrifft.
  • LSG Baden-Württemberg, 15.05.2023 - L 4 R 3023/20

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Abweichend von § 12 Abs. 3 BRAO wird der Syndikusrechtsanwalt (unbeschadet des § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 4 BRAO) mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet (§ 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO in der zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Fassung durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. b Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12. Mai 2017, BGBl. I, S. 1121).
  • BGH, 22.10.2019 - AnwZ (B) 1/18

    Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer; Besorgnis der Befangenheit

  • BGH, 21.04.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19
  • LG Hamburg, 21.08.2018 - 312 O 89/18

    Wettbewerbsverstoß: Erbringung von Inkassodienstleistungen im Zusammenhang mit

  • AGH Bayern, 20.07.2021 - BayAGH III - 4 - 7/19

    Elektronische Wahl zur Satzungsversammlung einer Rechtsanwaltskammer

  • BVerwG, 22.12.2022 - 2 WDB 7.22

    Erfolgloser Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.08.2021 - VerfGH 98/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung einer Notarstelle

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