Gesetzgebung
BGBl. II 1988 S. 155 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil II Nr. 6, ausgegeben am 13.02.1988, Seite 155
- Bekanntmachung zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen
- vom 25.01.1988
Text
Wird zitiert von ...
- OLG Oldenburg, 04.11.2009 - 1 Ws 599/09
Beurteilung der Fluchtgefahr bei einem niederländischen Beschuldigten wegen des …
Jedoch haben sich die Niederlande bei der Ratifizierung des EuAlÜbK zu Art. 6 jenes Übereinkommens vorbehalten, dass niederländische Staatsangehörige zum Zweck der Strafverfolgung nur ausgeliefert werden, wenn der ersuchende Staat die Gewähr dafür bietet, dass der Verfolgte in die Niederlande zurückgebracht werden kann, um seine Strafe dort zu verbüßen, falls nach seiner Auslieferung eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßnahme gegen ihn verhängt worden ist, vgl. Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 25. Januar 1988, BGBl. II 1988, 155.