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   BGBl. II 1990 S. 34   

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BGBl. II 1990 S. 34 (https://dejure.org/1990,21523)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil II Nr. 3, ausgegeben am 27.01.1990, Seite 34
  • Gesetz zum Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität
  • vom 22.01.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    gerichtete Klage nicht gegeben ist, stehen die Regelungen des sowohl von der Bundesrepublik Deutschland (mit Wirkung zum 16. August 1990, BGBl. II 1990 S. 34) als auch von den Niederlanden (vgl. Geimer Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. Rn. 667) ratifizierten Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 nicht entgegen.

    Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Europäischen Übereinkommen und den Bestimmungen der Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen sollen letztere den Vorrang haben (BAG 25. Oktober 2001 - 2 AZR 501/00 - zu II 2 der Gründe; Denkschrift zu dem Übereinkommen BT-Drs. 11/4307 S. 38) .

  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17

    Internationale Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Verzicht

    aa) Das beklagte Königreich Spanien hat das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 (BGBl. 1990 II S. 34) bislang weder unterzeichnet noch ratifiziert.
  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 1004/13

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - internationale Zuständigkeit

    b) Für die Einordnung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten zwischen außereuropäischen Staaten und dem in deren Vertretungen beschäftigten Personal fehlt es an gesetzlichen Regeln (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13 unter Hinweis auf das noch nicht in Kraft getretene UN-Übereinkommen zur Staatenimmunität vom 2. Dezember 2004 - Resolution 59/38 - Art. 11; einschränkend EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 -, der annimmt, das Übereinkommen sei als Völkergewohnheitsrecht auch auf Staaten anwendbar, die ihm nicht widersprochen hätten; vgl. auch das - hier nicht anwendbare - Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 - Art. 5, BGBl. 1990 II S. 34 - EuStImm; zum Ganzen Schütze DIZPR 2. Aufl. Rn. 85 f.) .
  • OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 16 U 41/14

    Staatenimmunität als Prozesshindernis für Klage gegen Staat Griechenland im

    Auch aus kodifiziertem Völkerrecht ergibt sich hier keine Regelung, da das bestehende Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16.05.1972 zwar von Deutschland (BGBl. II 1990 S. 34 ff.), nicht aber von Griechenland ratifiziert worden ist.
  • BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 501/00

    Arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeit mit Botschaftsangestellter - deutsche

    Nach Art. 5 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 (BGBl 1990 II S 35 ff., in Kraft aufgrund des Gesetzes vom 22. Januar 1990 BGBl II S 34) kann zwar ein Vertragsstaat vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren einen zwischen dem Staat und einer natürlichen Person geschlossenen Arbeitsvertrag betrifft und die Arbeit im Gerichtsstaat zu leisten ist; auch die Ausnahmen des Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens liegen nicht vor.

    Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Europäischen Übereinkommen und den Bestimmungen der Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl 1964 II S 957, 1005 und 1018) und vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl 1969 II S 1585, 1674, 1688) sollen letztere den Vorrang haben (Denkschrift zu dem Übereinkommen BT-Drucks. 11/4307 S 38).

  • OLG Stuttgart, 06.06.2013 - 5 W 17/13

    Deutsche Gerichtsbarkeit: Klage eines ausländischen Konsuls gegen seinen

    Eine solche völkerrechtliche Vereinbarung ist das von der Beklagten genannte Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16.05.1972 (BGBl. 1990 II S. 34).
  • LG München I, 19.11.2014 - 15 O 26603/13

    Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung beim europäischen

    Auch das Europäische Übereinkommen über Staatsimmunität vom 16.5.1972 (BGBl. II 1990, S. 34 ff) regelt nur den umgekehrten Fall, inwieweit die Beklagte die Entscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaates zu erfüllen hat.
  • KG, 26.04.2002 - 9 W 110/02

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gegendarstellung

    Art. 11 des Europäischen Abkommens über Staatsimmunität vom 16. Mai 1972 (BGBl. 1990 II 34, 1400), welches Deutschland wie einige andere europäische Staaten, nicht aber Libyen ratifiziert hat, versagt Immunität gegenüber einem Gerichtsverfahren auf Ersatz eines Personen- oder Sachschadens, wenn das schädigende Ereignis im Gerichtsstaat eingetreten ist und der Schädiger sich bei Eintritt des Ereignisses in diesem Staat aufgehalten hat.
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