Gesetzgebung
   BGBl. II 2006 S. 1146   

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BGBl. II 2006 S. 1146 (https://dejure.org/2006,42676)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 30, ausgegeben am 13.12.2006, Seite 1146
  • Gesetz zu dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
  • vom 07.12.2006

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zu dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (G-SIG: 16019225)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 03.08.2006   BT   Zustimmung zur Aufnahme Bulgariens und Rumäniens in die EU verlangt
  • 25.10.2006   BT   Abgeordnete ebnen Bulgariens und Rumäniens Weg in die EU
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 13.07.2010 - 1 C 14.09

    Vorabentscheidungsersuchen; Unionsbürger; Daueraufenthalt; rechtmäßiger

    Soweit nach Maßgabe des Vertrages vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) oder des Vertrages vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) abweichende Regelungen anwendbar sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.".
  • BVerwG, 13.07.2010 - 1 C 15.09

    Vorabentscheidungsersuchen; Unionsbürger; Daueraufenthalt; rechtmäßiger

    Soweit nach Maßgabe des Vertrages vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) oder des Vertrages vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) abweichende Regelungen anwendbar sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.".
  • LSG Rheinland-Pfalz, 12.02.2010 - L 1 SO 84/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erwerbsfähigkeit einer rumänischen Studentin

    Gemäß § 13 FreizügG/EU wird vielmehr bestimmt, dass in den Fällen, in denen nach Maßgabe des Vertrages vom 25.04.2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II 1146) abweichende Regelungen anwendbar sind, dieses Gesetz (nur) Anwendung findet, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 284 Abs. 1 SGB III erteilt worden sein müsste.
  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 22.12

    Praktikum im Ausland; Auslandspraktikum; Durchführung eines Praktikums im

    Die Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG beschränkt das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV, das im Wesentlichen wortgleich ist mit dem im Bewilligungszeitraum noch geltenden Art. 18 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Union in der Fassung des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 (ABl EG Nr. C 80 vom 10. März 2001 S. 1, ber. ABl EG Nr. C 96 vom 27. März 2001 S. 27 und BGBl II 2001 S. 1666; in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Februar 2003, BGBl II 2003 S. 1477), zuletzt geändert durch den Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 (ABl EU Nr. L 157 vom 21. Juni 2005 S. 11, ber. ABl EU Nr. L 149 vom 9. Juni 2007 S. 18 und BGBl II 2006 S. 1146, ber. BGBl II 2008 S. 1236; in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Januar 2007, BGBl II 2007 S. 127).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2013 - L 12 AS 1432/13

    Einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Zwar bleibt für EU-Bürger der zum 1.1.2007 beigetretenen Staaten Bulgarien und Rumänien (vgl. Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 25.04.2005 <BGBl. II 2006 S. 1146>) die Arbeitnehmerfreizügigkeit für eine Übergangsfrist von sieben Jahren bis zum 31.12.2013 in der Weise beschränkt, dass die bestehenden nationalen Regelungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für ausländische Staatsangehörige auch für diese neuen EU-Bürger beibehalten wurden.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 12.02.2010 - L 1 SO 95/09

    Rechtliche Erwerbsfähigkeit einer ausländischen Studentin

    Gemäß § 13 FreizügG/EU wird vielmehr bestimmt, dass in den Fällen, in denen nach Maßgabe des Vertrages vom 25.04.2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II 1146) abweichende Regelungen anwendbar sind, dieses Gesetz (nur) Anwendung findet, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 284 Abs. 1 SGB III erteilt worden sein müsste.
  • OVG Bremen, 21.01.2011 - 1 B 242/10

    Erforderlichkeit der vorherigen Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts

    Nach dieser Regelung findet das FreizügG/EU, soweit (u.a.) nach Maßgabe des Vertrages vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumänien zu Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) abweichende Regelungen anwendbar sind, Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 SGB III genehmigt wurde.
  • LSG Bayern, 21.07.2010 - L 10 AL 154/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Fehlen eines

    Dies gilt für die Staatsangehörigen der Staaten entsprechend, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Europäischen Union beigetreten sind.
  • LSG Bayern, 31.03.2011 - L 10 AL 43/11

    Arbeitserlaubnis-EU; freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige

    Dies gilt für die Staatsangehörigen der Staaten entsprechend, die nach dem Vertrag vom 25.04.2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl 2006 II 1146) der Europäischen Union beigetreten sind.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2014 - L 28 AS 2431/14

    Gewährung der vorläufigen Zahlung von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs zur

    Nach Ablauf der Übergangszeit zum 31. Dezember 2013 (vgl. Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union vom 25. April 2005 <BGBl. II 2006 S. 1146>) bedarf die Antragstellerin zu 1) auch keiner Arbeitserlaubnis.
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