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   BGBl. II 2010 S. 1527   

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BGBl. II 2010 S. 1527 (https://dejure.org/2010,85613)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 36, ausgegeben am 21.12.2010, Seite 1527
  • Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
  • vom 07.12.2010
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Saarbrücken, 01.04.2011 - 6 UF 6/11

    Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil wegen

    Das Familiengericht hat zutreffend - stillschweigend - seine internationale Zuständigkeit angenommen, die vorliegend aus Art. 12 Abs. 1 und 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (sog. Brüssel IIa-Verordnung; ABl. EG Nr. L 338 vom 23. Dezember 2003, S. 1) folgt, der Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vorgeht (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung, vgl. dazu auch BGH FamRZ 2010, 720), und den Streitfall nach Art. 15 Abs. 1 des für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen (BGBl. 2010 II, S. 1527) Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (sog. KSÜ; BGBl. 2009 II S. 602; vgl. dazu Schulz, FamRZ 2011, 156 m.w.N.) deutschem Sachrecht unterworfen; denn hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung und nicht auf den der Verfahrenseinleitung an (BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - XII ZB 407/10 - dort auch zum Vorrang der Brüssel IIa-Verordnung vor dem KSÜ hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 61 Brüssel IIa-Verordnung).
  • OLG Köln, 07.06.2013 - 25 UF 40/13
    Art. 21 EGBGB wird jedoch hinsichtlich der Frage, wer Inhaber der elterlichen Sorge ist, von den Sonderregelungen des am 1. November 2011 in Kraft getretenen (BGBl. II 2010, 1527) Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (KSÜ) verdrängt (Palandt/Thorn, Art. 21 EGBGB Rz. 6).
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