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   BGBl. I 2015 S. 1202   

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BGBl. I 2015 S. 1202 (https://dejure.org/2015,51388)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 22.07.2015, Seite 1202
  • Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
  • vom 16.07.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (16)

  • 25.03.2015 BReg Mehr Leistungen für Familien - Höhere Freibeträge und mehr Kindergeld
  • 15.04.2015   BT   Grund- und Kinderfreibetrag (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 21.04.2015   BT   Grundfreibetrag und Kindergeld steigen
  • 06.05.2015   BT   Anhörung zum Kindergeld beschlossen
  • 08.05.2015   BR   Höheres Kindergeld - Bundesrat will Alleinerziehende stärker entlasten
  • 19.05.2015   BT   Anhörung zur Kindergelderhöhung
  • 20.05.2015   BT   Verbände verlangen mehr Kindergeld
  • 20.05.2015   BT   Familienentlastung geht Experten nicht weit genug
  • 29.05.2015   BT   Bundesrat will mehr Entlastung
  • 12.06.2015   BT   Kindergeld und Steuerfreibeträge (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 15.06.2015   BT   Votum über Kindergeld und Steuerfreibeträge
  • 18.06.2015   BT   Höhere Leistungen für Kinder beschlossen
  • 19.06.2015   BT   Kindergeld und Steuerfreibeträge erhöht (in: Bundestagsbeschlüsse am 18. und 19. Juni)
  • 10.07.2015   BR   Entlastung für Steuerzahler und Familien - Länder stimmen Erhöhung des Kindergeldes zu
  • 10.07.2015   BR   Entlastung für Steuerzahler und Familien - Länder stimmen Erhöhung des Kindergeldes zu
  • 10.07.2015 BReg Beschluss des Bundesrates - Entlastung für Steuerzahler
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • OLG Zweibrücken, 16.10.2015 - 2 UF 107/15

    Umfang der Obliegenheit eines volljährigen, studierenden Kindes zum Einsatz

    (2) Bedarfsdeckend anzurechnen ist gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB das gesetzliche Kindergeld; bis Dezember 2015 sind monatlich 184, 00 EUR anzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrag, des Kindergelds und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 - BGBl. Teil I 2015, 1202 ff); ab Januar 2016 werden 190, 00 EUR anzurechnen sein (§ 66 Abs. 1 EStG in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung).
  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 32.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Das Kindergeld betrug gemäß § 66 Abs. 1 EStG in der Fassung nach Art. 1 Nr. 10, Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202), die gemäß § 52 Abs. 49a Satz 3 EStG für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden ist, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, 188 EUR pro Kind.

    Das Kindergeld betrug gemäß § 66 Abs. 1 EStG in der Fassung nach Art. 2 Nr. 8 und Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202), die gemäß § 52 Abs. 49a Satz 4 EStG für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden ist, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, 190 EUR pro Kind.

  • BSG, 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Nachzahlung von

    c) Von diesen Bedarfen hat der Beklagte bei den Klägerinnen zu 3 bis 5 - von dem Kinderzuschlag abgesehen (dazu unter 7. und 8.) - zu Recht das jeweilige Kindergeld (nicht das durchschnittlich geteilte Kindergeld, vgl zB BSG vom 1.12.2016 - B 14 AS 28/15 R - juris, RdNr 16) abzüglich des rückwirkend zum 1.1.2015 erhöhten Unterschiedsbetrags (vgl Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags vom 16.7.2015, BGBl I 1202, 1205) als Einkommen abgezogen (§ 11 Abs. 1 Satz 4 iVm Satz 3 SGB II) und dem Gesamtbedarf der Kläger weiter das der Klägerin zu 1 im September 2015 gezahlte Elterngeld in Höhe von 455, 49 Euro gegenübergestellt (§ 9 Abs. 2 SGB II) , bereinigt um den hälftigen Minderungsbetrag nach § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG (§ 10 Abs. 5 Satz 3 iVm § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG) , um den Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 14, 81 Euro (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 Alt 1 SGB II) , die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V, vgl etwa BSG vom 1.12.2016 - B 14 AS 28/15 R - juris, RdNr 17) sowie den Beitrag zur Altersvorsorge in Höhe von 10 Euro (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II) .
  • FG Niedersachsen, 02.12.2016 - 7 K 83/16

    BVerfG-Vorlage: Sind die Kinderfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu

    Das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I 2015, S. 1202) enthalte aber keine (rückwirkende) Anhebung des Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2014.

    § 24b EStG wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. 2015, 1202, BStBl. I 2015, 566) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geändert.

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Das Kindergeld betrug gemäß § 66 Abs. 1 EStG in der Fassung nach Art. 1 Nr. 10, Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202), die gemäß § 52 Abs. 49a Satz 3 EStG für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden ist, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, 188 EUR pro Kind.

    Das Kindergeld betrug gemäß § 66 Abs. 1 EStG in der Fassung nach Art. 2 Nr. 8 und Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202), die gemäß § 52 Abs. 49a Satz 4 EStG für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden ist, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, 190 EUR pro Kind.

  • VG Berlin, 27.09.2016 - 21 K 111.16

    Bewilligung von Unterhaltsvorschuss

    Anspruchsgrundlage hierfür ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert mit Gesetz vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) - UVG -.
  • VG Berlin, 21.02.2017 - 21 K 251.16

    Unterhaltsvorschuss; Erfüllungsfiktion bei Zahlung von Sozialgeld an das Kind;

    Als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte (Weiter-) Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen kommt allein § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert mit Gesetz vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) - UVG -, in Betracht.
  • FG Niedersachsen, 16.02.2016 - 7 V 237/15

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Kinderfreibeträge für das Jahr 2014; Ermittlung

    Das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl I 2015, S. 1202) enthalte aber keine (rückwirkende) Anhebung des Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2014.

    Durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl I 2015, 1202) wurde der Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2015 auf EUR 8.472 und für den Veranlagungszeitraum 2016 auf EUR 8.652 bestimmt.

    Durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl I 2015, 1202) wurde dieser Höchstbetrag entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrages für den Veranlagungszeitraum 2015 auf EUR 8.472 und für den Veranlagungszeitraum 2016 auf EUR 8.652 bestimmt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 33.12

    Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 in Berlin

    - für das Jahr 2015 in § 6 Abs. 1 BKGG in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202, 1205) und.

    - für das Jahr 2016 in § 6 Abs. 1 BKGG in der Fassung des Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202, 1205).

  • FG München, 31.03.2017 - 8 K 2426/15

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages 2014

    Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.7.2015 (BGBl I 2015 S. 1202) wurde zwar entgegen dem im Neunten Existenzminimumbericht ermittelten sozialhilferechtlichen Regelbedarf der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum nicht um 72 Euro erhöht.

    Mit dem Gesetz zur Anwendung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl I 2015, 1202) seien jedoch nur die Vorgaben des Zehnten Existenzminimumberichts für die Jahre 2015 und 2016 umgesetzt worden, jedoch nicht die Vorgaben des neunten Existenzminimumberichts für das Jahr 2014 nachgeholt worden.

    Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I 2015, 1202) wurde zwar entgegen dem im Neunten Existenzminimumbericht ermittelten sozialhilferechtlichen Regelbedarf der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum nicht um 72 EUR erhöht.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 34.12

    Besoldung; Finanzbeamter (BesGr A 7 bis A 9); Besoldungsjahre 2009 bis 2016;

  • OLG Hamm, 18.12.2015 - 13 UF 31/14

    Berücksichtigung der Einkünfte eines Arztes aus einer während der Trennungszeit

  • VG Sigmaringen, 22.02.2018 - 2 K 3831/16

    Unterhaltsvorschussleistungen bei planwidrigem Ausfall der Unterhaltszahlung und

  • VG Berlin, 23.01.2018 - 21 K 581.17

    Familienrecht; Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung

  • VG Berlin, 02.08.2016 - 21 K 432.15

    Bewilligung von Unterhaltsvorschuss

  • VG Berlin, 25.10.2021 - 7 K 456.20
  • FG Hamburg, 16.10.2018 - 3 K 58/18

    Keine Übertragung von Kinderfreibeträgen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2019 - L 7 BK 7/18
  • OLG Karlsruhe, 27.08.2015 - 16 WF 151/15
  • FG Köln, 16.03.2022 - 3 K 1144/19

    Aufhebung des Kindergeldbescheids bei doppelter Gewährung von Kindergeld für ein

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