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   BGBl. II 1964 S. 509   

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BGBl. II 1964 S. 509 (https://dejure.org/1964,3456)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1964 Teil II Nr. 20, ausgegeben am 21.05.1964, Seite 509
  • Gesetz zu dem Assoziierungsabkommen vom 12. September 1963 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen
  • vom 13.05.1964

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (85)

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat aus dem Wortlaut des Art. 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl 1964 II S. 509) - Assoziierungsabkommen - und des Art. 36 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen vom 19. Mai 1972 (BGBl II S. 385) sowie aus dem Zweck des ARB 1/80 wiederholt hergeleitet, dass die im Rahmen der Art. 39 ff. EG geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, welche die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen.
  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 C 25.08

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz,

    Dafür spricht die mehrphasig angelegte Assoziation, bestehend aus Vorbereitungs-, Übergangs- und Endphase (Art. 2 Abs. 3 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 - Assoziierungsabkommen, BGBl. 1964 II S. 509 - AssAbk).
  • BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06

    Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern;

    Richtig ist auch, dass das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl II 1964, 509) - Assoziierungsabkommen - in seinen Artikeln 12, 13 und 14 gesonderte Regelungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowie die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit trifft und dem ARB 1/80 entsprechende Regelungen des Assoziationsrats zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs bisher nicht ergangen sind.
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