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   BGBl. II 1994 S. 2658   

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BGBl. II 1994 S. 2658 (https://dejure.org/1994,26745)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil II Nr. 48, ausgegeben am 14.10.1994, Seite 2658
  • Gesetz zu dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
  • vom 30.09.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 27.05.2008 - VI ZR 69/07

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arzthaftungsansprüche aus

    Die deutschen Gerichte sind international zuständig gemäß Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl 1994 II 2658 ff., 3772; künftig: LugÜ), weil mit dem Rechtsstreit Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 49/04

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    Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, folgt für die gegen die in Liechtenstein ansässige Beklagte zu 1 gerichtete Klage aus § 32 ZPO und für die Klage gegen die in der Schweiz ansässigen Beklagten zu 2 und 3 aus Art. 5 Nr. 3 und Art. 54b Abs. 2 lit. a des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II, S. 2658).
  • BGH, 06.11.2007 - VI ZR 34/07

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Schadensersatzansprüche aus einer

    Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl 1994 II 2658 ff., 2660, 3772), zugrunde.

    Diesem Übereinkommen sind sowohl die Bundesrepublik Deutschland als Wohnsitzstaat des Klägers mit Wirkung vom 1. März 1995 (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. September 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - BGBl 1994 II 2658, 2659, 3772 - in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 8. Februar 1995 - BGBl 1995 II 221) als auch die Schweiz als Wohnsitzstaat des Beklagten mit Wirkung vom 1. Januar 1992 (vgl. die genannte Bekanntmachung, BGBl 1995 II 221) beigetreten.

  • OLG Brandenburg, 25.02.2004 - 7 U 86/03

    Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens aus einem Unglücksfall auf

    Dies folgt aus Art. 5 Nr. 3 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 6.9.1988 (BGBl. 1994 II, 2658/2660).
  • OLG Dresden, 07.05.2009 - 10 U 1816/08

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus einem unter

    a) Die internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte beurteilt sich vorliegend nach dem Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (vgl. BGBl. 1994 II S. 2658, 2660 ff; nachfolgend: LugÜ).
  • OLG Dresden, 20.06.2007 - 8 U 328/07

    Internat. Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Lugano-Übereinkommen -

    Die vom Landgericht in Anspruch genommene internationale Entscheidungszuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 (BGBl. 1994 II, S. 2658; im Folgenden: LugÜ), welches in Bezug auf Deutschland und die Schweiz Anwendung findet, eröffnet die Entscheidungsbefugnis des angerufenen Gerichts allerdings nur in Bezug auf Ansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung, nicht hingegen - etwa unter dem Gesichtspunkt einer Annexzuständigkeit - für konkurrierende vertragliche Ansprüche (vgl. EuGH NJW 1988, 3088, 3089 zum gleich lautenden Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ; BGHZ 132, 105, 112 f.; BGH, Beschluss vom 10.12.2002 - X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173, 180; eingehend zuletzt BGH, Urteil vom 07.12.2004 - XI ZR 366/03, WM 2005, 339, 341 ff. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ).
  • OLG Köln, 24.03.2010 - 17 U 60/09

    Internationale Zuständigkeit bei unerlaubter Handlung

    Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die mit der Klage geltend gemachten deliktischen Ansprüche ist gemäß Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, abgeschlossen am 16.09.1988 in Lugano/Schweiz (BGBl. II 1994, 2658, 2660, 3772), sog. Lugano I - Übereinkommen, abgekürzt: LugÜ, jedenfalls insoweit gegeben, als die Klägerin die Klageforderung auf eine mögliche Schadensersatzhaftung des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 27 StGB wegen Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Klägerin im Zusammenhang mit dem "Ovid"-Komplex stützt.
  • OLG Stuttgart, 06.07.1998 - 5 U 22/98

    Entscheidung über die Frage der Zuständigkeit eines deutschen oder eines

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  • LG Hamburg, 30.01.2015 - 308 O 105/13

    Urheberrechtsverletzung durch Sharehoster: Beihilfe zum unerlaubten öffentlichen

    Nach Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 (BGBl. 1994 II S. 2658) sind die deutschen Gerichte international zuständig und ist das angerufene Landgericht auch örtlich zuständig.
  • KG, 01.09.2016 - 3 UF 88/16

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels: Vollstreckungs- und

    a) Ihre Statthaftigkeit ergibt sich aus Art. 40 Abs. 1 des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658, im Folgenden kurz: LugÜ 1988).
  • OLG Düsseldorf, 03.05.2011 - 24 U 183/10

    Verfahrensrecht - Wann ist die Rüge internationaler Zuständigkeit rechtzeitig?

  • OLG Schleswig, 11.07.2003 - 14 U 122/02

    Zuständigkeit für dingliche Klagen nach Art. 16 Ziff. 1 a des

  • OLG Köln, 01.12.1999 - 3 W 54/99

    Kosten des Verfahrens zur Erteilung der Vollstreckungsklausel

  • OLG Karlsruhe, 10.05.2011 - 17 U 54/10

    Internationale Zuständigkeit: Erfolgsort als Deliktsgerichtsstands

  • OLG Stuttgart, 23.10.2003 - 5 W 37/03

    Abweisung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Zahlungsbefehls eines

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