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   BGBl. I 2001 S. 1366   

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BGBl. I 2001 S. 1366 (https://dejure.org/2001,46815)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 04.07.2001, Seite 1366
  • Bekanntmachung der Neufassung der Fleischhygiene-Verordnung
  • vom 29.06.2001

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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Bayern, 28.04.2008 - 9 BV 04.2401

    Tauglichkeitserklärungen für Rindfleisch; Rücknahme; amtliche

    Fleisch darf gemäß § 10 FlHG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Fleischhygiene-Verordnung - FlHV - in der hier maßgeblichen Bekanntmachung der Neufassung vom 29. Juni 2001 (BGBl I S. 1366) nur dann als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt werden, wenn die in § 1 FlHG vorgeschriebene Untersuchung ergibt, dass kein Grund zur Beanstandung vorliegt.
  • VGH Bayern, 23.01.2002 - 25 CS 02.172

    Beschränkung der Amtsermittlungspflicht durch Neufassung des § 146 Abs. 4 S. 6

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  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2002 - 9 S 1154/02

    Auskunftspflicht eines Schlachthofs über Rindfleischvertrieb - Abnehmerdaten

    Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin geforderten Herausgabe der Abnehmerliste ist § 11 c Abs. 3 Nr. 2 b, Abs. 4 Fleischhygiene-Verordnung in der Bekanntmachung vom 29.06.2001 (BGBl. I S. 1366), in der vorliegend zur Anwendung kommenden Fassung vom 13.12.2001 (BGBl. I S. 3631) - FlHV -.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2002 - 9 S 1047/02

    Tauglichkeitserklärung für über 24 Monate alte Rinder - Rücknahme wegen

    Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygieneverordnung - FlHV - BGBl. 2001 I S. 1366) darf Fleisch nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von einem Tier stammt, das der Schlachttieruntersuchung unterzogen und untersucht wurde und als tauglich gekennzeichnet ist.
  • OVG Hamburg, 03.02.2005 - 1 Bs 7/05

    Sicherstellung und Beseitigung von Fleisch auf der Durchfuhr

    a) Entgegen der Ansicht der Beteiligten geht der Senat davon aus, dass die Anwendung der Lebensmitteleinfuhrverordnung nicht von der spezielleren Vorschrift der Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1367 mit späteren Änderungen - Fleischhygieneverordnung - FlHV) ausgeschlossen ist.
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