Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 1704   

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BGBl. I 2011 S. 1704 (https://dejure.org/2011,90227)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben am 05.08.2011, Seite 1704
  • Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
  • vom 31.07.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (13)

  • 01.06.2011   BT   Regierungserklärung zur Energiepolitik (in: Atomausstieg, Steuerpolitik, Euro-Stabilität)
  • 03.06.2011   BT   Atomausstieg und Energiewende als "Herkulesaufgabe"
  • 03.06.2011   BT   Energiewende-Regelungen unter Experten umstritten
  • 03.06.2011   BT   Bundestag berät über Atomausstieg und Energiewende
  • 08.06.2011   BT   Koalition will zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" aus der Atomenergie heraus
  • 08.06.2011   BT   Konsens über vorübergehende AKW-Abschaltung nach Fukushima
  • 23.06.2011   BT   Energiepolitik (in: Sitzungswoche vom 27. Juni bis zum 1. Juli 2011)
  • 24.06.2011   BT   Abstimmung über Atomausstieg und Energiewende
  • 29.06.2011   BT   Bundesrat fordert Verzicht auf Kaltreserve
  • 29.06.2011   BT   Auch Teile der Opposition stimmen Atomgesetz-Novelle zu
  • 30.06.2011   BT   Namentliche Abstimmungen zu Atomausstieg und Energiewende am 30. Juni 2011
  • 30.06.2011   BT   Atomausstieg (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 30. Juni und 1. Juli)
  • 21.12.2011   BT   Wichtige Entscheidungen des Bundestages 2011

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Wird zitiert von ... (20)

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    1 Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl I S. 1704; im Folgenden: 13. AtG-Novelle), mit dem die Beschleunigung des Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie beschlossen wurde.

    22 4. Auf die Folgen der Erdbebenkatastrophe für das japanische Atomkraftwerk in Fukushima am 11. März 2011 reagierte der Gesetzgeber mit dem hier in seinen wesentlichen Bestimmungen angegriffenen Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl I S. 1704 - 13. AtG-Novelle).

    Alle Beschwerdeführerinnen können Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl I S. 1704; im Folgenden: 13. AtG-Novelle) erheben (III).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Nach Inkrafttreten des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl I S. 1704) waren im Steuergebiet insgesamt noch neun Kernkraftwerke in Betrieb.
  • BVerfG, 29.09.2020 - 1 BvR 1550/19

    16. Atomgesetz-Novelle vom 10. Juli 2018 nicht in Kraft getreten; Gesetzgeber

    Damit hat der Gesetzgeber auf das Urteil vom 6. Dezember 2016 (BVerfGE 143, 246) reagiert, durch welches das Bundesverfassungsgericht das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (BGBl 2011 I S. 1704; im Folgenden: 13. AtG-Novelle) unter anderem insoweit für mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar erklärte, als es nicht eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken zuvor gesetzlich zugewiesenen Elektrizitätsmengen sicherstellt und keinen angemessenen Ausgleich hierfür gewährt (Nr. 1 der Entscheidungsformel).
  • BVerfG, 20.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Berichtigungsbeschluss in Sachen Atomausstieg

    Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und c und Artikel 1 Nummer 3 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl I S. 1704).

    das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl I S. 1704).

    Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl I S. 1704).

  • VGH Hessen, 04.07.2012 - 6 C 824/11

    Feststellungsinteresse bei beabsichtigter Erhebung eines Zivilprozesses

    Die Genehmigung zum Leistungsbetrieb des Kraftwerks Block A ist nunmehr aufgrund des 13. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. I S. 1704, in Kraft seit 6. August 2011) erloschen.
  • VGH Hessen, 27.02.2013 - 6 C 825/11

    Stilllegung eines Kernkraftwerks

    Die Genehmigung zum Leistungsbetrieb des Kraftwerks Biblis Block B ist nunmehr aufgrund des 13. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. I S. 1704, in Kraft seit 6. August 2011) erloschen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2016 - 15 A 2024/13

    Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvorschriften hinsichtlich

    Am 25. November 2011 beantragte die Klägerin beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (im Folgenden: BMU) auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), hilfsweise des Umweltinformationsgesetzes (UIG), den Zugang zu allen dem BMU vorliegenden Informationen, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung, Beratung und Verabschiedung des 13. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. I S. 1704; im Folgenden: 13. AtG-Novelle) stehen; es bestehe - so die Klägerin - grundsätzlich Einverständnis mit Schwärzungen im Hinblick auf personenbezogene Daten Dritter.

    Wesentliches Ziel der 13. AtG-Novelle ist die Verkürzung der Laufzeiten der Kernkraftwerke in Deutschland, um die zivile Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität aus Gründen des absoluten Vorrangs der nuklearen Sicherheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden (siehe dazu im Einzelnen die Begründung des Entwurfs der 13. AtG-Novelle, Bundestags-Drucksache 17/6070).

    Deren wesentliches Ziel ist ausweislich der Entwurfsbegründung in der Bundestags-Drucksache 17/6070 die Verkürzung der Laufzeiten der Kernkraftwerke in Deutschland, um die zivile Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität aus Gründen des absoluten Vorrangs der nuklearen Sicherheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden.

  • BVerwG, 25.09.2018 - 4 B 8.18

    Klage gegen die Abflugverfahren GERGA 1 A, TUVAK 1 A und DEXUG 1 A vom Flughafen

    Auch das Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351) und das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. I S. 1704) haben der Kategorie des Restrisikos keine Absage erteilt.

    Denn das Bundesverfassungsgericht nimmt die Berichte der Reaktor-Sicherheitskommission vom 16. Mai 2011, S. 22 f. und der Ethik-Kommission "Sichere Energieversorgung" vom 30. Mai 2011, S. 11 als Beleg für eine inzwischen weitgehend übereinstimmende Auffassung, dass neue Erkenntnisse über andersartige oder gegenüber früheren Annahmen signifikant erhöhte Risiken für die deutschen Kernkraftwerke aus der Reaktorkatastrophe von Fukushima nicht gewonnen werden konnten und können, und bilanziert das Gesetz vom 31. Juli 2011 unter Rückgriff auf die Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 17/6070) als Ergebnis einer politischen Neubewertung der von Kernkraftwerken ausgehenden bekannten Restrisiken, die wegen gewachsener Befürchtungen und Ängste in der Bevölkerung nicht so lange wie ursprünglich geplant, sondern längstens bis zum 31. Dezember 2022 hingenommen werden sollen (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 304, 308).

  • BVerwG, 21.01.2021 - 7 C 4.19

    Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für das Kernkraftwerk Isar 1 rechtmäßig

    Abgesehen davon ist der Annahme eines konkludenten Verzichts spätestens mit dem durch die Novelle des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. I S. 1704) verfügten Ende der Berechtigung zum Leistungsbetrieb für 17 Kernkraftwerke und der daraus folgenden und inzwischen in § 7 Abs. 3 Satz 4 und 5 AtG kodifizierten Pflicht zur unverzüglichen Stilllegung und zum Abbau solcher Anlagen die Grundlage entzogen worden.
  • BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 309/11

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen nach

    Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl I S. 1704; im Folgenden: 13. AtG-Novelle) die erst kurz zuvor durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1814; im Folgenden: 11. AtG-Novelle) gewährte Verlängerung der Laufzeiten der Kernkraftwerke zurückgenommen und damit den hier in erster Linie angegriffenen Gesetzesakt beseitigt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2015 - 12 B 16.14

    Zugang zu Informationen des Bundeskanzleramtes, die im Zusammenhang mit der

  • VGH Hessen, 04.07.2012 - 6 C 825/11

    Feststellungsinteresse bei beabsichtigter Erhebung eines Zivilprozesses

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2015 - 12 B 6.14

    Zugang zu Informationen des Bundeskanzleramtes, die im Zusammenhang mit der

  • BVerfG, 09.04.2018 - 1 BvR 790/12

    Weitere Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden zur Dreizehnten Novelle des

  • VG Köln, 18.07.2013 - 13 K 5610/12

    Gesetzgebungsunterlagen zum Ausstieg aus der Kernenergie müssen nicht ausnahmslos

  • BVerfG, 09.04.2018 - 1 BvR 1621/12

    Weitere Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden zur Dreizehnten Novelle des

  • BVerfG, 09.04.2018 - 1 BvR 1626/12

    Weitere Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden zur Dreizehnten Novelle des

  • EuG, 11.07.2019 - T-674/18

    Vattenfall Europe Nuclear Energy/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

  • BVerfG, 09.04.2018 - 1 BvR 1592/12

    Weitere Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden zur Dreizehnten Novelle des

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2017 - 15 P 1/15

    Anforderungen an ein In-camera-Verfahren nach VwGO § 99 Abs 2

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