Gesetzgebung
BGBl. I 2017 S. 654 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 04.04.2017, Seite 654
- Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
- vom 29.03.2017
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
- bundestag.de
18-69927
Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
Meldungen (6)
- paschen.cc
Insolvenzanfechtung: Reformgesetz ist am 5. April 2017 in Kraft getreten
- noerr.com
Insolvenzanfechtungsreform
- pwclegal.de
Reform der Insolvenzanfechtung verbessert Rechtssicherheit
Literatur (5)
- lto.de
Reform des Insolvenzanfechtungsrechts: Jedenfalls keine Verschlechterung
- fps-law.de , S. 2
Reform der Insolvenzanfechtung: Besserstellung des Lieferanten durch die Änderungen der Regelungen zur Insolvenzanfechtung
- lto.de
Reform des Insolvenzrechts: Weniger Vermutungen, mehr Sicherheit [28.02.2017]
- handelsblatt.com
Bundestag beschließt Reform des Insolvenzanfechtungsrechts
- noerr.com
Bundestag beschließt Reform zum (Insolvenz-)Anfechtungsrecht
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)
- 17.12.2015 BT Rechtssicherheit bei Insolvenzanfechtung
- 05.01.2016 BT Insolvenzanfechtungsgesetz (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
- 25.02.2016 BT Viel Kritik an Insolvenzanfechtungsreform
- 25.02.2016 BT Experten missfällt das geplante "Fiskusprivileg"
- 15.02.2017 BT Rechtsunsicherheiten bei Insolvenzanfechtungen sollen beseitigt werden
Wird zitiert von ... (18)
- BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20
Insolvenz, Vorsatzanfechtung, Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
- BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 506/17
Insolvenzanfechtung - Inkongruenz durch Forderungspfändung
Der Gesetzgeber habe ausweislich des in der Bundesratsdrucksache 495/15 wiedergegebenen Entwurfs eines "Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz" vorgesehen, dass eine inkongruente Deckung nicht allein deshalb vorliege, weil eine Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden sei.Die vom Beklagten angeführte Bundesratsdrucksache 495/15 steht dem nicht entgegen.
Sowohl in Art. 2 Ziff. 4 des Entwurfs eines "Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung" (BT-Drs. 16/886 S. 5) als auch in Art. 1 Ziff. 2 des Entwurfs der Bundesregierung vom 16. Dezember 2015 eines "Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz" (BT-Drs. 18/7054 S. 7) war jeweils vorgesehen, dass eine inkongruente Deckung und damit eine nach § 131 InsO anfechtbare Rechtshandlung nicht allein deswegen vorliegen sollte, weil die Sicherung bzw. Befriedigung durch Zwangsvollstreckung oder zu deren Abwendung bewirkt worden war.
Maßgeblich dafür, ob eine Deckung kongruent sei oder nicht, sei allein, ob der Gläubiger das erhalte, worauf er nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses einen Anspruch habe (BT-Drs. 18/7054 S. 17) .
Der Gesetzgeber hat sich in beiden Gesetzgebungsverfahren in Kenntnis der Problematik vielmehr bewusst dagegen entschieden, Deckungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt worden sind, und Druckzahlungen als kongruent anzusehen (BT-Drs. 16/3844 S. 11; BT-Drs. 18/11199 S. 10 f.;… vgl. BAG 26. Oktober 2017 - 6 AZR 511/16 - Rn. 22;… 20. September 2017 - 6 AZR 58/16 - Rn. 23, BAGE 160, 182) .
- BAG, 20.09.2017 - 6 AZR 58/16
Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher
Sowohl in Art. 2 Ziff. 4 des Entwurfs eines "Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung" (BT-Drs. 16/886 S. 5) als auch in Art. 1 Ziff. 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 16. Dezember 2015 eines "Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz" (BT-Drs. 18/7054 S. 7) war jeweils vorgesehen, dass eine inkongruente Deckung und damit eine nach § 131 InsO anfechtbare Rechtshandlung nicht allein deswegen vorliegen sollte, weil die Sicherung bzw. Befriedigung durch Zwangsvollstreckung oder zu deren Abwendung bewirkt worden war.Maßgeblich dafür, ob eine Deckung kongruent sei oder nicht, sei allein, ob der Gläubiger das erhalte, worauf er nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses einen Anspruch habe (BT-Drs. 18/7054 S. 17) .
Der Gesetzgeber hat sich in beiden Gesetzgebungsverfahren in Kenntnis der Problematik bewusst dagegen entschieden, Deckungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt worden sind, und Druckzahlungen als kongruent anzusehen (BT-Drs. 16/3844 S. 11; BT-Drs. 18/11199 S. 10 f.) .
- BGH, 25.03.2021 - IX ZR 70/20
Geltung der Rechtshandlung als vorgenommen zur Sicherung eines künftigen auf …
- BGH, 24.09.2020 - IX ZB 71/19
Erklärung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom …
Das Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 654), durch das die Vorschrift ihre heutige Fassung erhalten hat, sollte eine Stärkung des Gläubigerantragsrechts bewirken (…vgl. BT-Drucks. 18/7054, S. 14 und 16).Zu den Zielen des Gläubigers kann auch das mit § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO verfolgte Anliegen gehören, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners möglichst frühzeitig abzuklären (…vgl. BT-Drucks. 17/3030, S. 42; 18/7054, S. 14 und 16).
- BAG, 25.05.2022 - 6 AZR 497/21
Insolvenzanfechtung - Mindestlohn
Der Gesetzgeber hat weder in der Insolvenzordnung noch im Mindestlohngesetz eine anderweitige Regelung bzgl. der Anfechtbarkeit des Mindestlohns getroffen, obwohl das Mindestlohngesetz am 16. August 2014 in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 1348) und deshalb während des Gesetzgebungsverfahrens bzgl. der Änderungen des Anfechtungsrechts durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 654) bereits geltendes Recht war (vgl. Henning Anm. NZI 2021, 776, 779) . - OLG Stuttgart, 28.03.2018 - 3 U 168/17
Insolvenzanfechtung der Begleichung von Mietzinsforderungen gegen eine insolvente …
Die Sonderregelung des § 142 Abs. 2 Satz 3 InsO in der Fassung des Gesetzes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 654) ist weder sachlich noch zeitlich anwendbar. - OLG Saarbrücken, 15.07.2021 - 4 U 67/18
1. Überweisungen des Schuldners von Konten bei anderen Banken auf ein beim …
Dies folgt aus dem durch das Anfechtungsgesetz vom 29.03.2017 (BGBl. I 2017, 654) eingefügten Art. 103j Abs. 1 EGInsO. - OLG Düsseldorf, 10.10.2019 - 12 U 8/19
Insolvenz: Anfechtung der Besicherung eines Gesellschafterdarlehens
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 654) wurde § 142 InsO dahingehend geändert, dass die bisherige Regelung zum Abs. 1 wurde, wobei die Verweisung auf die neuen Absätze 2 und 3 des § 133 InsO erweitert und die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit um das Merkmal der Kenntnis von einem unlauteren Handeln des Schuldners ergänzt wurden. - OLG Naumburg, 06.12.2017 - 5 U 96/17
Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Entbehrlichkeit …
Da das Insolvenzverfahren am 1. März 2012 und damit vor dem 5. April 2017 eröffnet worden ist, findet § 133 InsO in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin Anwendung (Art. 103j Abs. 1 EGInsO, Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29. März 2017 (BGBl I 2017, S. 654) (im Folgenden: § 133 InsO a. F.). - OLG Saarbrücken, 22.06.2017 - 4 U 96/16
Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Kenntnis vom …
- LAG Sachsen, 21.03.2022 - 1 Sa 377/21
Erkennbarkeit der Drittleistung i. S. v. 142 Abs. 2 Satz 3 InsO - Erstreckung des …
- LG Hamburg, 11.10.2017 - 331 O 10/17
Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Indiztatsachen …
- AG Köln, 14.06.2017 - 73 IN 74/17
Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des …
- KG, 20.10.2017 - 4 U 90/15
Wirksamkeit der Erweiterung einer Grundschuldsicherung in der Insolvenz
- OLG Hamburg, 01.03.2019 - 7 U 132/17
Zahlungsunfähigkeit bei Nichtzahlung von Ladenmiete
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2019 - 13 B 275/19
Genehmigung für die Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung oder des …
- OLG Zweibrücken, 05.12.2017 - 8 U 49/15
Vorsatzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz …
Gesetzgebung
BGBl. II 2017 S. 654 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben am 19.06.2017, Seite 654
- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
- vom 05.05.2017
Text
Gesetzgebung
BGBl. II 2017 S. 654 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben am 19.06.2017, Seite 654
- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 3 zum Europäischen Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften betreffend Verbünde für euroregionale Zusammenarbeit (VEZ)
- vom 05.05.2017