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   BGBl. I 1970 S. 505   

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BGBl. I 1970 S. 505 (https://dejure.org/1970,7898)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1970 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 21.05.1970, Seite 505
  • Drittes Gesetz zur Reform des Strafrechts (3. StrRG)
  • vom 20.05.1970

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 24.05.2017 - 2 StR 414/16

    Landfriedensbruch (keine täterschaftliche Begehung von Gewalttätigkeiten

    a) Während die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs nach der früheren Gesetzesfassung an die Zugehörigkeit zu einer feindseligen Menschenmenge anknüpfte, ist § 125 StGB durch das Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (BGBl. I S. 505) umgestaltet worden.
  • OLG Hamm, 10.12.2012 - 3 RVs 89/12

    Anforderungen an die Verurteilung wegen Landfriedensbruchs

    Nur die "aktiv an Gewalttätigkeiten beteiligen Personen" sollten strafbar sein (BT-Drs. VI/139).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Zum Zeitpunkt der Tat, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, hatte diese Vorschrift (neu gefaßt durch Art. 1 Nr. 6 des Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts [3. StrRG] vom 20. Mai 1970, BGBl. I S. 505; redaktionell geändert durch Art. 19 Nr. 48 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch [EGStGB] vom 2. März 1974, BGBl. I S. 469) folgenden Wortlaut:.

    Ein solches Verständnis ließe jedoch wesentliche Veränderungen außer acht, die der Straftatbestand durch das Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (BGBl. I S. 505) erfahren hat.

    Der neu gefaßte Straftatbestand sollte deshalb nicht mehr jeden neutralen Mitläufer schon wegen seines Dabeiseins, sondern nur noch die "aktiv an Gewalttätigkeiten beteiligten Personen" erfassen (vgl. BTDrucks. VI/139, S. 4).

  • BGH, 18.11.1971 - 1 StR 302/71

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Nötigung - Strafbarkeit wegen einer

    Die Aufhebung der Vorschrift über die Beamtennötigung durch das 3. StrRG beruht gerade auf der Überlegung des Gesetzgebers, daß der allgemeine Nötigungstatbestand auch insoweit einen ausreichenden Schutz gewährt (vgl. Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform BT-Drucksache VI/502 S. 4; Initiativgesetzentwurf BT-Drucksache VI/139 S. 4).
  • BVerfG, 11.06.1974 - 1 BvR 760/68

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde nach Rechtsänderung und Straferlaß

    Nach Einlegung der Verfassungsbeschwerden sind die für die beanstandeten Urteile maßgebenden Strafbestimmungen durch das Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (BGBl. I S. 505) aufgehoben oder einschneidend geändert worden.
  • OVG Saarland, 17.05.1973 - I R 59/71

    Verbot des Parteitages einer politischen Partei; Disposition über den Vortrag des

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  • LG Berlin, 30.08.2019 - 528 Qs 74/19
    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nicht derjenige, der sich nach "Gewalttätigkeiten nicht veranlasst sieht, sich zu entfernen", sondern nur derjenige, der sich "aktiv an Gewalttätigkeiten" beteiligt, nach dieser Vorschrift strafbar sein (BT-Dr VI/139, S. 4; VI/502, S. 9; zur Gesetzesgeschichte LK-von Bubnoff 11. Aufl., vor § 125 Rn 5ff.).
  • BGH, 13.02.1978 - AnwZ (B) 14/77

    Ablehnung einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unwürdigen Verhaltens -

    Sie sollte sich an Steinwürfen gegen Polizeibeamte beteiligt, einen Stein in Richtung des Polizeibeamten Hassner geworfen und sich dadurch des Landfriedensbruchs nach § 125 StGB i.d.F. des Dritten Strafrechtsreformgesetzes vom 20. Mai 1970 (BGBl I 505) schuldig gemacht haben.
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