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   BGBl. I 2009 S. 2274   

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BGBl. I 2009 S. 2274 (https://dejure.org/2009,59011)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 31.07.2009, Seite 2274
  • Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
  • vom 29.07.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 03.02.2009   BT   Gesetzentwurf zur Anpassung des Untersuchungshaftrechts
  • 15.04.2009   BT   Öffentliche Anhörung zur Reform des Untersuchungshaftrechts
 
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Wird zitiert von ... (32)

  • BGH, 20.10.2014 - 5 StR 176/14

    Notwendige Verteidigerbestellung (Ermittlungsverfahren; verantwortliche

    Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) den Zeitpunkt der rechtlich zwingenden Bestellung eines Pflichtverteidigers in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in Kenntnis der bestehenden Rechtsprechung bewusst auf den Beginn der Vollstreckung der Untersuchungshaft festgelegt hat.

    Nach § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO hat die Verteidigerbestellung "unverzüglich" zu erfolgen, sofern der Haftbefehl nach seiner Verkündung nicht außer Vollzug gesetzt wird (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13097, S. 19).

  • BVerfG, 14.09.2011 - 2 BvR 449/11

    Strafverteidiger; Akteneinsicht (Aktenübersendung); Vollmacht (Zweifel an der

    § 147 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 StPO hat (seit dem 1. Januar 2010 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009, BGBl I S. 2274) folgenden Wortlaut:.
  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 409/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen

    Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass nach § 119 Abs. 1 und 2 StPO (in der für das Verfahren maßgeblichen Fassung vom 7. April 1987, BGBl I S. 1074 , gültig bis zum 31. Dezember 2009, geändert durch Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009, BGBl I S. 2274 ; im Folgenden: a.F.) in Verbindung mit Nr. 23 Abs. 1 der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) bereits die gemeinschaftliche Unterbringung von zwei Untersuchungsgefangenen grundsätzlich ausgeschlossen gewesen sei.
  • LG Berlin, 16.03.2010 - 519 Qs 4/10

    Vollzug der Untersuchungshaft: Verfahrenssichernde Anordnungen vor

    Im Hinblick auf das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2274) beantragte die Staatsanwaltschaft am 18. Dezember 2009 beim Amtsgericht Tiergarten, mit Wirkung zum 1. Januar 2010 eine von ihr vorbereitete, bereits mit Gründen versehene verfahrenssichernde Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO n.F. folgenden Inhalts zu erlassen :.

    a) Anlässlich der Föderalismusreform haben der Bund (vgl. Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 [BGBl. I 2009, 2274]) und die Länder (vgl. Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 3. Dezember 2009 [GVBl. Berlin 2009, 686]) das Recht der Untersuchungshaft und ihres Vollzuges gesetzlich neu geregelt.

    Diese finden ihre Ausprägung in § 119 StPO (vgl. BT-Drucksache 16/11644, S. 12; Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16/2491, S. 61).

    Mit der Novelle vom 29. Juli 2009 hat der Bundesgesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt differenzierter als bisher Rechnung getragen (vgl. BT-Drucksache 16/11644, S. 24; Bittmann, NStZ 2010, 13, 14).

    Eine inhaltliche Veränderung der möglichen Maßnahmen im Vergleich zur vorhergehenden Rechtslage beabsichtigte der Bundesgesetzgeber hingegen nicht (vgl. BT-Drucksache 16/11644, S. 12, 24).

    Die Mitteilungspflicht hat der Gesetzgeber in § 114d StPO geregelt, weil dieser an die nach Erlass eines Haftbefehls bestehenden Bekanntgabe-, Belehrungs- und Benachrichtigungspflichten der §§ 114a bis 114c StPO anschließt (vgl. BT-Drucksache 16/11644, S. 18), wobei diese Vorschriften die Festnahme (Verhaftung) des Beschuldigten voraussetzen.

    18 bb) Das nach § 126 StPO zuständige Gericht muss deshalb in jedem Einzelfall (vgl. BT-Drucksache 16/11644, S. 45; Bittmann NStZ 2010, 13, 16) von Amts wegen , ohne dass die Staatsanwaltschaft dies gesondert beantragen muss, eine Entscheidung über die Anordnung verfahrenssichernder Maßnahmen treffen und hat dabei unverändert stets auch die Unschuldsvermutung und die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten im Auge zu behalten (vgl. BT-Drucksache 16/11644, S. 24).

    Soweit es eine Anordnung erlässt oder einen diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft ablehnt, hat das zuständige Gericht im Hinblick auf §§ 34, 119 Abs. 5 Satz 1 StPO (vgl. BT-Drucksache 16/11644, S. 24) schriftlich zu begründen, warum es seine Entscheidung für geboten erachtet (vgl. Schultheis in Karlsruher Kommentar, § 119 StPO Rdn. 10ff.; Meyer-Goßner, § 119 StPO Rdn. 8 ff.).

  • BGH, 19.01.2017 - 2 ARs 426/16

    Einstweilige Unterbringung (Zuständigkeit für Genehmigung einer medizinischen

    Die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG umfasst auch die Befugnis zur Regelung der Gerichtszuständigkeit und des Rechtsschutzes als Teil des gerichtlichen Verfahrens gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die auf der Grundlage landesrechtlicher Gesetze über den Vollzug der einstweiligen Unterbringung oder der Untersuchungshaft ergehen (vgl. BTDrucks. 16/11644, S. 31 f., 33; KK-StPO/Schultheis, 7. Aufl., § 119a Rn. 1; Firchau, Das fachgerichtliche Rechtsbehelfssystem der Untersuchungshaft sowie die Regelungen des Vollzugs, 2013, S. 78 mwN; vgl. auch Pollähne, R&P 2011, 140, 148 ff.).

    (a) Nach den Materialien zum Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2274-2279) wollte der Bundesgesetzgeber in §§ 126, 126a Abs. 2 StPO eine einheitliche Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen im Untersuchungshaftrecht bzw. im Recht der einstweiligen Unterbringung schaffen.

    Der Entwurf betont in Bezug auf den vorgesehenen Rechtsschutz in § 119a StPO, dass eine einheitliche gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 126 StPO sachgerecht sei, weil gerichtliche Entscheidungen im Untersuchungshaftvollzug nach § 119a StPO in engem Zusammenhang mit den in § 119 StPO geregelten Entscheidungen (haftgrundbezogene Beschränkungen) stünden (BTDrucks. 16/11644, S. 33).

    Deshalb werde mit § 119a StPO eine praxisgerechtere Norm geschaffen, die den in § 23 EGGVG subsidiär vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten vorgehe (BTDrucks. 16/11644, S. 31).

    Für die Zuständigkeit des Gerichts nach § 126 StPO spreche insbesondere, dass diesem der Sachverhalt aus der Ermittlungsakte vertraut sei und ein anderes Gericht sich erst neu in die Sache einarbeiten müsste (BTDrucks. 16/11644, S. 32).

  • BGH, Ermittlungsrichter, 26.01.2011 - 4 BGs 1/11

    Ersuchen um Akteneinsicht (Gefährdung des Untersuchungszwecks für den Fall einer

    Die Möglichkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 Satz 2 Alt. 3 StPO bezieht sich auf das nunmehr in § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO geregelte - und zuvor nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. BTDrucks. 16/11644, S. 33 f. mwN) sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, NStZ-RR 1998, 108 mwN) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 28. September 1995 - 2 BJs 148/93 - 7 StB 54/95, NJW 1996, 734) gegebene - besondere Akteneinsichtsrechts des Beschuldigten, der sich in Untersuchungshaft befindet oder gegen den diese im Falle der vorläufigen Festnahme beantragt ist.

    cc) Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (NJW 2002, 2013, 2014 f.), deren Umsetzung die Einführung des § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO diente (BT-Drucks. 16/11644, S. 33 f.), bedarf es aufgrund des in Art. 6 EMRK verankerten Rechts auf ein kontradiktorisches Verfahren nur der Vorlage der Schriftsätze und Beweismittel an die Verteidigung, die von der Staatsanwaltschaft dem Gericht zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung vorgelegt wurden und die daher für den Verteidiger zum Zwecke einer wirksamen Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung seines Mandanten wesentlich sind.

    Dass der Gesetzgeber im Zuge der Ergänzung der vorstehend genannten Regelungen durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274), in Kraft getreten am 1. Januar 2010, nicht auch § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO mit dem Zusatz versehen hat, dass auch eine Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren ausreiche, steht der oben genannten rechtlichen Beurteilung nicht entgegen.

    Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Untersuchungshaftrechts war ein solcher Zusatz enthalten (BT-Drucks. 16/11644, S. 9 und 34).

    Eine Aussage über die Zulässigkeit der Versagung der Akteneinsicht im Hinblick auf eine Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren sei damit jedoch nicht verbunden (BT-Drucks. 16/13097, S. 19).

  • BVerfG, 07.03.2012 - 2 BvR 988/10

    Untersuchungshaft; Rechtsschutzbedürfnis bei der Verfassungsbeschwerde; faires

    Die Neufassung des § 119 Abs. 1 StPO durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2274), gemäß dessen Art. 8 Abs. 1 in Kraft getreten am 1. Januar 2010, hat daran nichts geändert.

    Damit wird klargestellt, dass Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO n.F., soweit sie den durch § 148 Abs. 1 StPO garantierten freien Verkehr des Gefangenen mit seinem Verteidiger einschränken würden, nach wie vor nur in dem durch § 148 Abs. 2 StPO bestimmten Ausmaß zulässig sind (vgl. BTDrucks 16/11644, S. 28).

    Unabhängig von der durch die angegriffenen Beschlüsse nicht beantworteten Frage, ob als Rechtsgrundlage der hier umstrittenen Beschränkung § 119 Abs. 1 StPO n.F. oder der zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen im Freistaat Bayern gemäß Art. 125a Abs. 1 GG als Rechtsgrundlage für haftvollzugsrechtliche Maßnahmen fortgeltende § 119 Abs. 3 StPO a.F. in Betracht kam (zum kompetenzrechtlichen Hintergrund, zur Abgrenzung zwischen strafverfahrenssichernden und haftvollzugsrechtlichen Eingriffsgrundlagen und zu möglichen Überschneidungen vgl. BTDrucks 16/11644, S. 23), konnte daher die angegriffene Versagung des Telefonkontakts zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verteidiger jedenfalls nicht - ohne jede Auseinandersetzung mit den Vorgaben des § 148 StPO - mit der Erwägung gerechtfertigt werden, Telefongespräche zwischen Gefangenen und ihrem Verteidiger seien allgemein nur unter Überwachung zuzulassen und daher wegen des damit verbundenen organisatorischen und personellen Aufwandes aus einem Anlass der von der Beschwerdeführerin angeführten Art nicht genehmigungsfähig.

  • KG, 11.11.2010 - 2 Ws 504/10

    Strafvollstreckung: Vorrang der Freiheitsstrafenvollstreckung vor

    Nur wenn der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert, was nur bei besonderen Gefahren, insbesondere der Verdunkelungsgefahr angenommen werden darf (vgl. BR-Drs. 829/08, S. 30; Meyer-Goßner, § 116b StPO Rdn. 5), kann das für die Untersuchungshaft zuständige Gericht eine abweichende Entscheidung jederzeit treffen.

    Denn der Gesetzgeber hat den Vorrang der Vollstreckung der Freiheitsstrafe gegenüber der Untersuchungshaft festschreiben wollen, weil es bei letzterer - wie im Streitfall - dazu kommen kann, daß sie nicht in eine rechtskräftige Verurteilung mündet (vgl. BR-Drs. 829/08, S.30).

    Die Neuregelung sollte sicherstellen, daß Untersuchungshaft nur dann vollstreckt wird, wenn dies unabdingbar ist (BR-Drs. 829/08, S. 28) (vgl. Senat, Beschluß vom 1. November 2010 - 2 Ws 551/10 -).

    Nach Sinn und Zweck des § 116b Satz 2 StPO soll vermieden werden, daß ein Verurteilter Untersuchungshaft anstelle von anstehender Strafhaft (vgl. BR-Drs. 829/08, S. 28) verbüßt.

  • BGH, 30.03.2017 - StB 7/17

    Untersuchungshaft auch nach Zustimmung zur Abschiebung durch Staatsanwaltschaft

    Der Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) führt zu der damals neu geschaffenen Vorschrift des § 116b StPO aus, dass die "Untersuchungshaft ... zur Sicherstellung der innerstaatlichen Strafverfolgung immer dann vorrangig zu vollstrecken (ist), wenn es um das Verhältnis ... zur Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG) ... geht" (BT-Drucks. 16/11644 S. 22).
  • LG Bonn, 28.09.2011 - 21 Qs 223 Js 317/11

    Bestellung; Pflichtverteidiger; Untersuchungshaft; andere Verfahren

    Denn wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, soll mit dieser Formulierung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dem Gericht nach Verkündung des Haftbefehls ein gewisser zeitlicher Spielraum bis zur Bestellung zugebilligt werden muss (vgl. (BT-Dr. 16/13097, S.19), nicht aber dem Umstand etwaiger (nicht vertretbarer) Informationsdefizite zwischen unterschiedlichen Ermittlungsorganen und/oder Gerichten.

    Beides dürfte aber der gesetzgeberischen Intention, den "am besten mit der Sache vertrauten Richter" (BT-Dr. 16/13097, S.19) mit der Beiordnung zu betrauen, kaum gerecht werden.

  • BVerfG, 13.08.2009 - 2 BvR 471/09

    Unvereinbarkeit von § 74 Abs 1 IRG mit Gemeinschaftsrecht nicht substantiiert

  • OLG Hamm, 09.02.2010 - 3 Ws 45/10

    Zulässigkeit der akustischen und optischen Überwachung des Besuchs eines

  • KG, 01.11.2010 - 2 Ws 551/10

    Strafvollstreckung: Anhörungsrecht des Verurteilten vor Vollstreckungseinleitung;

  • KG, 29.08.2012 - 4 Ws 79/12

    Anfechtung der abgelehnten Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

  • LG Itzehoe, 07.06.2010 - 1 Qs 95/10

    Pflichtverteidiger, inhaftierter Beschuldigter, Anwendungsbereich,

  • KG, 02.01.2013 - 4 Ws 138/12

    Zuständigkeit für Antrag auf gerichtliche Entscheidung

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2017 - 11 S 983/16

    Befristung der Altausweisung eines Unionsbürgers

  • KG, 25.09.2012 - 4 Ws 102/12

    Keine Pflichtverteidigerbestellung wegen Auskunftsrechts des unverteidigten

  • OLG Hamm, 25.02.2010 - 2 Ws 18/10
  • KG, 29.03.2010 - 4 Ws 14/10

    Vollzug der Untersuchungshaft in Berlin: Voraussetzungen und Umfang von

  • OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 1 Ws 178/13

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Zuständiges Gericht für die Entscheidung

  • OLG Köln, 05.03.2012 - 2 Ws 189/12

    Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren; Entscheidungszuständigkeit der

  • KG, 24.02.2012 - 4 Ws 53/10

    Nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit von Haftbeschränkungen

  • OLG Hamm, 18.03.2014 - 1 Ws 77/14

    Untersuchungshaft; Entscheidungskompetenz; Beschränkungen

  • OLG Köln, 12.08.2010 - 2 Ws 498/10

    Führung eines unüberwachten Ferngesprächs mit einem ausländischen Verteidiger in

  • OLG Hamm, 13.11.2012 - 5 Ws 329/12

    Anforderungen an Beschränkungen in der Untersuchungshaft

  • OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - 2 Ws 1/18

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Beschilderung eines Haftraums mit dem

  • OLG Hamm, 25.02.2014 - 1 Ws 98/14

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines bestimmten

  • LG Köln, 28.12.2010 - 105 Qs 342/10

    Pflichtverteidiger, inhaftierter Mandant, kein Verfahrensbezogenheit

  • OLG Karlsruhe, 03.02.2010 - 3 Ws 29/10

    Vollzug der Untersuchungshaft: Anordnung von Beschränkungen zur Sicherung des

  • OLG Hamburg, 11.01.2011 - 2 Ws 189/10

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Rechtsfolgen eines Wechsels der

  • OLG Hamburg, 11.01.2011 - 2 Ws 184/10

    Arrest im Strafverfahren: Rechtsfolgen eines Wechsels der richterlichen

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