Gesetzgebung
BGBl. I 2016 S. 3147 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben am 28.12.2016, Seite 3147
- Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
- vom 22.12.2016
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Stellungnahmen, Anhörung)
- bundestag.de
Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung
Meldungen (2)
- sueddeutsche.de
Insolvenzrecht: Mit besonderer Eile [12.01.2017]
- cmshs-bloggt.de
Liquidationsnetting: Gesetzesentwurf zur Neufassung des § 104 InsO
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)
- 18.10.2016 BT Änderung der Insolvenzordnung
- 20.10.2016 BT Klarstellungen zu Finanzmarktkontrakten in der Insolvenz
- 09.11.2016 BT Änderung der Insolvenzordnung für den Finanzsektor umstritten
- 10.11.2016 BT Insolvenz - Privilegien umstritten
- 10.11.2016 BT Bundesrat hat Fragen zur Insolvenzreform
- 01.12.2016 BT Bundestag novelliert die Insolvenzordnung
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Frankfurt, 14.05.2020 - 16 U 183/12
Zum Marktwert von SAP-Call-Optionen nach der Insolvenz von Lehman-Brothers
Da diese Allgemeinverfügung bis zum 31. Dezember 2016 befristet war, hat zudem der Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des BGH mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung (und zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung) vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3147) § 104 InsO geändert. - LG Berlin, 05.06.2018 - 55 S 132/17
Schadensersatz wegen Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht
Der Berufungskläger kann die Nichtzulassung der Revision auch nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 Abs. 1 ZPO angreifen: Gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3147), ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 30. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. - LG Berlin, 15.06.2018 - 55 S 81/17
Wohnungseigentum: Wohngeldzahlungspflicht eines Eigentümers bei vorübergehender …
Der Berufungskläger kann die Nichtzulassung der Revision auch nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 Abs. 1 ZPO angreifen: Gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3147), ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 30. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt.
- LG Berlin, 16.01.2018 - 55 S 128/17
Wohnungseigentum: Guthabensrückzahlung nach Beschlussfassung über die …
Gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3147), ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 30. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. - BGH, 19.06.2017 - IX ZA 15/17
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Antrag auf …
Gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3147), ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 30. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. - BGH, 07.03.2017 - IX ZR 28/17
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3147), ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 30. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. - LG Stuttgart, 16.11.2022 - 27 O 52/22
Abbuchung einer Entschädigungsforderung vom Konto des Bankkunden wegen der …
b) Gemäß Art. 105a EGInsO ist im Streitfall die Regelung des § 104 InsO in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3147) anzuwenden.