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   BGBl. I 1994 S. 3012   

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BGBl. I 1994 S. 3012 (https://dejure.org/1994,26014)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 72, ausgegeben am 25.10.1994, Seite 3012
  • Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 64 und 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB)
  • vom 09.10.1994
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Hamm, 22.01.2004 - 2 Ws 30/04

    Erfolglose Unterbringung; weiterer Vollzug; Führungsaufsicht

    Entgegen dem Wortlaut dieser früher geltenden Norm liegt die Anordnung des weiteren Vollzugs einer - erfolglosen - Unterbringung jedoch nicht etwa im Ermessen des Gerichts, sondern nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BGBl. I 3012 = BVerfGE 91, 2 ff. = NStZ 1994, 578) darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen Prognose keine hinreichend konkrete Aussicht mehr auf einen Behandlungserfolg besteht.
  • OLG Hamm, 21.10.2003 - 2 Ws 253/03

    Unterbringung; Anordnung der Führungsaufsicht, Beendigung der Unterbringung;

    Nach dem vom Bundesverfassungsgericht am 16. März 1994 (BGBl. I 3012) für nichtig erklärten § 67 d Abs. 5 Satz 1 StGB konnte das Gericht nachträglich bestimmen, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht erreicht werden kann.
  • OLG Hamm, 22.01.2004 - 2 Ws 36/04

    Abbruch der Unterbringung wegen Erfolglosigkeit der Behandlung des

    Entgegen dem Wortlaut dieser früher geltenden Norm liegt die Anordnung des weiteren Vollzugs einer - erfolglosen - Unterbringung jedoch nicht etwa im Ermessen des Gerichts, sondern nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BGBl. I 3012 = BVerfGE 91, 2 ff. = NStZ 1994, 578) darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen Prognose keine hinreichend konkrete Aussicht mehr auf einen Behandlungserfolg besteht.
  • OLG Hamm, 22.01.2004 - 2 Ws 31/04

    Abbruch der Unterbringung wegen Erfolglosigkeit der Behandlung des

    Entgegen dem Wortlaut dieser früher geltenden Norm liegt die Anordnung des weiteren Vollzugs einer - erfolglosen - Unterbringung jedoch nicht etwa im Ermessen des Gerichts, sondern nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BGBl. I 3012 = BVerfGE 91, 2 ff. = NStZ 1994, 578) darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen Prognose keine hinreichend konkrete Aussicht mehr auf einen Behandlungserfolg besteht.
  • OLG Hamm, 21.10.2003 - 2 Ws 255/03

    Unterbringung; Anordnung der Führungsaufsicht, Beendigung der Unterbringung;

    Nach dem vom Bundesverfassungsgericht am 16. März 1994 (BGBl. I 3012) für nichtig erklärten § 67 d Abs. 5 Satz 1 StGB konnte das Gericht nachträglich bestimmen, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht erreicht werden kann.
  • OLG Hamm, 21.10.2003 - 2 Ws 254/03

    Unterbringung; Anordnung der Führungsaufsicht, Beendigung der Unterbringung;

    Nach dem vom Bundesverfassungsgericht am 16. März 1994 (BGBl. I 3012) für nichtig erklärten § 67 d Abs. 5 Satz 1 StGB konnte das Gericht nachträglich bestimmen, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht erreicht werden kann.
  • BayObLG, 12.12.1994 - 5St RR 154/94
    Da nach den - in Fällen der vorliegenden Art in der Regel nur mit sachverständiger Hilfe erstellbaren (BGHSt 12, 18/20; Senatsurteil vom 9.12.1993 - 5 St RR 82/93; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 20 Rn. 9 f, 23 und 24 sowie § 64 Rn. 6 und 7 a) - Urteilsgründen die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 16.3.1994, BGBl I S. 3012 = NStZ 1994, 578 ), ist die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB zwingend (BGHR § 64 StGB "Ablehnung 6").
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