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   BGBl. II 1976 S. 1477   

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BGBl. II 1976 S. 1477 (https://dejure.org/1976,7495)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil II Nr. 48, ausgegeben am 03.09.1976, Seite 1477
  • Gesetz zu dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe
  • vom 30.08.1976

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 581/09

    Betäubungsmittelstrafbarkeit beim Versand von Medikamenten ins Ausland

    Dieser Schutzzweck kommt in zahlreichen Vorschriften der internationalen Suchtstoffübereinkommen, die den Regelungen des BtMG zugrunde liegen, deutlich zum Ausdruck (so z.B. in Art. 36 Abs. 1a des Einheitsübereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111), in Art. 5, Art. 7 lit. b und Art. 22 Abs. 1a des Übereinkommens über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 (BGBl. 1976 II S. 1477) sowie in Art. 3 Abs. 1a des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988 (BGBl. 1993 II S. 1136); vgl. auch die Aufzählung der völkerrechtlichen Regelungen bei Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 891).
  • BVerfG, 04.05.1997 - 2 BvR 509/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilung wegen Handels mit

    (3) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit (Bundesminister) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S.111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) in ihrer jeweils für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Fassung erforderlich ist.".
  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 579/09

    Betäubungsmittelstrafbarkeit beim Versand von Medikamenten ins Ausland

    c) Die hiergegen von der Revision des Angeklagten B. vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht angesichts des eindeutigen Wortlauts der in Anlage III zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2 zu § 1 Abs. 1 BtMG enthaltenen Regelung und des mit ihr verfolgten Zwecks, nämlich im Hinblick auf einen umfassenden weltweiten Gesundheitsschutz (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 1995 - 2 StR 378/95, BGHR BtMG § 30 Strafzumessung 1; MüKoStGB/Kotz, § 29 BtMG Rn. 579) die Sicherheit und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Betäubungsmittelverkehrs sicherzustellen, wie er auch in den internationalen Suchtstoffübereinkommen zum Ausdruck kommt (vgl. Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111), Übereinkommen über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 (BGBl. 1976 II S. 1477) und Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988 (BGBl. 1993 II S. 1136)).
  • BGH, 10.11.1999 - I ZR 212/97

    Johanniskraut-Präparat; Werbeverbot für Psychopharmaka

    Psychotrope Substanzen im Sinne dieser Bestimmung sind - wie sich Art. 3 Abs. 2, erster Spiegelstrich der Richtlinie 92/26/EWG des Rates vom selben Tag zur Einstufung bei der Abgabe von Humanarzneimitteln (ABl. L 113 v. 30.4.1992, S. 5) entnehmen läßt (vgl. Gröning aaO § 10 Rdn. 46; ders., Heilmittelwerberecht, Bd. 2, Stand: August 1998, RL 92/28/EWG, Art. 3 Rdn. 5; zust. Ring in Bülow/Ring aaO § 10 Rdn. 2) - solche im Sinne des mit Zustimmungsgesetz vom 30. August 1976 ratifizierten Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II, S. 1477).
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