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   BGBl. I 2009 S. 29   

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BGBl. I 2009 S. 29 (https://dejure.org/2009,42207)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 2, ausgegeben am 15.01.2009, Seite 29
  • Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
  • vom 07.01.2009

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

 
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Wird zitiert von ... (109)

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    § 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung) vom 18. August 1998 (BGBl. 1998 I S. 2214) in der Fassung der Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. 2009 I S. 29) bestimmt:.
  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    § 28 Abs. 1, 4 und 5 FeV in der Fassung der Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. 2009 I S. 29) dient zur Umsetzung von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 in deutsches Recht.
  • BVerwG, 13.02.2014 - 3 C 1.13

    Fahrerlaubnis; Tschechische Republik; tschechische Fahrerlaubnis; ausländische

    § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, wonach Satz 1 Nummer 3 und 4 nur anzuwenden ist, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind, geht auf die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) zurück.

    Durch einen Verweis auf die Tilgungsvorschriften werde deutlich gemacht, dass nach Eintritt der Tilgung die bisher im Verkehrszentralregister eingetragenen Gründe der Anerkennung einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis nicht mehr entgegenstünden (vgl. BRDrucks 851/08 S. 11 f.).

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