Gesetzgebung
BGBl. I 1969 S. 1189 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 78, ausgegeben am 20.08.1969, Seite 1189
- Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
- vom 15.08.1969
Gesetzestext
In Nachschlagewerken
- Wikipedia
Publizitätsgesetz
Wird zitiert von ... (6)
- EuGH, 29.09.1998 - C-191/95
IN EINEM VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT UNTERLIEGEN DIE …
Das Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; im folgenden: Publizitätsgesetz) trat in der Bundesrepublik Deutschland am 21. August 1969 in Kraft. - BFH, 17.12.1969 - I 252/64
Herrschendes Unternehmen - Firma - Eintragung im Handelsregister - Konzern - …
Der Gesetzgeber selbst hat inzwischen in § 11 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl I 1969, 1189) klargestellt, daß Vermögensverwaltung und einheitliche Leitung im Konzern nicht gleichgesetzt werden dürfen. - BFH, 26.02.1976 - I R 150/74
Verlustabzug nach § 10 d EStG 1969 trotz nichtordnungmäßiger Buchführung im …
Denn auch nach Handelsrecht sind nur betriebliche Verbindlichkeiten zu passivieren (vgl. § 5 Abs. 3. § 13 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen -- Publizitätsgesetz -- vom 15. August 1969, BGBl I S. 1189; dazu Wirtschaftsprüfer-Handbuch 1973 S. 708 ff., 859).
- EuGH, 22.04.1999 - C-272/97
Kommission / Deutschland
Außerdem beruhten die Bestimmungen des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz) vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189), wonach Personenhandelsgesellschaften bestimmter Größe einen Jahresabschluß und einen Konzernabschluß aufstellen müßten, fast vollständig auf den Bestimmungen der Richtlinien 78/660 und 83/349. - Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-272/97
Kommission / Deutschland
18: - Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, BGBl. I 1969, S. 1189, und BGBl. I 1970, S. 1113. - OLG Hamburg, 31.03.1980 - 2 W 18/78
Verpflichtung zur Vorlegung von festgestellten Jahresabschlüssen eines …
Mit am 6. August 1975 zugestellter Verfügung vom 31. Juli 1975 gab das Amtsgericht den Beteiligten zu 2) und 3) unter Bezugnahme auf §§ 132 FGG , 14 HGB auf, gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189) - PublG - innerhalb eines Monats die festgestellten Jahresabschlüsse des Unternehmens nebst Bestätigungsvermerken für die Geschäftsjahre ab 1971 vorzulegen und ihre Bekanntmachung nachzuweisen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen.