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   BGBl. I 1990 S. 235   

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BGBl. I 1990 S. 235 (https://dejure.org/1990,20046)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 28.02.1990, Seite 235
  • Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  • vom 20.02.1990

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95

    Zum kartellrechtlichen Kontrahierungszwang

    Auf Betreiben der E. leitete das Bundeskartellamt im Jahre 1991 nach Maßgabe des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990, BGBl I S. 235) ein Verwaltungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin und die beiden anderen Pharmagroßhandlungen ein.

    Im vorliegenden Verfahren haben der Bundesgerichtshof und das Bundeskartellamt ihre Beschlüsse auf § 26 Abs. 2 Satz 2, § 37 a Abs. 2, § 38 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990, BGBl I S. 235) gestützt.

  • OLG Frankfurt, 18.11.2008 - 11 W 23/07

    Preisgestaltung von Wasserversorgungsunternehmen: Vergleichbarkeit von

    Dies ergibt sich zwingend aus der in § 131 Abs. 6 GWB weiterhin angeordneten Anwendung der §§ 103, 103a, 105 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512) einschließlich der auf sie verweisenden und der Vorschriften, auf die die Vorschriften verweisen (ebenso: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Zuber, Kartellrecht, Bd. 2 GWB § 131 Rn. 16; Klaue a.a.O; vgl. auch Bechtold, GWB, 5.Aufl. § 131 Rn. 11).
  • BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 7.00

    Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

    a) Die Klägerin verfügt über eine die angefochtenen Missbrauchsverfügungen rechtfertigende marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG i.V.m. § 22 GWB in der 1997 geltenden Fassung vom 20. Februar 1990 (BGBl I 235).
  • OLG Düsseldorf, 24.11.2004 - 2 Kart 10/04

    Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Untersagung des Erwerbs einer

    Der vor dem 1. Januar 1999 vollzogene und dem Bundeskartellamt nicht angezeigte, aber auch nicht anmeldepflichtige Anteilserwerb unterliegt gemäß der Übergangsbestimmung des § 131 Nr. 9 GWB n.F. i.V.m. § 23 Abs. 2 Nr. 6 GWB a.F. (jetzt: § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB) der Fusionskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I. S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 1, 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I, S. 2512 ; vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - KVR 14/01, WuW/E-DE-R 1163, 1164- HABET/Lekkerland).
  • VGH Bayern, 30.09.1998 - 7 B 98.1086

    Wiedereinsetzung wegen versäumter Berufungsbegründungsfrist; Verbot faktischer

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