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   BGBl. I 1992 S. 2044   

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BGBl. I 1992 S. 2044 (https://dejure.org/1992,22215)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 23.12.1992, Seite 2044
  • Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
  • vom 18.12.1992

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (181)

  • BSG, 27.07.2000 - B 7 AL 88/99 R

    Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers bei der teilweise Rücknahme von

    Die Ausgangsbescheide vom 16. Juli 1993 (Alg) und 12. April 1994 (Uhg) waren bereits bei ihrem Erlaß rechtswidrig, weil die Beklagte das Bemessungsentgelt für das Alg - das gemäß § 44 Abs. 8 und Abs. 3 Nr. 1 AFG auch der Bewilligung des Uhg zugrunde zu legen war - gemäß § 112 Abs. 2 und 3 AFG (idF, die § 112 AFG ab 1. Januar 1993 durch das Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im AFG und in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992, BGBl I 2044 erhalten hat), falsch berechnet hat.

    Die Beklagte hat hier bei der Ausgangsbewilligung von Alg die von dem Kläger im Bemessungszeitraum (April bis Juni 1993, vgl § 112 Abs. 2 Satz 1 AFG idF des Gesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl I 2044, der gemäß § 242q Abs. 7 AFG idF des 1. SKWPG auch der Ausgangsbewilligung von Uhg im April 1994 zugrunde zu legen war) erzielten 11.450 DM durch 305, 33 dividiert und mit 37, 5 multipliziert.

  • BSG, 22.03.2001 - B 11 AL 50/00 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - unzumutbare Belastung -

    Mit diesen Bescheiden macht die Beklagte noch eine Erstattungsforderung von 69.685 DM geltend, die sie auf § 128 AFG (eingefügt durch das Gesetz zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen und anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992, BGBl I 2044, hier anwendbar in der durch das Beschäftigungsförderungsgesetz 1994 vom 26. Juli 1994, BGBl I 1786, geänderten Fassung) stützt.

    Dies sollte einerseits der Entlastung der Arbeitgeber von den sozialen Folgekosten der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem älteren, länger beschäftigten Arbeitnehmer mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage vieler Arbeitgeber im Beitrittsgebiet dienen und andererseits im Hinblick darauf, daß vielfach Ausnahmen von der Erstattungspflicht anzuerkennen seien, der Verwaltungsvereinfachung (BT-Drucks 12/3211 S 31).

    Eine sinngemäße Fortgeltung dieser Ausnahmen von der Erstattungspflicht für subventionierte Unternehmen ist unter der Geltung des § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG idF des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBl I 2044) gleichwohl zu verneinen.

    Diese Ergänzung des § 128 AFG hatte der Bundesrat ausdrücklich damit begründet (vgl BT-Drucks 12/3327 S 11), daß bereits im alten § 128 AFG ein Befreiungstatbestand "Gewährung öffentlicher Anpassungshilfen" enthalten und diese Regelung von der weiterhin zutreffenden Überlegung getragen gewesen sei, daß es widersprüchlich wäre, einem Unternehmen einerseits öffentliche Beihilfe zu gewähren und es andererseits mit einer Erstattungspflicht zu belasten.

    Der Entwurf verhindere im übrigen nicht einen notwendigen Personalabbau in Unternehmen, denen öffentliche Anpassungshilfen gewährt würden, soweit sie die Kriterien der sozialen Auswahl berücksichtigten (BT-Drucks 12/3363 S 4 f).

    Bereits im Regierungsentwurf (BT-Drucks 12/3211 S 26) wurde insoweit darauf hingewiesen, daß nach der neuen Fassung des § 128 AFG erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten über die ursprünglichen Fassungen des § 128 AFG hinaus zur Geltung gebracht werden könnten, wenn der Arbeitgeber darlege und nachweise, er habe das Arbeitsverhältnis durch eine sozial gerechtfertigte (betriebsbedingte) Kündigung beendet (§ 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG) oder es werde ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung begründet (§ 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AFG).

    Für die verbleibenden Fälle wurde die Härteklausel derart gefaßt, daß sie in Abs. 2 Nr. 2, 2. Fall ohne das Erfordernis einer Existenzgefährdung auf konkrete arbeitsförderungsrechtliche Belange (Gefährdung verbleibender Arbeitsplätze) Rücksicht nimmt (BT-Drucks 12/3211 S 26).

    Die hierfür von der Beklagten abgegebene Begründung, die Ausführungen in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 12/3211 S 26) setzten die Vorstellung des Gesetzgebers voraus, daß die Befreiung von der Erstattungspflicht nur bei Arbeitgebern eingreife, die von beiden Alternativen der Härteregelung betroffen sein könnten, läßt sich nicht nachvollziehen.

    Nach der Begründung des Gesetzentwurfs hat sich die Stellungnahme zu der "schwierigen wirtschaftlichen Lage" zu äußern und muß durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, zB einen Wirtschaftsprüfer oder die Industrie- und Handelskammer, abgegeben werden (BT-Drucks 12/3211 S 26).

    Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, weil bereits die Entstehungsgeschichte der Härtefallregelung wegen Arbeitsplatzgefährdung belegt, daß ein Entfallen der Erstattungspflicht bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht erst dann eintreten sollte, wenn sie den Grad der Existenzgefährdung erreichen (BT-Drucks 12/3211 S 26).

  • BSG, 03.05.2001 - B 11 AL 47/00 R

    Ursächlicher Zusammenhang zwischen Erstattungsforderung und Gefährdung der

    Mit diesen Bescheiden macht die Beklagte noch eine Erstattungsforderung von 67.823,08 DM geltend, die sie auf § 128 AFG (eingefügt durch das Gesetz zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen und anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992, BGBl I 2044, hier anwendbar in der durch das Beschäftigungsförderungsgesetz 1994 vom 26. Juli 1994, BGBl I 1786, geänderten Fassung) stützt.

    Dies sollte einerseits der Entlastung der Arbeitgeber von den sozialen Folgekosten der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem älteren, länger beschäftigten Arbeitnehmer mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage vieler Arbeitgeber im Beitrittsgebiet dienen und andererseits im Hinblick darauf, daß vielfach Ausnahmen von der Erstattungspflicht anzuerkennen seien, der Verwaltungsvereinfachung (BT-Drucks 12/3211 S 31).

    Eine sinngemäße Fortgeltung dieser Ausnahmen von der Erstattungspflicht für subventionierte Unternehmen ist unter der Geltung des § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG idF des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBl I 2044) gleichwohl zu verneinen.

    Diese Ergänzung des § 128 AFG hatte der Bundesrat ausdrücklich damit begründet (vgl BT-Drucks 12/3327 S 11), daß bereits im alten § 128 AFG ein Befreiungstatbestand "Gewährung öffentlicher Anpassungshilfen" enthalten und diese Regelung von der weiterhin zutreffenden Überlegung getragen gewesen sei, daß es widersprüchlich wäre, einem Unternehmen einerseits öffentliche Beihilfe zu gewähren und es andererseits mit einer Erstattungspflicht zu belasten.

    Der Entwurf verhindere im übrigen nicht einen notwendigen Personalabbau in Unternehmen, denen öffentliche Anpassungshilfen gewährt würden, soweit sie die Kriterien der sozialen Auswahl berücksichtigten (BT-Drucks 12/3363 S 4 f).

    Bereits im Regierungsentwurf (BT-Drucks 12/3211 S 26) wurde insoweit darauf hingewiesen, daß nach der neuen Fassung des § 128 AFG erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten über die ursprünglichen Fassungen des § 128 AFG hinaus zur Geltung gebracht werden könnten, wenn der Arbeitgeber darlege und nachweise, er habe das Arbeitsverhältnis durch eine sozial gerechtfertigte (betriebsbedingte) Kündigung beendet (§ 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG) oder es werde ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung begründet (§ 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AFG).

    Für die verbleibenden Fälle wurde die Härteklausel derart gefaßt, daß sie in Abs. 2 Nr. 2 (2. Fall) ohne das Erfordernis einer Existenzgefährdung auf konkrete arbeitsförderungsrechtliche Belange (Gefährdung verbleibender Arbeitsplätze) Rücksicht nimmt (BT-Drucks 12/3211 S 26).

    Die hierfür von der Beklagten abgegebene Begründung, die Ausführungen in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 12/3211 S 26) setzten die Vorstellung des Gesetzgebers voraus, daß die Befreiung von der Erstattungspflicht nur bei Arbeitgebern eingreife, die von beiden Alternativen der Härteregelung betroffen sein könnten, läßt sich nicht nachvollziehen.

    Nach der Begründung des Gesetzentwurfs hat sich die Stellungnahme zu der "schwierigen wirtschaftlichen Lage" zu äußern und muß durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, zB einen Wirtschaftsprüfer oder die Industrie- und Handelskammer, abgegeben werden (BT-Drucks 12/3211 S 26).

    Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, weil bereits die Entstehungsgeschichte der Härtefallregelung wegen Arbeitsplatzgefährdung belegt, daß ein Entfallen der Erstattungspflicht bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht erst dann eintreten sollte, wenn sie den Grad der Existenzgefährdung erreichen (BT-Drucks 12/3211 S 26).

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