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   BGBl. I 1994 S. 53   

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BGBl. I 1994 S. 53 (https://dejure.org/1994,24492)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 1, ausgegeben am 05.01.1994, Seite 53
  • Verordnung über die Zuständigkeit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (DBAG-Zuständigkeitsverordnung - DBAGZustV)
  • vom 01.01.1994

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerwG, 11.02.1999 - 2 C 28.98

    Dienstliche Beurteilung der Beamten, die der Deutschen Bahn AG zugewiesen sind;

    Vielmehr ist die Deutsche Bahn AG nach § 16 Abs. 2 ELV und § 1 Nr. 18 DBAG Zuständigkeitsverordnung vom 1. Januar 1994 (BGBl I S. 53), die ihre gesetzliche Grundlage in Art. 1 § 7 Abs. 4 ENeuOG finden, ermächtigt, von §§ 40, 41 BLV abweichende Bestimmungen zu treffen.
  • BVerwG, 16.07.2020 - 2 C 7.19

    Kürzung und Rückforderung von Dienstbezügen wegen der Anrechnung anderweitiger

    Einzelne beamtenrechtliche Entscheidungen sowie sonstige Entscheidungen und Maßnahmen, die mit der Dienstausübung des Beamten im unmittelbaren Zusammenhang stehen, sind aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 12 Abs. 6 und § 23 DBGrG durch die Verordnung über die Zuständigkeit der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten (DBAG-Zuständigkeitsverordnung - DBAGZustV) vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53) der DB AG und den Tochterunternehmen zur Ausübung übertragen worden.
  • BVerwG, 08.12.1999 - 6 P 10.98

    Mitbestimmung bei der Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten;

    Insbesondere ist ihr die Zuständigkeit für das Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten gemäß § 1 Nr. 16 DBAGZustV vom 1. Januar 1994, BGBl I S. 53, übertragen worden.
  • BVerwG, 26.02.2004 - 1 D 3.03

    Anforderungen an die gerichtliche Verwertung von schrifltichen

    Eine solche Versetzung, die auf der Grundlage des § 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung vom 1. Januar 1994, BGBl I S. 53, von den privaten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn ausgesprochen werden konnte, kommt nach Auskunft des Vertreters der Einleitungsbehörde im Regelfall wie folgt zustande: Sind sich die Unternehmensbereiche DB Cargo AG und DB Arbeit GmbH (jetzt: DB Vermittlung GmbH) über den personellen Übergang des Mitarbeiters einig, setzt die DB Cargo AG das Mitbestimmungsverfahren in Gang und unterrichtet das Bundeseisenbahnvermögen.
  • OVG Bremen, 24.04.2002 - 2 A 96/00

    Bindung an einen Sozialplan; Zuweisung von Beamten zu einer privatrechtlichen

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  • LAG Bremen, 14.08.1997 - 1 Ta 19/97

    Sachliche Zuständigkeit; Ansprüche aus Betriebsvereinbarung; Deutsche Bahn AG;

    In § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens vom 1. Januar 1994 (BGBl 1994, S. 53 f) werden zwar als beamtenrechtliche Entscheidungen sowie sonstige Entscheidungen und Maßnahmen die Gewährung von Urlaub nach der Erholungsurlaubsverordnung, Dienstbefreiung (Nr. 27) und Gewähren von Freizeitausgleich (Nr. 28) erwähnt.
  • VGH Bayern, 28.06.2000 - 18 P 98.2789

    Mitbestimmungsrecht eines besonderen Personalrats (Bundeseisenbahnvermögen) der

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  • VG Ansbach, 20.08.1999 - AN 17 E 99.00911

    Abgrenzung zwischen einem beliehenen Unternehmer und einer gesetzlichen Zuweisung

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  • VG Bremen, 01.10.2004 - 6 V 1635/04

    Stellenbesetzung

    Für den Bereich der Beigeladenen zu 2), bei der es sich um eine aus der Deutschen Bahn AG gem. §§ 2 Abs. 1, 25 Deutsche Bahn Gründungsgesetz -DBGrG (BGBl. 1993 I, S. 2386 ff.) ausgegliederte Gesellschaft handelt, ist die Kompetenz zur Festlegung der Beurteilungsrichtlinien für die ihr gemäß Art. 143 a Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz - GG - zugewiesenen Beamten nach §§ 12 Abs. 6, 2. DBGrG in Verbindung mit §§ 1 Nr. 18, 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (DBAG-Zuständigkeitsverordnung - DBAG ZustV v. 01.01.1994 BGBl. I, S. 53 f.) auf die Deutsche Bahn AG und die Beigeladene zu 2) übertragen.
  • VG Sigmaringen, 20.07.2001 - 1 K 260/01

    Konkurrentenstreit um amtsgleich zu übertragende Stelle bei der Deutschen Bahn AG

    Beamtenrechtlich handelt es sich dabei nicht um eine Beförderung, für die das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) zuständig wäre, sondern um eine Umsetzung, für die die DB AG bzw. die der DB AG konzernrechtlich zugeordneten Aktiengesellschaften, hier die DB Netz AG, zuständig sind (vgl. dazu den Aufgabenkatalog in § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (DB AG-Zuständigkeitsverordnung - DBAGZuStV -) vom 01.01.1994 (BGBl. I Seite 53).
  • VG Frankfurt/Main, 13.08.2001 - 9 E 2557/00

    Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Verlängerung der Fahrzeit eines Beamten zum

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