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   BGBl. I 1996 S. 1461   

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BGBl. I 1996 S. 1461 (https://dejure.org/1996,29564)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 27.09.1996, Seite 1461
  • Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG)
  • vom 25.09.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (225)

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Die durch § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) erfolgte Absenkung der auf dem Fremdrentengesetz beruhenden Entgeltpunkte um 40 vom Hundert ist auch dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Rentenanwartschaft der Berechtigten, die auf rentenrechtlichen Zeiten sowohl in den Herkunftsgebieten als auch in der Bundesrepublik Deutschland beruht, als Gesamtrechtsposition insgesamt dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt würde.

    In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) in der Fassung des Art. 3 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) in Verbindung mit Art. 6 § 4 c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 WFG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - - 1 BvL 9/00 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R - - 1 BvL 11/00 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - - 1 BvL 12/00 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R - - 1 BvL 5/01 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 30. März 2004 - B 4 RA 24/02 R - - 1 BvL 10/04 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger am 13. Juni 2006 beschlossen:.

    Es ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip unvereinbar, dass § 22 Absatz 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) in der Fassung des Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1461) auf Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt, ohne eine Übergangsregelung für die zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge zur Anwendung kommt.

    Die Rückführung der Leistungen nach dem Fremdrentengesetz wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) fortgesetzt.

    Im Übrigen hat das Bundessozialgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) in der Fassung des Art. 3 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz [WFG]) vom 25. September 1996 (BGBl. I 1996, S. 1461), in Kraft getreten am 7. Mai 1996, in Verbindung mit Art. 6 § 4 c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 WFG, in Kraft getreten am 7. Mai 1996, mit Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist, soweit dadurch die erworbene Rangstelle von Anwartschaftsrechtsinhabern durch Vervielfältigung der für FRG-Zeiten ermittelten Entgeltpunkte mit dem Faktor 0, 6 gemindert worden ist.

    Auf die Revision der Klägerin hat das Bundessozialgericht das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) in der Fassung des Art. 3 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz [WFG]) vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461), in Kraft getreten am 7. Mai 1996, in Verbindung mit Art. 6 § 4c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 WFG, in Kraft getreten am 7. Mai 1996, mit Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist, obwohl er die vor dem 7. Mai 1996 erworbenen Rangstellen von Anwartschaftsrechtsinhabern um 40 vom Hundert der Summe der Entgeltpunkte (EP) gekürzt hat, soweit diese sich auf Grund der nach dem Fremdrentengesetz gleichgestellten Beitrags- und Beschäftigungszeiten aus den hierfür zuerkannten, als versichert geltenden Arbeitsverdiensten ergeben haben.

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Das war zwar zunächst im ersten Gesetzentwurf vorgesehen (vgl Art. 1 Nr. 4a Buchst bb Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung , BT-Drucks 13/4610, S 4).

    Entsprechend dem Änderungsvorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss) wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren der Begriff "Sozialleistung" durch den Begriff "Leistung" ersetzt, um sicherzustellen, dass Rehabilitationsleistungen auch für solche Personen nicht mehr erbracht werden, die dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und durch "betriebliche Versorgungsleistungen" auf die Altersrente hingeführt werden (vgl BT-Drucks 13/5108 S 13 zu Art. 1 zu Nr. 4).

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) hob ab dem 1. Januar 1997 für alle seit dem 1. Januar 1937 geborenen Versicherten stufenweise die Altersgrenze nach Geburtsmonat gestaffelt auf die Vollendung des 65. Lebensjahres an (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit der neuen Anlage 19 SGB VI in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes).

    Mit dem Ruhestandsförderungsgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1078) wurden dann die angehobenen Altersgrenzen bereits auf die Geburtsjahrgänge ab 1937 vorgezogen und mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) die Anhebung der Altersgrenzen weiter beschleunigt.

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