Gesetzgebung
   BGBl. I 1996 S. 878   

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BGBl. I 1996 S. 878 (https://dejure.org/1996,24897)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 28.06.1996, Seite 878
  • Gesetz zur Reform des Rechts der Arbeitslosenhilfe (Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz - AlhiRG)
  • vom 24.06.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (57)

  • BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R

    Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit -

    Einzelheiten zur Berücksichtigung von Vermögen regeln die §§ 6 bis 9 AlhiV (idF des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes vom 24. Juni 1996, BGBl I 878).
  • BSG, 27.07.2000 - B 7 AL 42/99 R

    Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf Altersrente ist Verwaltungsakt,

    Ob der Kläger ab 1. September 1996 einen Anspruch auf Alhi hat, richtet sich nach § 134 AFG (idF des Gesetzes zur Reform der Alhi vom 24. Juni 1996 - BGBl I 878 -, das am 28. Juni 1996 verkündet und rückwirkend zum 1. April 1996 in Kraft getreten ist; vgl auch die Übergangsvorschrift des § 242v AFG und für die Zeit ab 1. April 1997 die Änderung des § 134 AFG durch Art. 11 Nr. 30 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997 - BGBl I 594 - iVm Art. 83 Abs. 3 dieses Gesetzes).

    Mit der Einfügung des Abs. 3c in § 134 AFG durch das AlhiRG sollte die Ruhensregelung des § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG - allerdings nur bezogen auf den AlR-Anspruch - konzeptionell ergänzt werden (BSG aaO); die Alhi soll nicht erst ruhen, wenn die AlR zuerkannt ist, sondern schon dann, wenn der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt mittels einer AlR bestreiten könnte, aber einen Antrag auf Gewährung dieser Rente nicht stellt (vgl den Bericht des Abgeordneten Adolf Ostertag zur Beschlußempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung in BT-Drucks 13/3725 S 10).

    Da es hierzu aber eines Rentenantrags bedarf, der dem Dispositionsrecht des Arbeitslosen unterliegt, sollte und mußte dessen Dispositionsrecht eingeschränkt werden (BT-Drucks aaO; Bericht des Abgeordneten Adolf Ostertag zur Beschlußempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 13/3725 S 10).

  • BSG, 13.09.2006 - B 11a AL 13/06 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Verwertbarkeit

    Inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, bestimmt auf der Grundlage des § 137 Abs. 3 AFG die (nach Art. 81 AFRG auch im Geltungsbereich des SGB III zunächst fortgeltende) AlhiV idF des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes (AlhiRG) vom 24. Juni 1996 (BGBl I 878) mit ihren späteren Aktualisierungen.
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