Gesetzgebung
   BGBl. I 1997 S. 3294   

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BGBl. I 1997 S. 3294 (https://dejure.org/1997,29652)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben am 30.12.1997, Seite 3294
  • Postgesetz (PostG)
  • vom 22.12.1997

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (77)

  • BVerwG, 26.08.2010 - 3 C 35.09

    Amtshaftung; Staatshaftung; Amtsträger; Beliehener; Verwaltungshelfer;

    Schließlich kommt dem Umstand Bedeutung zu, ob der Private die Beleihung selbst oder doch bestimmte Amtshandlungen ablehnen kann und welche Auswirkungen dies für die gleichmäßige Erfüllung der ihm angesonnenen öffentlichen Aufgabe hat (vgl. etwa § 33 Abs. 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997, BGBl I S. 3294).
  • BVerwG, 27.06.2007 - 6 C 9.06

    Lizenz; Beförderungslizenz; Exklusivlizenz; Briefsendung; Briefbeförderung;

    Nach derzeitiger Rechtslage (§ 51 Satz 1 Postgesetz - PostG - vom 22. Dezember 1997, BGBl I S. 3294, in der Fassung des Gesetzes vom 16. August 2002, BGBl I S. 3218) steht ihr bis zum 31. Dezember 2007 das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge innerhalb bestimmter Gewichts- und Preisgrenzen gewerbsmäßig zu befördern.

    Mit der nunmehr in § 51 Satz 2 Nr. 4 PostG enthaltenen Regelung sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass vom Monopolinhaber nicht erbrachte Dienste nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht Gegenstand eines ausschließlichen Rechts sein können (BTDrucks 13/7774 vom 30. Mai 1997 S. 33); der Hinweis bezieht sich auf das Urteil vom 19. Mai 1993 - Rs. C-320/91, Corbeau - (Slg. 1993, I-2533).

    Aufschlussreich für die Motive des deutschen Gesetzgebers ist ferner der 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität (ABl EG 1998 Nr. L 15 S. 14) - PostRL -, die bei Erlass des Postgesetzes als Entwurf bereits vorlag und an der der Gesetzgeber sich ebenfalls orientiert hat (BTDrucks 13/7774 S. 18).

    Es ist darauf gerichtet, dort unter Wahrung der Infrastrukturbelange einen den Grundsätzen der sozialen Marktwirtschaft entsprechenden chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zu fördern (s. § 1 PostG sowie BTDrucks 13/7774 S. 1).

    Mit ihr verfolgte der Gesetzgeber - neben der Bewältigung des Strukturwandels und der Harmonisierung der deutschen mit der europäischen Rechtsentwicklung - den Zweck, die Finanzierung des Universaldienstes sicherzustellen (s. BTDrucks 13/7774 S. 33, 44).

    Diese Vorschrift soll die Konkurrenz mit innovativen Postdienstleistungen im Interesse des stufenweisen Übergangs vom Monopol zum Wettbewerb schon während der Dauer der Exklusivlizenz ermöglichen (s. BTDrucks 13/7774 S. 33) und führt daher zu dem das Postgesetz beherrschenden Grundsatz der Marktfreigabe zurück.

    Es kommt hinzu, dass der Kurierdienst schon seit Anfang 1994 für den Wettbewerb freigegeben ist (vgl. BTDrucks 13/7774 S. 20), das Grundgesetz hingegen in Art. 143b nur eine Fortschreibung der vormals bestehenden gesetzlichen Monopolrechte des Bundes in den Bereichen Postwesen und Telekommunikation zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 a.a.O. S. 392).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2008 - 13 A 4362/00

    Bestehen einer Auskunftsanordnung zur Vorlage von Teilleistungsverträgen;

    Dieser Zweck des § 45 PostG ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/7774, S. 32), wonach "die Auskunfts- und Prüfungsrechte zur Gewährleistung einer wirkungsvollen Aufgabenerfüllung der Regulierungsbehörde erforderlich sind".

    Zwar ist eine gesetzliche Definition dieses Begriffs nicht vorhanden und gibt auch die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/7774, S. 32) dazu nichts her.

    Eine derartige Verfahrensweise wäre auch mit Sinn und Zweck der Vorschrift des § 30 Abs. 1 PostG, der Regulierungsbehörde einen Überblick über das Marktgeschehen im Bereich von Teilleistungsverträgen zu verschaffen (vgl. BT-Drucks. 13/7774, S. 28 zu dem dem heutigen § 30 PostG entsprechenden § 29 des Gesetzentwurfs), nicht vereinbar, weil es dann die Muttergesellschaft durch Verträge mit ihr verbundenen Unternehmen in der Hand hätte, die Vorlagepflicht nach § 30 Abs. 1 PostG zu unterlaufen und dadurch das Gesetzesziel, einen hinreichenden Überblick über das Marktgeschehen zu erlangen, in Frage gestellt würde.

    Ohne die Vorlage von Verträgen war somit für die RegTP ein konkreter Überblick über das Marktgeschehen im Bereich von postrechtlichen Teilleistungsverträgen, insbesondere hinsichtlich der nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 13/7774, S. 27, zu dem dem heutigen § 28 PostG entsprechenden § 27 des Gesetzentwurfs) entscheidenden Tarifierung von Postdienstleistungen sowie mit Blick auf möglicherweise erforderliche Maßnahmen nach § 32 Abs. 2 PostG nicht möglich und das mit § 30 PostG verfolgte Ziel nicht erreichbar.

    Der Begriff ist deshalb unter Berücksichtigung der Formulierung in § 28 Abs. 1 Satz 1 PostG, dass der marktbeherrschende Lizenznehmer "Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistungen gesondert anzubieten hat", der Begriffsbestimmung in § 4 Nr. 3 PostG, wonach Beförderung das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Postsendungen an den Empfänger ist, und unter Beachtung dessen zu ermitteln, dass nach den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 13/7774, S. 20) der Begriff "Beförderung" sich nicht auf den reinen Transportvorgang beschränkt, sondern die gesamte Wertschöpfungskette vom Absender bis zum Empfänger umfasst und § 28 PostG Kunden des Marktbeherrschers die Möglichkeit eröffnen soll, Teile der Wertschöpfungskette (z.B. Einsammeln, Vorsortieren, Transportieren; vgl. BT-Drucks. 13/7774, S. 27) in Eigenleistung zu erbringen.

    Anlass dazu geben bereits die Gesetzesmaterialien zu § 4 Abs. 3 PostG (BT-Drucks. 13/7774, S. 20).

    Ziel des § 28 PostG ist es nämlich, im Interesse der Kunden an möglichst günstigen Tarifen für die Briefbeförderung die Vorteile einer Arbeitsteilung und die sich daraus realisierbaren Gewinne im Sinne einer Senkung der Gesamtkosten im Postsektor zu nutzen (vgl. BT-Drucks. 13/7774, S. 27, zu § 27 PostG-Entwurf).

  • BVerwG, 27.06.2007 - 6 C 8.06

    Wettbewerb im Postdienst durch Â"Übernacht-ZustellungÂ"

    Nach derzeitiger Rechtslage (§ 51 Satz 1 Postgesetz PostG vom 22. Dezember 1997, BGBl I S. 3294, in der Fassung des Gesetzes vom 16. August 2002, BGBl I S. 3218) steht ihr bis zum 31. Dezember 2007 das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge innerhalb bestimmter Gewichts- und Preisgrenzen gewerbsmäßig zu befördern.

    Mit der nunmehr in § 51 Satz 2 Nr. 4 PostG enthaltenen Regelung sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass vom Monopolinhaber nicht erbrachte Dienste nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht Gegenstand eines ausschließlichen Rechts sein können (BTDrucks 13/7774 vom 30. Mai 1997 S. 33); der Hinweis bezieht sich auf das Urteil vom 19. Mai 1993 Rs. C-320/91, Corbeau (Slg. 1993, I 2533).

    23 Aufschlussreich für die Motive des deutschen Gesetzgebers ist ferner der 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität (ABl EG 1998 Nr. L 15 S. 14) PostRL , die bei Erlass des Postgesetzes als Entwurf bereits vorlag und an der der Gesetzgeber sich ebenfalls orientiert hat (BTDrucks 13/7774 S. 18).

    Es ist darauf gerichtet, dort unter Wahrung der Infrastrukturbelange einen den Grundsätzen der sozialen Marktwirtschaft entsprechenden chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zu fördern (s. § 1 PostG sowie BTDrucks 13/7774 S. 1).

    Mit ihr verfolgte der Gesetzgeber neben der Bewältigung des Strukturwandels und der Harmonisierung der deutschen mit der europäischen Rechtsentwicklung den Zweck, die Finanzierung des Universaldienstes sicherzustellen (s. BTDrucks 13/7774 S. 33, 44).

    Diese Vorschrift soll die Konkurrenz mit innovativen Postdienstleistungen im Interesse des stufenweisen Übergangs vom Monopol zum Wettbewerb schon während der Dauer der Exklusivlizenz ermöglichen (s. BTDrucks 13/7774 S. 33) und führt daher zu dem das Postgesetz beherrschenden Grundsatz der Marktfreigabe zurück.

    Es kommt hinzu, dass der Kurierdienst schon seit Anfang 1994 für den Wettbewerb freigegeben ist (vgl. BTDrucks 13/7774 S. 20), das Grundgesetz hingegen in Art. 143b nur eine Fortschreibung der vormals bestehenden gesetzlichen Monopolrechte des Bundes in den Bereichen Postwesen und Telekommunikation zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 a.a.O. S. 392).

  • BVerwG, 27.06.2007 - 6 C 14.06

    Wettbewerb im Postdienst durch Â"Übernacht-ZustellungÂ"

    Nach derzeitiger Rechtslage (§ 51 Satz 1 Postgesetz PostG vom 22. Dezember 1997, BGBl I S. 3294, in der Fassung des Gesetzes vom 16. August 2002, BGBl I S. 3218) steht ihr bis zum 31. Dezember 2007 das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge innerhalb bestimmter Gewichts- und Preisgrenzen gewerbsmäßig zu befördern.

    Mit der nunmehr in § 51 Satz 2 Nr. 4 PostG enthaltenen Regelung sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass vom Monopolinhaber nicht erbrachte Dienste nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht Gegenstand eines ausschließlichen Rechts sein können (BTDrucks 13/7774 vom 30. Mai 1997 S. 33); der Hinweis bezieht sich auf das Urteil vom 19. Mai 1993 Rs. C-320/91, Corbeau (Slg. 1993, I 2533).

    20 Aufschlussreich für die Motive des deutschen Gesetzgebers ist ferner der 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität (ABl EG 1998 Nr. L 15 S. 14) PostRL , die bei Erlass des Postgesetzes als Entwurf bereits vorlag und an der der Gesetzgeber sich ebenfalls orientiert hat (BTDrucks 13/7774 S. 18).

    Es ist darauf gerichtet, dort unter Wahrung der Infrastrukturbelange einen den Grundsätzen der sozialen Marktwirtschaft entsprechenden chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zu fördern (s. § 1 PostG sowie BTDrucks 13/7774 S. 1).

    Mit ihr verfolgte der Gesetzgeber neben der Bewältigung des Strukturwandels und der Harmonisierung der deutschen mit der europäischen Rechtsentwicklung den Zweck, die Finanzierung des Universaldienstes sicherzustellen (s. BTDrucks 13/7774 S. 33, 44).

    Diese Vorschrift soll die Konkurrenz mit innovativen Postdienstleistungen im Interesse des stufenweisen Übergangs vom Monopol zum Wettbewerb schon während der Dauer der Exklusivlizenz ermöglichen (s. BTDrucks 13/7774 S. 33) und führt daher zu dem das Postgesetz beherrschenden Grundsatz der Marktfreigabe zurück.

    Es kommt hinzu, dass der Kurierdienst schon seit Anfang 1994 für den Wettbewerb freigegeben ist (vgl. BTDrucks 13/7774 S. 20), das Grundgesetz hingegen in Art. 143b nur eine Fortschreibung der vormals bestehenden gesetzlichen Monopolrechte des Bundes in den Bereichen Postwesen und Telekommunikation zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 a.a.O. S. 392).

  • BVerwG, 27.06.2007 - 6 C 13.06

    Wettbewerb im Postdienst durch Â"Übernacht-ZustellungÂ"

    Nach derzeitiger Rechtslage (§ 51 Satz 1 Postgesetz PostG vom 22. Dezember 1997, BGBl I S. 3294, in der Fassung des Gesetzes vom 16. August 2002, BGBl I S. 3218) steht ihr bis zum 31. Dezember 2007 das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge innerhalb bestimmter Gewichts- und Preisgrenzen gewerbsmäßig zu befördern.

    Mit der nunmehr in § 51 Satz 2 Nr. 4 PostG enthaltenen Regelung sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass vom Monopolinhaber nicht erbrachte Dienste nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht Gegenstand eines ausschließlichen Rechts sein können (BTDrucks 13/7774 vom 30. Mai 1997 S. 33); der Hinweis bezieht sich auf das Urteil vom 19. Mai 1993 Rs. C-320/91, Corbeau (Slg. 1993, I 2533).

    21 Aufschlussreich für die Motive des deutschen Gesetzgebers ist ferner der 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität (ABl EG 1998 Nr. L 15 S. 14) PostRL , die bei Erlass des Postgesetzes als Entwurf bereits vorlag und an der der Gesetzgeber sich ebenfalls orientiert hat (BTDrucks 13/7774 S. 18).

    Es ist darauf gerichtet, dort unter Wahrung der Infrastrukturbelange einen den Grundsätzen der sozialen Marktwirtschaft entsprechenden chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zu fördern (s. § 1 PostG sowie BTDrucks 13/7774 S. 1).

    Mit ihr verfolgte der Gesetzgeber neben der Bewältigung des Strukturwandels und der Harmonisierung der deutschen mit der europäischen Rechtsentwicklung den Zweck, die Finanzierung des Universaldienstes sicherzustellen (s. BTDrucks 13/7774 S. 33, 44).

    Diese Vorschrift soll die Konkurrenz mit innovativen Postdienstleistungen im Interesse des stufenweisen Übergangs vom Monopol zum Wettbewerb schon während der Dauer der Exklusivlizenz ermöglichen (s. BTDrucks 13/7774 S. 33) und führt daher zu dem das Postgesetz beherrschenden Grundsatz der Marktfreigabe zurück.

    Es kommt hinzu, dass der Kurierdienst schon seit Anfang 1994 für den Wettbewerb freigegeben ist (vgl. BTDrucks 13/7774 S. 20), das Grundgesetz hingegen in Art. 143b nur eine Fortschreibung der vormals bestehenden gesetzlichen Monopolrechte des Bundes in den Bereichen Postwesen und Telekommunikation zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 a.a.O. S. 392).

  • BVerwG, 27.07.2007 - 6 C 8.06

    Aufhebung eines Lizenzbescheides hinsichtlich einer Übernacht-Zustellung bei

    Nach derzeitiger Rechtslage (§ 51 Satz 1 Postgesetz - PostG - vom 22. Dezember 1997, BGBl. I S. 3294, in der Fassung des Gesetzes vom 16. August 2002, BGBl. I S. 3218) steht ihr bis zum 31. Dezember 2007 das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge innerhalb bestimmter Gewichts- und Preisgrenzen gewerbsmäßig zu befördern.

    Mit der nunmehr in § 51 Satz 2 Nr. 4 PostG enthaltenen Regelung sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass vom Monopolinhaber nicht erbrachte Dienste nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht Gegenstand eines ausschließlichen Rechts sein können (BTDrucks 13/7774 vom 30. Mai 1997 S. 33); der Hinweis bezieht sich auf dasUrteil vom 19. Mai 1993 - Rs. C-320/91, Corbeau - (Slg. 1993, I-2533).

    Aufschlussreich für die Motive des deutschen Gesetzgebers ist ferner der 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität (ABl EG 1998 Nr. 1 15 S. 14) - PostRL -, die bei Erlass des Postgesetzes als Entwurf bereits vorlag und an der der Gesetzgeber sich ebenfalls orientiert hat (BTDrucks 13/7774 S. 18).

    Es ist darauf gerichtet, dort unter Wahrung der Infrastrukturbelange einen den Grundsätzen der sozialen Marktwirtschaft entsprechenden chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zu fördern (s. § 1 PostG sowie BTDrucks 13/7774 S. 1).

    Mit ihr verfolgte der Gesetzgeber - neben der Bewältigung des Strukturwandels und der Harmonisierung der deutschen mit der europäischen Rechtsentwicklung - den Zweck, die Finanzierung des Universaldienstes sicherzustellen (s. BTDrucks 13/7774 S. 33, 44).

    Diese Vorschrift soll die Konkurrenz mit innovativen Postdienstleistungen im Interesse des stufenweisen Übergangs vom Monopol zum Wettbewerb schon während der Dauer der Exklusivlizenz ermöglichen (s. BTDrucks 13/7774 S. 33) und führt daher zu dem das Postgesetz beherrschenden Grundsatz der Marktfreigabe zurück.

    Es kommt hinzu, dass der Kurierdienst schon seit Anfang 1994 für den Wettbewerb freigegeben ist (vgl. BTDrucks 13/7774 S. 20), das Grundgesetz hingegen in Art. 143b nur eine Fortschreibung der vormals bestehenden gesetzlichen Monopolrechte des Bundes in den Bereichen Postwesen und Telekommunikation zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 a.a.O. S. 392).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2003 - 13 A 711/02

    Wettbewerb im Postsektor; Postrechtliche Lizenz; Abgenzung von

    Von den in § 6 Abs. 3 PostG aufgeführten Versagungsgründen, die nach dem Willen des Gesetzgebers für die Versagung einer Lizenz abschließend sein sollen, vgl. BT-Drucks. 13/7774, S. 21 -, kommt allenfalls die Nummer 2 in Betracht.

    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll(te) die Exklusivlizenz für die Klägerin "zur Bewältigung des anstehenden Strukturwandels" dienen (BT-Drucks. 13/7774, S. 33).

    Nach der Begründung zu § 50 im Entwurf des Postgesetzes, vgl. BT-Drucks. 13/7774, S. 33, dem § 51 PostG der maßgebenden Gesetzesfassung entspricht, sollten von der Exklusivlizenz ausgenommen sein "ferner besondere höherwertige Dienstleistungen, die von der Deutschen Post AG nicht angeboten werden".

    BT-Drucks. 13/7774, S. 18.

    Vor dem Hintergrund, dass eine weitergehende Liberalisierung im Postsektor jederzeit möglich war, sind die Vorgaben dieser Entscheidung und weiterer europarechtlicher Erwägungen auf dem Postsektor beim Erlass des Postgesetzes aber nicht in vollem Umfang umgesetzt worden (zum Verfahrensgang bei der Gesetzesberatung vgl. BT-Drucks. 13/7774, S. 18, 33, 43, 49; Protokolle Nr. 40, 41 des BT-Ausschusses für Post und Telekommunikation vom 24.9.1997 und 30.9.1997; Herdegen in: Beck'scher PostG-Kommentar, § 51 Rdnrn. 36 ff., 95 ff.).

    Dem Ansinnen des Bundesrates, die Exklusivlizenz für die Klägerin solle auch der Sicherstellung der Finanzierung des geforderten Universaldienstes dienen (vgl. BT-Drucks. 13/7774, S. 44), wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht entsprochen.

  • BVerwG, 31.03.2004 - 6 C 11.03

    Telekommunikation; Zusammenschaltungsanordnung; Bedingungen der

    Der Annahme eines durch Verwaltungsakt angeordneten privatrechtlichen Vertrages kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber, hätte er dies gewollt, eine Regelung entsprechend § 31 Abs. 2 des Postgesetzes (PostG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl I S. 3294), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl I 2304), getroffen hätte.
  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Im Anschluss daran hat das Gericht entwickelt, dass der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bei der Erteilung einer Lizenz auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Satz 2 des Postgesetzes (PostG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl I S. 3294), zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2002 (BGBl I S. 3218), ein Beurteilungsspielraum zusteht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2005 - 13 A 710/02

    Klage eines Postdienstleisters gegen die Erteilung einer Lizenz zur

  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 10.11

    Postfachzugang; postrechtliche Entgeltgenehmigung; erforderliche Nachweise und

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2005 - Kart 3/05

    Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Post AG im Bereich der

  • BVerwG, 18.03.1998 - 1 D 88.97

    Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahmen bei Zugriff auf Postsendungen

  • BFH, 02.03.2016 - V R 20/15

    Bescheinigung für steuerfreie Postuniversaldienstleistungen setzt

  • BVerwG, 20.05.2009 - 6 C 14.08

    Post, Postdienstleistung, Beförderung, Beförderungskette, Wertschöpfungskette,

  • BVerfG, 16.12.2003 - 1 BvR 2312/97

    Zur Verpflichtung, die Beförderung von Auslandspost zu unterlassen

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40019

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • OLG Düsseldorf, 19.09.2000 - 20 U 110/99

    Anforderungen an die Bestimmtheit von Unterlassungsanträgen; Prüfung der

  • BGH, 19.10.2000 - IX ZB 69/00

    Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Niederlegung

  • VG Köln, 11.12.2001 - 22 K 11500/99
  • EuG, 14.07.2016 - T-143/12

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem

  • VG Köln, 20.06.2000 - 22 K 7663/99

    Rechtmäßigkeit einer Auskunftsanordnung der Regulierungsbehörde für

  • BVerfG, 16.12.2003 - 1 BvR 2313/97
  • BVerwG, 19.05.1998 - 1 D 20.96

    Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahmen bei Zugriff auf geringwertige Güter,

  • VG Köln, 30.06.2009 - 22 L 582/09

    Gewährleistung einer wirkungsvollen Aufgabenerfüllung der Bundesnetzagentur durch

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40045

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40044

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40023

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40040

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40057

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40031

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40032

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40043

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40046

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40048

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40039

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40054

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40053

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40050

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40036

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40038

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40034

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40035

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40041

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40049

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40042

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40020

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 AS 01.40067

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40056

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40037

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40022

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40030

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40052

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40026

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40027

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40033

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40051

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40025

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40021

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40047

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • VG Köln, 01.12.2015 - 22 K 3555/14

    Deutsche Post InHaus Services GmbH muss Verträge über erbrachte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2011 - 13 A 1627/08

    Verpflichtung zur Genehmigung der Erhebung eines Entgelts für die Installation,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2011 - 13 A 1628/08

    Postrechtliche Genehmigung von Entgelten für Informationen über Adressänderungen;

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40055

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • OLG Naumburg, 16.11.2000 - 7 U (Hs) 102/99

    Zulässigkeit der Ausübung einer intraurbanen Briefverteilung in Form der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2003 - 13 B 1762/03

    Berechtigung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes; Vorrang des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2004 - 13 A 4245/03

    Drittschützende Wirkung der Schutznorm gegen befürchtete überhöhte Entgelte nach

  • LG Heidelberg, 19.07.2004 - 1 KLs 31 Js 10514/04

    Strafbarkeit des Nachahmens von Freistempeln der Deutschen Post AG

  • VG Köln, 01.02.2000 - 22 K 9332/98
  • VG Köln, 06.11.2001 - 22 K 4630/00

    Lizenzen für Briefzustellung am selben Tag rechtens

  • VG Köln, 06.11.2001 - 22 K 11357/99
  • VG Köln, 06.07.1999 - 22 K 5502/98
  • VG Köln, 29.05.2002 - 22 L 725/01

    Ausgestaltung der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen Entscheidungen der

  • VG Köln, 29.06.1999 - 22 K 6821/98
  • VG Köln, 29.06.1999 - 22 K 5502/98
  • LG Mönchengladbach, 05.11.1998 - 8 O 102/98

    Zum Verständnis des § 51 Postgesetz (PostG); Ausnahmen von geschützter

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