Gesetzgebung
BGBl. I 2009 S. 606 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 25.03.2009, Seite 606
- Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108)
- vom 19.03.2009
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)
- 28.01.2009 BT Grundgesetz wird für Kraftfahrzeugsteuer geändert
- 03.02.2009 BT Anhörung zum Konjunkturpaket II
Wird zitiert von ... (5)
- VerfG Brandenburg, 06.08.2013 - VfGBbg 53/11
Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Finanzausgleichsumlage; abundante …
Die Verbundmasse nach § 3 Abs. 1 BbgFAG ist auch nicht im Zusammenhang mit der Einführung von § 17a BbgFAG zum Nachteil der Kommunen verändert worden; dass sich die Verbundquote seit dem Ausgleichsjahr 2011 nicht mehr auf die Kraftfahrzeugsteuer (als Landessteuer) bezieht, sondern nur noch auf einen den Ländern zustehenden Anteil hieran, ist allein Folge des Übergangs der Ertragshoheit über die Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern auf den Bund mit Wirkung vom 1. Juli 2009 durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 19. März 2009 (BGBl 2009 I S. 606; vgl. Art. 106 Abs. 1 Nr. 3, Art. 106b GG). - VerfG Brandenburg, 06.08.2013 - VfGBbg 71/11
Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Finanzausgleichsumlage; abundante …
Die Verbundmasse nach § 3 Abs. 1 BbgFAG ist auch nicht im Zusammenhang mit der Einführung von § 17a BbgFAG zum Nachteil der Kommunen verändert worden; dass sich die Verbundquote seit dem Ausgleichsjahr 2011 nicht mehr auf die Kraftfahrzeugsteuer (als Landessteuer) bezieht, sondern nur noch auf einen den Ländern zustehenden Anteil hieran, ist allein Folge des Übergangs der Ertragshoheit über die Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern auf den Bund mit Wirkung vom 1. Juli 2009 durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 19. März 2009 (BGBl 2009 I S. 606; vgl. Art. 106 Abs. 1 Nr. 3, Art. 106b GG). - VerfG Brandenburg, 06.08.2013 - VfGBbg 70/11
Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Finanzausgleichsumlage; abundante …
Die Verbundmasse nach § 3 Abs. 1 BbgFAG ist auch nicht im Zusammenhang mit der Einführung von § 17a BbgFAG zum Nachteil der Kommunen verändert worden; dass sich die Verbundquote seit dem Ausgleichsjahr 2011 nicht mehr auf die Kraftfahrzeugsteuer (als Landessteuer) bezieht, sondern nur noch auf einen den Ländern zustehenden Anteil hieran, ist allein Folge des Übergangs der Ertragshoheit über die Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern auf den Bund mit Wirkung vom 1. Juli 2009 durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 19. März 2009 (BGBl 2009 I S. 606; vgl. Art. 106 Abs. 1 Nr. 3, Art. 106b GG). - FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 1 K 1075/11
Steueranmeldung zur Luftverkehrsteuer für Januar 2011
So werden im Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Januar 2009 (Bundestags-Drucksache 16/11741 ) die unterschiedlichen Kompetenzen von Bund und Ländern auf dem Gebiet der Mobilitätsbesteuerung als Problem benannt, das die Fortführung und Entwicklung eines in sich geschlossenen, in seinen einzelnen Elementen abgestimmten Konzepts zur Verkehrsbesteuerung erschwere. - LG Hamburg, 15.11.2016 - 303 O 435/15
Insolvenzanfechtung: Richtiger Anfechtungsgegner für den Rückgewähranspruch wegen …
108 Abs. 1 Satz 1 GG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 606) bestimmt mit Wirkung vom 26. März 2009, dass Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchssteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrssteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften durch Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, die übrigen Steuern nach Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG hingegen durch die Landesfinanzbehörden verwaltet werden.