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   BGBl. I 2010 S. 254   

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BGBl. I 2010 S. 254 (https://dejure.org/2010,85509)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 17.03.2010, Seite 254
  • Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
  • vom 03.03.2010

Gesetzestext

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  • Wikipedia

    Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuGH, 23.11.2016 - C-177/15

    Nelsons - Vorlage zur Vorabentscheidung - Information und Schutz der Verbraucher

    § 3 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bestimmt in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (BGBl. 2010 I S. 254, im Folgenden: UWG ):.
  • EuGH, 14.07.2016 - C-19/15

    Verband Sozialer Wettbewerb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ( UWG ) (BGBl. 2010 I S. 254 ) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht vor:.
  • BVerwG, 24.10.2019 - 3 C 4.18

    Zulässigkeit einer arzneimittelrechtlichen Drittanfechtungsklage; Voraussetzungen

    Der Feststellungsbescheid stehe dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3 und § 4 Nr. 11 UWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254) i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 AMG entgegen, weil er dem Beigeladenen das mit der Klage beanstandete Verhalten ausdrücklich erlaube und der Verwaltungsakt nicht nichtig sei.
  • OLG Brandenburg, 26.06.2012 - 6 U 34/11

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Bezeichnung eines privaten Testveranstalters als

    2) Der Streitfall unterliegt insgesamt der Beurteilung nach dem UWG in der seit dem 04.08.2009 geltenden Fassung (BGBl. I 2009, 2413; Neufassung durch Bekanntmachung vom 03.03.2010, BGBl. I 2010, 254).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.10.2012 - LBG-H A 10353/12

    Apotheker dürfen keine "Rezeptprämie" gewähren

    Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Werbegaben bis zu einem Betrag von bis zu 1 Euro eine Unterlassung dieses Wettbewerbs aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010, BGBl. I S. 254) i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 984) nicht verlangt werden kann, weil es sich bei diesen Werbegaben um sog. geringwertige Kleinigkeiten im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG handele und sie deshalb wettbewerbsrechtlich nicht spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG seien (Urteile vom 9. September 2010, Az. I ZR 98/08 ["Bonuspunkte"], I ZR 125/08 ["Bonussystem"] und I ZR 26/09 ["Bonus-Taler"], a.a.O.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.2013 - 6 A 10608/13

    Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Blutspender

    Gegen eine solche Auslegung dieser Vorschrift als öffentlich-rechtliches Pendant zu § 3 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010, BGBl. I S. 254, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013, BGBl. I S. 3714) spricht bereits der Gesetzeswortlaut, der von Zusammenarbeit, nicht jedoch von einem freien, nicht durch unlautere Handlungen beeinträchtigten Wettbewerb spricht.
  • LBerG Heilberufe Rheinland-Pfalz, 08.10.2012 - LBGH A 10353/12

    Apotheke, Apothekenabgabepreis, Apotheker, Arzneimittel,

    Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Werbegaben bis zu einem Betrag von bis zu 1, 00 EUR eine Unterlassung dieses Wettbewerbs aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010, BGBl. I S. 254) i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 984) nicht verlangt werden kann, weil es sich bei diesen Werbegaben um sog. geringwertige Kleinigkeiten im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG handele und sie deshalb wettbewerbsrechtlich nicht spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG seien (Urteile vom 9. September 2010, Az. I ZR 98/08 ["Bonuspunkte"], I ZR 125/08 ["Bonussystem"] und I ZR 26/09 ["Bonus-Taler"], a.a.O.).
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