Gesetzgebung
   BGBl. I 2010 S. 671   

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BGBl. I 2010 S. 671 (https://dejure.org/2010,85447)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 02.06.2010, Seite 671
  • Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze
  • vom 27.05.2010

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (7)

  • 15.03.2010   BT   Finanzplanungsrat soll aufgelöst werden
  • 22.03.2010   BT   Abschaffung des Finanzplanungsrates (in: Luftverkehr, Afghanistan, Wirtschaftspolitik)
  • 09.04.2010   BT   Anhörung zur Abschaffung des Finanzplanungsrates
  • 19.04.2010   BT   Hartz IV-Härtefallregelung wird unterschiedlich bewertet
  • 19.04.2010   BT   Disput um Härtefallregelung
  • 23.04.2010   BT   Hartz-IV-Härtefallregelung beschlossen (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 22. und 23. April)
  • 17.12.2010   BT   Wichtige Entscheidungen des Bundestages 2010
 
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Wird zitiert von ... (64)

  • BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 8/17 R

    Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem SGB XII

    Soweit § 73 Satz 1 SGB XII in der Rechtsprechung des BSG zur Rechtslage vor dem 3.6.2010 aus verfassungsrechtlichen Gründen auf bestimmte Fälle eines der Höhe nach atypischen, laufenden Regelbedarfs erweiternd ausgelegt worden ist (dazu aber Bundesverfassungsgericht vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12, RdNr 207) , ist für eine Auslegung des § 73 Satz 1 SGB XII, die danach differenziert, welchem Existenzsicherungssystem der Hilfebedürftige angehört, nach Schaffung einer Mehrbedarfsregelung in § 21 Abs. 6 SGB II (mit dem Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27.5.2010 <BGBl I 671>) kein Bedürfnis mehr (vgl bereits BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R - SozR 4-3500 § 73 Nr. 3 RdNr 24) .
  • BSG, 11.02.2015 - B 4 AS 27/14 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Auch wenn der Gesetzgeber nach der Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) und bei der Einfügung des § 21 Abs. 6 SGB II im Mai 2010 die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei "getrennt lebenden" Eltern als Anwendungsfall der Härtefallklausel im Blick hatte (BT-Drucks 17/1465, S 9) , ist die Regelung nicht auf diese Sachverhalte beschränkt (vgl BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R - SozR 4-3500 § 73 Nr. 3 RdNr 24: Hygienemehrbedarf) .

    Anknüpfungspunkt für die Beurteilung insoweit ist die Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) und damit die Frage, ob das menschenwürdige Existenzminimum trotz der Mehraufwendungen noch gewährleistet werden kann oder über die Regelleistung hinausgehende Leistungen dazu erforderlich sind (vgl BT-Drucks 17/1465, S 8).

    Im Zuge der abschließenden Beurteilung der Einsparmöglichkeiten wird das LSG schließlich zu beachten haben, dass eine im Grundsatz auch gegebene Einsparmöglichkeit durch "Umschichtung", also einer Präferenzentscheidung dahingehend, einen höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen auszugleichen (BT-Drucks 17/1465, S 6 und 8) , bei Bedarfen durch Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts ausscheidet (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 18, RdNr 20, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R, RdNr 25, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 8/14 R

    Arbeitslosengeld II - Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen der privaten

    a) Nach § 21 Abs. 6 SGB II (für den Zeitraum vom 1.8.2010 bis 31.12.2010 idF des Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27.5.2010, BGBl I 671; ab dem 1.1.2011 inhaltlich deckungsgleich idF des RBEG) gilt in der Fassung seit dem 1.1.2011: Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht (Satz 1) .

    Mit der Einführung des Härtefallmehrbedarfs ist der Gesetzgeber nach Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) getroffenen Vorgabe nachgekommen, im SGB II selbst sicherzustellen, dass auch in atypischen Bedarfslagen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden (vgl BT-Drucks 17/1465 S 8) .

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