13.03.2002

Bundesrat - Drucksache 230/02

Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 1869   

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https://dejure.org/2002,41576
BGBl. I 2002 S. 1869 (https://dejure.org/2002,41576)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben am 21.06.2002, Seite 1869
  • Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen
  • vom 18.06.2002

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Hamburg, 09.02.2011 - 4 Bs 9/11

    Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung bei Zweifeln an der

    Allerdings wurde und wird auch die Anwendung von Röntgenstrahlung "im Rahmen von Strafverfahren" als gesetzlich zugelassener Fall angeführt (BR 550/72, a.a.O und BR-Drs. 230/02, S. 93), obwohl die Strafprozessordnung weder damals noch heute die Röntgenuntersuchung als zulässige Untersuchungsmaßnahme ausdrücklich nennt.
  • VG Köln, 28.01.2010 - 13 K 1158/06

    Erteilung einer Genehmigung zum Nachtbetrieb, Wochenendbetrieb und

    Rechtsgrundlage für den Genehmigungsanspruch der Klägerin ist die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung (Röntgenverordnung - RöV) vom 8. Januar 1987 (BGBl. I 1987, S. 114), in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869 - im Folgenden: RöV 2003).

    Als dieser Zeitraum wird nach allgemeinen ärztlichen Grundsätzen für die Notfallversorgung die Zeitspanne von 45 Minuten angesehen, so auch die Begründung des Verordnungsgebers, vgl. BRDrucks 230/02, S. 76, wonach der Zeitraum bis zum Eintreffen des Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz grundsätzlich nicht länger als 45 Minuten betragen sollte.

    Sie soll aber auch einer überregionalen Ausweitung teleradiologischer Kommunikationssysteme entgegenwirken, die persönliche Kontakte zwischen dem Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz und dem Arzt am Ort der Untersuchung zum Nachteil des Patienten ausschließen könnte, vgl. BRDrucks 230/02, S. 76.

    Dies gilt insbesondere für den Ausfall der Kommunikationssysteme bzw. die Verfügbarkeit eines Ersatz-Teleradiologen; Auflagen können hier etwa redundante Kommunikationssysteme, ständige Erreichbarkeit entsprechender Techniker, Gewährleistung einer ständigen Vertretung des Teleradiologen vorsehen, wie dies auch dem Verordnungsgeber in der den § 3 Abs. 4 RöV 2003 konkretisierenden Richtlinie vorschwebte, vgl. im Einzelnen vgl. BRDrucks 230/02, S. 76, sowie insbesondere den Arbeitsentwurf zur Richtlinie zur Teleradiologie, S. 12 f.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2012 - 10 S 1340/12

    Betriebsgenehmigung für Linearbeschleuniger für Bestrahlungstherapie;

    Auch die Begründung des Verordnungsgebers (Bundesrat Drs. 230/02 S. 113) bestätigt die Einschätzung, dass den Personen nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 StrlSchV alle Tätigkeiten der technischen Mitwirkung erlaubt sein sollen.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2004 - 10 S 1291/01

    Nachbarschutz im Hinblick auf die Zwischenlagerung abgebrannter Kernelemente

    Nach § 45 StrSchV (1989) hat der Strahlenschutzverantwortliche die technische Auslegung und den Betrieb seiner Anlagen oder Einrichtungen so zu planen, dass die durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus diesen Anlagen und Einrichtungen mit Luft und Wasser bedingte Strahlenexposition des Menschen jeweils näher bestimmte Grenzwerte der Körperdosen im Kalenderjahr nicht überschreitet (vgl. nunmehr auch die Dosisgrenzwerte der §§ 46, 47, 56 und 58 StrSchV vom 20. Juli 2001, BGBl. I S. 1321, geändert durch die Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen vom 18. Juni 2002, BGBl. I S. 1869, 1903).

    Die im Genehmigungsverfahren prognostizierte maximale Dosis von 0, 029 mSv/a am standortnahen Aufpunkt Neckarufer liegt um ein Vielfaches unter den für den Kläger maßgeblichen verordnungsrechtlichen Dosisgrenzwerten für Bereiche, die nicht Strahlenschutzbereiche sind (§ 45 StrSchV vom 30.06.1989, BGBl. S. 1321; zur derzeitigen Rechtslage vgl. §§ 46 f. StrSchV vom 20.07.2001, BGBl. I S. 1714, i.d.F. der Änderungsverordnung vom 18.06.2002, BGBl. I S. 1869, 1903; zum Schutzkonzept der StrSchV z.B. Sparwasser/Engel/Vosskuhle, Umweltrecht, 5. Aufl. 2003, S. 483 ff.).

  • LSG Berlin, 08.03.2004 - L 16 U 12/03

    Entschädigung einer "primären retroperitonealen Fibrose" als Berufskrankheit;

    Denn sowohl der für 1983 als auch der für 1985 nachweisbare Wert liegt unter 1 mSV und damit unter dem Wert, der nach § 46 Abs. 1 der aktuell gültigen Strahlenschutzverordnung (vom 20. Juli 2001, Bundesgesetzblatt I S. 1714, berichtigt 2002 I S. 1459, in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen vom 18. Juni 2002, Bundesgesetzblatt I S. 1869, 1903) als höchstzulässiger Wert für eine effektive Ganzkörper-Strahlenbelastung einer Einzelperson der Allgemeinbevölkerung durch atomare Anlagen im Kalenderjahr festgesetzt ist.
  • SG Dresden, 28.07.2004 - S 15 KA 374/03

    Voraussetzungen der Aufhebung einer besonderen Genehmigung zur Erbringung von

    Dabei prüft die Kassenärztliche Vereinigung nicht nur die Voraussetzungen des Hausarztvertrages, sondern bei radiologischen Leistungen insbesondere auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie sowie der Röntgenverordnung vom 08.01.1987, zuletzt geändert mit Verordnung vom 18.06.2002 (BGBl. I, S. 1869).
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