23.05.2007

Bundesrat - Drucksache 327/07

Verordnung, Urheber: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Bundesministerium für Gesundheit

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 1816   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,46539
BGBl. I 2007 S. 1816 (https://dejure.org/2007,46539)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 14.08.2007, Seite 1816
  • Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
  • vom 08.08.2007

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (G-SIG: 16021507)

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2014 - 9 S 1273/13

    Befugnisnorm für die Untersagung der Abgabe von Rohmilch - zum Begriff der Abgabe

    Der Verordnungsgeber hat sich hierbei ausdrücklich auf die spezielle Ermächtigung in Art. 10 Abs. 8a der Verordnung (EG) 853/2004 (ABI. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) gestützt, die es dem einzelnen Mitgliedstaat überlässt, aus eigener Initiative und unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Primärrechts einzelstaatliche Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, mit denen das Inverkehrbringen von Rohmilch oder Rohrahm, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, in seinem Hoheitsgebiet untersagt oder eingeschränkt wird (vgl. BRDrucks. 327/07, Amtliche Begründung zu § 17; Zipfel/Rathke, a.a.O., Stand: November 2012, C 178 § 17 Tier-LMHV Rn. 3 ff.).

    Erhärtet wird diese Auslegung durch den Sinn und Zweck der Regelung , der darin besteht, die Gesundheit der Verbraucher vor den potentiellen Risiken zu schützen, die mit dem Verzehr von Rohmilch verbunden sind (vgl. hierzu die amtliche Begründung BRDrucks. 327/07, S. 170; Zipfel/Rathke, a.a.O., C 178, § 17 Tier-LMHV Rn. 1).

  • VG München, 26.09.2012 - M 18 K 11.5139

    Anwendungsvorrang des Europarechts; Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des

    Insofern können auf § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen § 3 LMHV, der auf der Verordnungsermächtigung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 LFGB beruht (vgl. BR-Drs. 327/07, S. 153), sowie gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften über Lebensmittel gestützt werden.

    Der deutsche Gesetzgeber ging bei Erlass der Lebensmittelhygieneverordnung davon aus, dass die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 die Mitgliedstaaten verpflichteten, im Rahmen der Subsidiarität Hygienevorschriften z. B. für bestimmte Formen des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die nicht unter den Geltungsbereich des neuen Gemeinschaftsrechts fallen, nämlich die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen oder von bestimmten anderen Lebensmitteln durch den Erzeuger, in der Weise zu treffen, dass die Ziele der Verordnungen erreicht werden, und wollte diese Verpflichtung umsetzen (BR-Drs. 327/07, S. 151).

    Die neu erlassene, wortlautgleiche Regelung des § 3 Satz 1 LMHV sollte die bisherige Regelung des § 3 Satz 1 LMHV zur Begrenzung etwaiger Strafbarkeitslücken im Zusammenhang mit der Bewehrung der unmittelbar anzuwendenden Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und 853/2004 fortführen und weiterentwickeln (BR-Drs. 327/07, S. 153).

  • VG München, 26.09.2012 - M 18 K 11.5138

    Anwendungsvorrang des Europarechts; Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des

    Insofern können auf § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen § 3 LMHV, der auf der Verordnungsermächtigung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 LFGB beruht (vgl. BR-Drs. 327/07, S. 153), sowie gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften über Lebensmittel gestützt werden.

    Der deutsche Gesetzgeber ging bei Erlass der Lebensmittelhygieneverordnung davon aus, dass die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 die Mitgliedstaaten verpflichteten, im Rahmen der Subsidiarität Hygienevorschriften z. B. für bestimmte Formen des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die nicht unter den Geltungsbereich des neuen Gemeinschaftsrechts fallen, nämlich die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen oder von bestimmten anderen Lebensmitteln durch den Erzeuger, in der Weise zu treffen, dass die Ziele der Verordnungen erreicht werden, und wollte diese Verpflichtung umsetzen (BR-Drs. 327/07, S. 151).

    Die neu erlassene, wortlautgleiche Regelung des § 3 Satz 1 LMHV sollte die bisherige Regelung des § 3 Satz 1 LMHV zur Begrenzung etwaiger Strafbarkeitslücken im Zusammenhang mit der Bewehrung der unmittelbar anzuwendenden Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und 853/2004 fortführen und weiterentwickeln (BR-Drs. 327/07, S. 153).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.08.2009 - 8 A 10308/09

    Zulässigkeit eines Kühlhauses für Wild im Außenbereich

    Da nach dem Vortrag der Kläger hier lediglich die Abgabe von Wild in kleinen Mengen im Sinne von § 3 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV - vom 8. August 2007, BGBl. I S. 1816 ff.) vorgesehen ist, ist Großwild gemäß § 3 Tier-LMHV i.V.m. Ziffern 1.1 und 1.2 der Anlage 4 zur Tier-LMHV so schnell wie möglich aufzubrechen und auszuweiden sowie unmittelbar nach dem Aufbrechen und Ausweiden so aufzubewahren, dass es gründlich auskühlen und in den Körperhöhlen abtrocknen kann.
  • BVerwG, 13.07.2015 - 3 B 49.14

    Rohmilch; strengerer Hygienemaßstab im nationalen Recht als die europäische

    Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass der Regelungszweck von § 17 Abs. 1 und Abs. 4 Tier-LMHV darin besteht, die Gesundheit der Verbraucher vor den potentiellen Risiken zu schützen, die mit dem Verzehr von Rohmilch verbunden sind (UA S. 22 unter Hinweis auf die amtliche Begründung zu § 17 Tier-LMHV, BR-Drs. 327/07 S. 170).
  • VGH Bayern, 11.02.2015 - 20 BV 14.494

    Kennzeichnungspflicht von Honig in Portionsverpackung

    Im vorliegenden Berufungsverfahren begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie nicht gegen § 4 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 der Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl I S. 92), die zuletzt durch Art. 9 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl I S. 1816) geändert worden ist (HonigV), verstößt, wenn sie mehrere nicht zum Einzelverkauf bestimmte Portionspackungen desselben Honigs ohne Angabe des Ursprungslandes in einer Verpackung, auf der Füllmenge, Anzahl der einzelnen Verpackungen sowie die Kennzeichnungselemente nach der HonigV einschließlich des Ursprungslandes und nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl I S. 2464), die zuletzt durch Art. 2 der Verordnung vom 25. Februar 2014 (BGBl I S. 218) geändert worden ist - LMKV - (vgl. Bl. 83 ff. der VGH-Akte), angegeben sind, in Verkehr bringt.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2010 - 9 S 2343/10

    Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag gegen die Anordnung einer

    Anlass zu konkretisierenden Einzelfallanordnungen nach § 39 Abs. 2 LFGB bestand hier schon deshalb, weil bei der Filial-Untersuchung der Lebensmittelkontrolleure vom 02.08.2010 entsprechende Missstände festgestellt worden waren, die im Übrigen auch einen Verstoß gegen die nationalen Vorgaben aus § 3 Satz 1 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vom 08.08.2007 (BGBl. I S. 1816 - LMHV -) belegen (vgl. zur Befugnis auch zur Verhütung künftiger Verstöße einzuschreiten ausführlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.05.2010 - 13 ME 181/09 -, ZLR 2010, 493).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2008 - 13 A 3308/03

    Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Kieselerde und Calcium;

    Insoweit gibt auch die für Kieselsäure bzw. Siliciumdioxid (E 551) erfolgte Zulassung nach Maßgabe der Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (ZZulV) vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Art. 15 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), nichts für die Verwendung der mit Kieselsäure chemisch nicht identischen Kieselerde her (Vgl. auch Widerspruchsbescheid vom 3. April 1998).
  • VG Berlin, 12.01.2009 - 14 A 110.08

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anschlusszwang an Wasserversorgung und

    Ob die auf § 39 Abs. 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I Seite 945), auf Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kap. I Nr. 4 und Kap. II Nr. 2 sowie Anhang II Kap. I Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 139/1) sowie auf § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV - vom 8. August 2007 (BGBl. I Seite 1816) gestützte Anordnung rechtmäßig ist, muss einer Überprüfung im Widerspruchs- und ggf. im Klageverfahren überlassen bleiben.

    Diese frühere Lebensmittelhygieneverordnung ist jedoch durch die unmittelbar geltenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 seit deren Inkrafttreten abgelöst und inzwischen zudem durch Art. 24 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelrechts vom 8. August 2007 (BGBl. I Seite 1816) auch ausdrücklich aufgehoben worden.

  • VG Ansbach, 18.03.2014 - AN 1 K 13.01466

    Auskunftserteilung nach dem Verbraucherinformationsgesetz durch das Landesamt für

    Auch § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV - vom August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929), stellt den zwingenden Zusammenhang zwischen Erzeugnissen und den hygienischen Bedingungen der Herstellung von Erzeugnissen klar: Danach dürfen Lebensmittel nur so hergestellt werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt werden.
  • LAG Hamm, 12.11.2008 - 2 Sa 839/08

    Außerordentliche Kündigung bei Widerspruch gegen Betriebsübergang

  • VG Trier, 04.03.2009 - 5 K 807/08

    Die Errichtung eines der Jagdausübung dienenden Kühlgebäudes im Außenbereich ist

  • VG München, 28.05.2009 - M 1 SN 09.1688

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Metzgereibetrieb mit eigener Schlachtung;

  • VG Berlin, 04.03.2009 - 14 A 11.05

    Verkehrsverbot für Wurst mit Speisegelatine

  • VG Regensburg, 30.04.2008 - RN 5 S 08.629

    Inverkehrbringen von Großwild; Beförderung der Tierkörper zum

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