29.05.2013

Bundesrat - Drucksache 447/13

Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 3250   

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BGBl. I 2013 S. 3250 (https://dejure.org/2013,68746)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 21.08.2013, Seite 3250
  • Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
  • vom 14.08.2013

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts

 
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Wird zitiert von ... (26)

  • OLG Düsseldorf, 23.09.2015 - 3 Kart 113/13

    Ermittlung der Erlösobergrenzen eines Gasnetzbetreibers

    Durch die nunmehrige Anwendung einiger wesentlicher, übergeordneter Indexreihen, die die entscheidenden Preiseinflüsse abbildeten, werde der Rückgriff auf eine Vielzahl von Einzelreihen und Mischindizes in der Regel entbehrlich (BR-Drs. 447/13 vom 29.05.2014, S. 1, 4, 11).

    Erneut weist der Verordnungsgeber im Einzelnen auf die mit einer kleinteiligeren Differenzierung der Preisindizes verbundenen Schwierigkeiten hin, die einer besseren Treffsicherheit bei der Abbildung der Preisentwicklung des Anlagevermögens der Netzbetreiber entgegenstünden (BR-Drs. 447/13 vom 29.05.2013, S. 17 f. zu § 6a GasNEV sowie S. 14 f. zu § 6a StromNEV).

    Die Auswahl des Bauleistungsindex "Ortskanäle" hat der Verordnungsgeber damit begründet, dass dieser die allgemeine Preisentwicklung von Rohr- und Hausanschlussleitungen - sachgerecht - abbilde, weil dieser insbesondere die spezifische Lohnentwicklung im einschlägigen Tiefbaugewerbe etwa für Erdarbeiten und Oberflächenwiederherstellung, Rohrverlegung und -montage über spezielle Subindizes erfasse (BR-Drs. 447/13 vom 29.05.2013, a.a.O.).

    Wie sich aus den entsprechenden Ausführungen zur Änderung der Indexreihen in § 6a StromNEV ergibt (vgl. BR-Drs. 447/13 vom 29.05.2013, S. 14, 15), hat der Verordnungsgeber sich auf die bei der Regulierungsbehörde vorliegenden Erkenntnisse, die sich aus dem letzten Festlegungsverfahren zu den Preisindizes in der Vergangenheit ergeben haben und durch die Regulierungsbehörde plausibilisiert wurden, gestützt.

    Da das Statistische Bundesamt lediglich die aktuellen Indexreihen veröffentlicht, ist auch deshalb eine einfache Zurückverfolgung der Preiseinflüsse über die notwendigen langen Zeiträume erheblich erschwert (vgl. nur: BR-Drs. 447/13 vom 29.05.2013, S. 17 f. und 14 f. zu § 6a GasNEV und § 6a StromNEV).

    Durch den Bauleistungsindex "Ortskanäle" wird die allgemeine Preisentwicklung von Rohr- und Hausanschlussleitungen sachgerecht abgebildet, da dieser - als einziger Index - insbesondere die spezifische Lohnentwicklung im einschlägigen Tiefbaugewerbe etwa für Erdarbeiten und Oberflächenwiederherstellung, Rohrverlegung und -montage über spezielle Subindizes erfasst (BR-Drs. 447/13 vom 29.05.2013, a.a.O.).

    Vor diesem Hintergrund ist der Bauleistungsindex "Ortskanäle" der sachgerechte Index, um die Preisentwicklung der relevanten Tiefbauarbeiten abzubilden (vgl. auch BR-Drs. 447/13 vom 29.05.2013, S. 14 zu § 6a StromNEV in Bezug auf die Lohnentwicklung im Hochbau, die auch z.B. tapezieren umfasst).

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 13/15

    Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Genehmigung der Befreiung von den

    Aufgrund der am 22.08.2013 in Kraft getretenen Änderung des § 19 Abs. 2 StromNEV durch die Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14.08.2013 (BGBl. I S. 3250, im Folgenden: StromNEV 2013), wonach anstelle der vollständigen Netzentgeltbefreiung ab dem 01.01.2014 nur noch die Möglichkeit einer Netzentgeltreduktion zulässig ist und bereits erteilte Genehmigungen zum 31.12.2013 unwirksam geworden sind, beantragte die Q. H. GmbH mit Schreiben vom 29.09.2014 die Genehmigung einer Vereinbarung individueller Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StromNEV in der ab 2014 geltenden Fassung.

    Schon seit Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung im Jahr 2005 bestehen im Netzentgeltbereich Sonderregelungen für energieintensive Letztverbraucher, die der Wirkung der gleichmäßigen Stromabnahme dieser Letztverbrauchergruppe Rechnung tragen (BR-Drs, 447/13 vom 29.05.2013, S. 2).

    Ein stabiler Verbrauch wirke sich zudem positiv auf den Netzbetrieb, beispielsweise hinsichtlich der Spannungshaltung im Netz, aus und könne einen Beitrag zur Frequenzhaltung leisten (BR-Drs. 447/13 vom 29.05.2013, S. 15 f.).

    Dem Umstand, dass bei einem All-inclusive-Vertrag der Letztverbraucher keinen unmittelbaren Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber hat und dadurch die Person des (vertraglichen) Netznutzers und die des Letztverbrauchers auseinanderfallen, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass der Lieferant entweder dem Abschluss der Vereinbarung des Letztverbrauchers mit dem Netzbetreiber (Befreiung) ausdrücklich zustimmt oder der Lieferant nach entsprechender Vollmachtserteilung durch den Letztverbraucher zugunsten des über die betreffende Abnahmestelle versorgten Letztverbrauchers ein individuelles Netzentgelt (Befreiung) vereinbart/verlangt oder aber eine entsprechende dreiseitige Vereinbarung zwischen Netzbetreiber, Lieferant und Letztverbraucher geschlossen wird (vgl. auch Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV, Stand Dezember 2012, Ziffer 2.6.; Festlegung der Bundesnetzagentur vom 05.12.2012 zur sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, BK4-12-1656, Ziffer 7.3.; Festlegung der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013 hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StromNEV i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nummer 7 StromNEV in der Fassung des Art. 2 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14.082013 (BGBl. I S. 3250) mit Wirkung ab dem 01.01.2014, BK4-13-739, Ziffer 6 d), S. 51).

  • BGH, 25.04.2017 - EnVR 17/16

    Stadtwerke Werl GmbH - Festsetzung der Erlösobergrenzen im Gasverteilernetz:

    Ihre praktische Umsetzung kann aber, wie in den Materialien zu § 6a GasNEV ausgeführt wird, zu erheblichen Schwierigkeiten führen, weil die erforderlichen Differenzierungen mit erheblichen Unschärfen und Unsicherheiten verbunden sein können und weil gleichermaßen geeignete Indexreihen nicht für alle in Frage kommenden Arten von Wirtschaftsgütern und nicht für alle betroffenen Zeiträume zur Verfügung stehen (BR-Dr. 447/13 S. 11).

    Dass der Verordnungsgeber nur für Leitungen, die mit einem Druck von mehr als 16 bar betrieben werden, ergänzend die Heranziehung einer Indexreihe für Stahlrohre und dergleichen vorschreibt, weil solche Leitungen zwingend aus Stahl hergestellt werden müssen (BR-Dr. 447/13 S. 18), erscheint unter diesem Gesichtspunkt nicht widersprüchlich, sondern folgerichtig.

    Die in den Materialien enthaltenen Ausführungen, wonach die Gewichte der einzelnen Indexreihen aus den Erkenntnissen abgeleitet wurden, die die Bundesnetzagentur im Rahmen des vorangegangenen Festlegungsverfahrens zu den Preisindizes gewonnen hatte (BR-Dr. 447/13 S. 14), und die gewählten Gewichte durch die Regulierungsbehörde plausibilisiert wurden (aaO S. 15), lassen jedenfalls in ausreichendem Maße erkennen, dass sich der Verordnungsgeber von der Plausibilität der vorgegebenen Regeln überzeugt hat.

  • BGH, 12.06.2018 - EnvR 31/17

    Berücksichtigung getätigter Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in

    Mit der am 22. August 2013 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) wurde der Vorschrift des § 23 ARegV der Absatz 7 angefügt, wonach Betreibern von Verteilernetzen Investitionsmaßnahmen auch für Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen in der Hochspannungsebene durch die Regulierungsbehörde genehmigt werden können.

    aa) Die Vorschrift des § 23 Abs. 7 ARegV bezweckt, Investitionskosten aus Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen auf der Hochspannungsebene des Verteilernetzes zukünftig ebenfalls über Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV berücksichtigen zu können (vgl. BR-Drucks. 447/13, S. 12).

    Dies begründete der Verordnungsgeber damit, es sei im Bereich der Hochspannungsebene denkbar, dass Netzinvestitionen zur Integration erneuerbarer Energien bei einzelnen Netzbetreibern nicht adäquat über das vorhandene Instrument des Erweiterungsfaktors nach § 10 ARegV abgedeckt würden (vgl. BR-Drucks. 447/13, S. 11 f.).

    Nach dem klaren Willen des Verordnungsgebers sollte diese Möglichkeit allerdings erst "zukünftig" (BR-Drucks. 447/13, S. 12) bestehen, d.h. ab Inkrafttreten der Neuregelung am 22. August 2013.

  • BGH, 09.10.2018 - EnVR 32/17

    Verstoß gegen § 19 Abs. 3 S. 1 StromNEV aufgrund der Nichteinräumung eines

    Nach der Begründung zum Entwurf dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 19 Abs. 3 StromNEV aber nicht diejenige Netz- oder Umspannebene maßgeblich, in der sich der Anschluss tatsächlich befindet, sondern die Ebene, die nach § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV als Abrechnungsebene zu Grunde zu legen ist (BR-Drucks. 447/13 (Beschluss) S. 10 Abs. 2).

    Nach der Verordnungsbegründung soll die im Vergleich zu den zuvor maßgeblichen Festlegungen der Bundesnetzagentur vereinfachte Weiterführung des Pooling nach § 17 Abs. 2a StromNEV unter anderem erhebliche zusätzliche Kosten vermeiden, die durch ansonsten erforderlich werdende Änderungen der Messtechnik und Netzausbaumaßnahmen, insbesondere durch den Einbau zusätzlicher paralleler Sammelschienen oder sonstiger kundenseitiger galvanischer Verbindungen entstünden (BR-Drucks. 447/13 (Beschluss) S. 6 oben).

    Das in § 17 Abs. 2a Satz 2 StromNEV angeordnete grundsätzliche Verbot der gepoolten Abrechnung soll dem Grundsatz der Kostenverursachungsgerechtigkeit Rechnung tragen (BR-Drucks. 447/13 (Beschluss) S. 5).

    Dadurch kann er im Ergebnis Netzkosten einsparen (BR-Drucks. 447/13 (Beschluss) S. 13).

  • BGH, 10.11.2015 - EnVR 26/14

    Verfahren der Landesregulierungsbehörde über die Festlegung von

    Diese steuerrechtliche Änderung hat der Verordnungsgeber in § 8 GasNEV/StromNEV durch die Streichung des früheren Satzes 2 nachvollzogen (Art. 1 Nr. 6 und Art. 3 Nr. 5 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14. August 2013, BGBl. I S. 3250).
  • BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache zur Entgeltgenehmigung für den Zugang zu

    Nach der Rechtsprechung des Senats gehören zur Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV in der hier maßgeblichen, bis 21. August 2013 geltenden Fassung - die seit 22. August geltende neue Fassung (BGBl. I 2013, S. 3250) findet erst ab der zweiten Regulierungsperiode Anwendung (BR-Drucks. 447/13 (Beschluss), S. 31) - alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann.
  • BGH, 13.12.2016 - EnVR 38/15

    Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen: Voraussetzungen eines individuellen

    Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Grundlast und Bandlast sei für die Netzstabilität unerlässlich (vgl. BR-Drucks. 447/13, S. 15 f.).
  • OLG Stuttgart, 07.04.2016 - 201 Kart 12/14

    Energierecht: Darlegungs- und Beweislast im Verfahren der Überprüfung der

    Es bestünden netzspezifische Risiken, welche der Kapitalmarkt berücksichtige (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - EnVR 71/12, Rz. 18; BR-Drs. 447/13, S. 2 und 15).

    Der Verordnungsgeber habe sich bewusst für eine einheitliche, einfache Regelung und gegen Risikozuschläge entschieden, um netzbetreiberspezifische Risikobewertungen zu vermeiden (BR-Drs. 447/13 vom 29.05.2013, Abschnitt A, S. 2; und daselbst (Beschluss) S. 27; zum Gestaltungsspielraum BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - EnVR 16/10, Tz. 27, 31 - Gemeindewerke Schutterwald; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 202 EnWG 19/09, bei juris Rz. 69 ff, 74; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2010 - VI-3 Kart 166/09 [V], bei juris Rz. 109, m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 02. September 2010 - Kart 5/09, bei juris Rz. 42; u.a.; Säcker in Berl.Komm EnWG, 3. Aufl. 2014, § 21 Rn. 60, 161 BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015, EnVR 39/13, Tz. 22).

  • BGH, 18.07.2017 - EnVR 35/16

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anforderungen an eine Vereinbarung

    Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass eine wirksame Vereinbarung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV in der hier maßgeblichen, im Übrigen unverändert gebliebenen Fassung der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250; im Folgenden: StromNEV; vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2016 - EnVR 25/13, RdE 2016, 293 Rn. 20 - Netzentgeltbefreiung II) eine Absprache zwischen zwei selbständigen Rechtssubjekten erfordert.
  • OLG Düsseldorf, 18.05.2016 - 3 Kart 174/14

    Voraussetzungen der Genehmigung des Netzanschlusses eines Gaskraftwerks durch

  • OLG Düsseldorf, 17.07.2013 - 3 Kart 101/09

    Begriff der Besonderheiten der Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1

  • BGH, 24.01.2017 - EnVR 36/15

    Stromnetznutzung: Reduzierung des Entgelts für singulär genutzte Betriebsmittel -

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 357/12

    Begriff der Mindestnennleistungsgrenze i.S. von § 13 Abs. 1a EnWG

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 331/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung

  • BGH, 14.04.2015 - EnVR 16/14

    Festlegung der Erlösobergrenzen für ein Elektrizitätsverteilernetz: Bereinigung

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - 3 Kart 23/14

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2014 - 3 Kart 181/09

    Gerichtliche Überprüfung der Festsetzung der Erlösobergrenzen durch die

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 363/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung

  • BGH, 08.04.2014 - EnVR 61/12

    Kostenentscheidung nach gemeinsamer Erledigungserklärung bei Entsprechen dem

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 2/13

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2016 - 3 Kart 157/14

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Beschwerdeverfahrens gegen die

  • OLG Düsseldorf, 03.12.2014 - 3 Kart 180/09

    Berücksichtigung einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Zählpunkten bei der

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 316/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 1/13

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung

  • OLG Düsseldorf, 11.12.2013 - 3 Kart 109/12

    Isolierte Anfechtung des belastenden Teils einer Festlegung

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