03.01.2003

Bundesrat - Drucksache 5/03

Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 1614   

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https://dejure.org/2003,46237
BGBl. I 2003 S. 1614 (https://dejure.org/2003,46237)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 19.08.2003, Seite 1614
  • Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe und weiterer Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  • vom 14.08.2003

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 04.11.2002   BT   Vorgaben für Abfallverbrennungsanlagen an EU-Richtlinie anpassen
  • 13.05.2003   BT   EU-Richtlinie zur Verbrennung von Abfällen umsetzen
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 11 A 3.09

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Anlage zur Reaktivierung beladener

    Der Verordnungsgeber hat sich bei der Formulierung der maßgeblichen Fassung der den Anwendungsbereich der 17. BImSchV festlegenden Regelungen auch nicht an den - früheren oder heutigen - Anlagenbeschreibungen unter Nr. 8.1 Anh. 4. BImSchV, sondern vielmehr am Geltungsbereich der Richtlinie 2000/76/EG vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. L 332 v. 28. Dezember 2000, S. 91 ff.) orientiert (BR-Drucks. 5/03 S. 21, zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) und die dort in Art. 3 Nr. 4 und 5 gegebenen Definitionen für "Verbrennungsanlage" und "Mitverbrennungsanlage" ganz bewusst nahezu wörtlich übernommen.

    Nach der Begründung des Änderungsentwurfs (BR-Drucks. 5/03 S. 22) sollten gerade "die unter den Nummern 6 und 7 definierten Begriffe für "Verbrennungsanlagen" und "Mitverbrennungsanlagen" ... der nationalen Umsetzung des Artikels 3 der Richtlinie 2000/76/EG [dienen] und ... über die Definition die Grundlage für eine Abgrenzung zu anderen Verbrennungsprozessen außerhalb des vorgesehenen Anwendungsbereichs wie beispielsweise thermischen Abluftreinigungsanlagen [bilden]".

    Die erst aufgrund einer entsprechenden Empfehlung der Ausschüsse für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft (BR-Drucks. 5/1/03 S. 8 f.) an den Wortlaut des Art. 3 Nr. 4 der deutschen Fassung der Richtlinie 2000/76/EG angepasste Formulierung, wonach die genannten thermischen Verfahren umfasst sind, "soweit" (englische Fassung: "in so far as ...", französische Fassung: "dans la mesure oú ...") die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden, sollte zwar sicherstellen, dass - anders als nach der Fassung des Regierungsentwurfs - nicht "generell alle thermischen Verfahren erfasst werden, ganz egal ob die dabei entstehenden Stoffe verbrannt oder stofflich verwertet werden".

    Da die zu verbrennenden Stoffe jedenfalls aus der Behandlung von Abfällen (oder einem anderen der in § 1 Abs. 1 17. BImSchV bezeichneten Stoffe) mit einem der aufgeführten thermischen Verfahrens stammen müssen, würden durch eine solche Auslegung auch nicht etwa Anlagen in den Anwendungsbereich der 17. BImSchV einbezogen, die - wie etwa die auch bei Produktionsprozessen unter Einsatz anderer Stoffe erforderlichen thermischen Nachverbrennungsanlagen - nach Auffassung des Verordnungsgebers (BR-Drucks. 5/03, S. 22) nicht hierunter fallen sollen.

  • BVerwG, 25.10.2012 - 7 C 17.11

    Beladene Aktivkohle; Reaktivierung; Abfall; Drehrohrofen; thermische

    Die Legaldefinitionen in § 2 Nr. 6 und 7 17. BImSchV dienen der Umsetzung von Art. 3 Nr. 4 und 5 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl EG Nr. L 332 S. 91) und sind Grundlage für die Abgrenzung zu Anlagen mit anderen Verbrennungsprozessen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung, z.B. den Abluftreinigungsanlagen (BRDrucks 5/03 S. 22).

    Der Entwurf der Verordnung zur Änderung der 17. BImSchV enthielt in § 2 Nr. 6 Satz 2 ursprünglich die Formulierung: "Diese Verfahren umfassen die Verbrennung durch Oxidation ...und andere vergleichbare thermische Verfahren wie Pyrolyse, ...sowie die ausschließliche Verbrennung der bei den vorgenannten Verfahren aus Abfällen entstehenden...Stoffe" (BRDrucks 5/03 S. 2).

    Vielmehr sollten nur solche Anlagen erfasst werden, in denen die bei den thermischen Verfahren entstehenden Stoffe verbrannt werden (BRDrucks 5/03 S. 5).

  • VGH Hessen, 22.10.2008 - 6 UE 2250/07

    Die Verbrennung eines Reststoffgemischs zur Energiegewinnung stellt keine

    So war der hier streitbefangene Text des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 17. BImSchV bereits in der vor der Änderung des Jahres 2003 durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche Stoffe und weiterer Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614) geltenden Fassung enthalten, sollte indes in Wegfall geraten.
  • OVG Saarland, 10.11.2006 - 3 M 1/05

    Verschärfende Unterschreitung der normativen Emissionsgrenzwerte von

    Für die Grundverfahren der Abfallverbrennungstechnik hat sie erstmals in § 2 Nr. 6 Satz 1 und 2 in der jetzt geltenden Fassung vom 14.8.2003 (BGBl. I S. 1614) eine Öffnungsklausel für die Grundverfahren aufgenommen.
  • VGH Hessen, 22.10.2008 - 6 UE 2399/07

    Verbrennung von Tierfett zur Energiegewinnung im Wärmeboilerverfahren

    So war der hier streitbefangene Text des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 17. BImSchV bereits in der vor der Änderung des Jahres 2003 durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche Stoffe und weiterer Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614) geltenden Fassung enthalten, sollte indes in Wegfall geraten.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.02.2004 - 2 L 5/00

    Umfang des Anfechtungsrechts der Gemeinde gegen Baugenehmigungen für

    Das Vorhaben der Klägerin bedarf nunmehr nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. der Anlage Nr. 7.1 a), dd) Spalte 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV -) vom 14.03.1997 (BGBl I 504), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.08.2003 (BGBl I 1614), der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
  • OVG Saarland, 16.09.2005 - 3 M 2/04

    Bei immissionsschutzrechtlicher Vorsorgepflicht muss Betreiber das Risiko eines

    Speziell für den hier einschlägigen Schadstoffgehalt von mitverbrannten Abfällen stellt der Normgeber in § 4 a III Nr. 4 der 9. BImSchV in der Fassung vom 14.8.2003 (BGBl. I S. 1614) dort für die Antragsunterlagen und in § 21 III Nr. 5 der Verordnung für den Genehmigungsbescheid ausschließlich auf den größten Gehalt an Schadstoffen ab.
  • BVerwG, 27.12.2010 - 8 B 36.10

    Ausdrückliche Befassung mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen

    Gemessen daran musste das Oberverwaltungsgericht auf die in der Beschwerdebegründung genannten Ausführungen zur fehlenden Benachrichtigung nach § 15 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immisionsschutzgesetzes - 1. BImSchV - in der bis zum 21. März 2010 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl I S. 490), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl I S. 1614), nicht weiter eingehen, weil sie aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich waren.
  • VG Aachen, 09.06.2008 - 6 L 113/08
    § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfG-E zufolge sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen nach wie vor verpflichtet, kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.11.2004 - 2 L 393/01

    "Altreifen-Granulat" ist nur dann "verwertbar", wenn sich für das Endprodukt

    Damit die Einhaltung dieser Betreiberpflicht sichergestellt wird, sehen auch § 4c Nr. 2 und 4 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBl I 1001), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.08.2003 (BGBl I 1614), vor, dass der Genehmigungsantrag Angaben über die vorgesehenen Maßnahmen zur Verwertung von Abfällen und zu ihrer Beseitigung einschließlich der rechtlichen und tatsächlichen Durchführbarkeit dieser Maßnahmen und der vorgesehenen Entsorgungswege enthalten muss.
  • VG Potsdam, 18.12.2003 - 1 L 1145/03
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