08.08.2008

Bundesrat - Drucksache 545/08

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 2794   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,47003
BGBl. I 2008 S. 2794 (https://dejure.org/2008,47003)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 24.12.2008, Seite 2794
  • Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
  • vom 19.12.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 29.09.2008   BT   Anhörungen zum Jahressteuergesetz und zum Steuerbürokratieabbaugesetz
  • 08.10.2008   BT   Faktorverfahren zum Ehegatten-Steuerabzug weckt keine Begeisterung
  • 15.10.2008   BT   Regierung will an geplanter Firmenwagen-Besteuerung festhalten
  • 15.10.2008   BT   Beratung des Investitionszulagengesetzes 2010 vertagt
  • 12.11.2008   BT   Längerer Beratungsbedarf für das Jahressteuergesetz
 
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Wird zitiert von ... (175)

  • BFH, 24.10.2017 - VIII R 13/15

    Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den

    Ausdrücklich ist dies in der Übergangsvorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG niedergelegt (eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 --BGBl I 2008, 2794--; jetzt: § 52 Abs. 28 Satz 16 Halbsatz 3 EStG n.F.), wonach Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung künftig auch dann vorliegen, "wenn eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich erscheint" (so auch Aigner, Wegfall der Einkunftsquelle bei den Kapitaleinkünften --§ 20 EStG n.F.--, S. 67, 81 f.).

    Für nach Einführung der Abgeltungsteuer angeschaffte Kapitalanlagen gilt dies auch unabhängig von der Übergangsvorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG, da die "theoretisch mögliche Unterscheidung zwischen Ertrags- und Vermögensebene [...] im Rahmen der Abgeltungsteuer für neu angeschaffte Kapitalanlagen ohnehin wegfällt" (BTDrucks 16/10189, S. 66).

  • BFH, 10.10.2017 - X R 32/15

    Keine Abziehbarkeit von Studiengebühren als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr.

    b) Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld wurde im Rahmen des JStG 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794) geändert, um die Regelung unionsrechtskonform auszugestalten.

    Mit der Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung des Schulgelds für Privatschulen durch das JStG 2009 ist außerdem nicht mehr die landesrechtliche Anerkennung einer bestimmten Privatschule, sondern der durch die Schule vermittelte Abschluss für die Frage der Abziehbarkeit des Schuldgelds entscheidend, da nach Einschätzung des Gesetzgebers eine Übertragung der bisherigen schulrechtlichen Kriterien auf ausländische Schulen nicht möglich war (Senatsurteil in BFHE 236, 21, BStBl II 2012, 321, Rz 22; BTDrucks 16/10189, 49).

    c) Nach dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zum Entwurf eines JStG 2009 fallen Hochschulen einschließlich der Fachhochschulen und die ihnen im EU-/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen nicht unter den Begriff der Schule (vgl. BTDrucks 16/11108, 12).

    Der Senat ist diesem Verständnis des Begriffs "Schule" gefolgt und hat bereits entschieden, dass (Fach-)Hochschulgebühren nach der Neuregelung des Schulgeldabzugs durch das JStG 2009 nicht abziehbar sind (Senatsurteil in BFHE 236, 21, BStBl II 2012, 321, Rz 24; BTDrucks 16/11108, 12; ebenso Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 10 EStG Rz 270; Schmidt/Heinicke, EStG, 36. Aufl., § 10 Rz 120; Nacke, Der Betrieb 2008, 2792, 2794; Förster, DStR 2012, 486, 488; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. März 2009 IV C 4-S 2221/07/0007, BStBl I 2009, 487, Rz 4).

  • BFH, 20.10.2016 - VIII R 10/13

    Besteuerung der Barabfindung bei einem Aktientausch nach Einführung der

    Die Regelung des § 20 Abs. 4a EStG sollte nach der Gesetzesbegründung dazu führen, die Abgeltungsteuer für Steuerpflichtige und quellensteuerabzugsverpflichtete Kreditinstitute bei einem Aktientausch praktikabel auszugestalten (BTDrucks 16/10189, S. 50; BTDrucks 16/11108, S. 16).
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