12.07.2017
Bundesrat - Drucksache 556/17
Verordnung, Urheber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Deutscher Bundestag
Gesetzgebung
BGBl. I 2017 S. 3549 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben am 18.10.2017, Seite 3549
- Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- vom 06.10.2017
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Meldungen
- zeit.de
Verkehr: Handy-Verbot am Steuer wird verschärft [22.09.2017]
Literatur
- nomos.de
Das neue Verbot der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel während des Fahrzeugführens (Regierungsrat Dr. Adolf Rebler, Regensburg; SVR 2018, 241-244)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)
- 19.10.2017 BR Handyverbot und Rettungsgasse - Bußgelder für Handynutzung am Steuer und Behindern von Rettungskräften
- 19.10.2017 BR Handyverbot und Rettungsgasse - Bußgelder für Handynutzung am Steuer und Behindern von Rettungskräften
Kontext
- BGBl. I 2017 S. 3549
- BGBl. I 2018 S. 53 (Berichtigung)
Wird zitiert von ... (43)
- OLG Karlsruhe, 27.03.2020 - 1 Rb 36 Ss 832/19
Der Touchscreen im Tesla: "Ein elektronisches Gerät"?
2.2 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO in der Fassung der Verordnung vom 18.05.2017 durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2017 (BGBl. I, S. 3549) mit Wirkung zum 19.10.2017 grundlegend geändert wurde. - OLG Celle, 07.02.2019 - 3 Ss OWi 8/19
Verbot des Benutzens elektronischer Geräte beim Führen von Kraftfahrzeugen
a) Allein durch das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, während der Fahrt begeht der Führer eines Kraftfahrzeuges keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO in der Fassung der Dreiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I 2017, 3549). - BVerwG, 04.07.2019 - 3 C 24.17
Helmpflicht beim Motorradfahren gilt grundsätzlich auch bei Berufung auf …
Rechtsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) in der maßgeblichen aktuellen Fassung der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549).
- OLG Hamm, 28.05.2019 - 4 RBs 92/19
Powerbank und Ladekabel sind keine elektronischen Geräte im Sinne der …
Im Unterschied zur alten Fassung der genannten Vorschrift, die ein Verbot formulierte, regelt § 23 Abs. 1a StVO in der Neufassung (nach Änderung durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. Oktober 2017 mit Wirkung zum 19. Oktober 2017) nunmehr ein Gebot, unter welchen Voraussetzungen eine Gerätenutzung zulässig ist und normiert in Abs. 1b Ausnahmen von diesen Anforderungen in bestimmten Fällen (vgl. BR-Drs. 556/17, S. 25)."Hintergrund für die Neuregelung waren - neben der Schließung von Regelungslücken (BR-Drs. 556/17, S. 26) - insbesondere Untersuchungen (aus dem Ausland, der Unfallversicherer und der Verkehrssicherheitsverbände), die eine die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung fahrfremder Tätigkeit belegen (BR-Drs. 556/17, S. 12;… kritisch Fromm, a.a.O.).
Demnach beruhen Beeinträchtigungen der Fahrleistung des Fahrzeugführers und in der Folge sogar Unfallereignisse im Straßenverkehr oftmals auf einer zu langen Blick-Ablenkung durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel - allen voran Smartphones mit ihren immer vielfältiger werdenden Nutzungsmöglichkeiten, aber auch anderer elektronischer Geräte - während der Fahrt (BR-Drs. 556/17, S. 1 [Einl.]; vgl. Kellner, SVR 2017, 87).
Um verkehrsgefährdenden Verhaltensweisen begegnen zu können, die durch Nutzung neuerer elektronischer Geräte entstehen können, die nicht als "Handy" anzusehen sind, gab der Verordnungsgeber die Beschränkung des Verbots im früheren § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO auf "Mobil- oder Autotelefone" auf (BR-Drs. 556/17, S. 1 [Einl.], 16).
Erfasst werden - sämtliche (BR-Drs. 556/17, S. 16;… Rebler, a.a.O.) - "elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind".
Die Geräteaufzählung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers lediglich beispielhaft und damit bewusst nicht abschließend (BR-Drs. 556/17, S. 27;… Eggert in: Freymann/Wellner, a.a.O., § 23 StVO Rn. 21;… Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), a.a.O., Rn. 2839; ders., ZAP 2018, 387;… Rebler, a.a.O.).
Die Neufassung ist dabei "technikoffen" formuliert (BR-Drs. 556/17, S. 3 [Einl.], 16, 27;… Eggert in: Freymann/Wellner, a.a.O., § 23 StVO Rn. 21;… Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), a.a.O., Rn. 2839; ders., ZAP 2018, 987;… Fromm, a.a.O.;… Rebler, a.a.O.).
Der "technikoffene" Ansatz erlaubt, (in Zukunft) Geräte zu erfassen, die derzeit noch gar nicht auf dem Markt sind, sondern erst noch entwickelt werden (BR-Drs. 556/17, S. 16, 27;… Eggert in: Freymann/Wellner, a.a.O., § 23 StVO Rn. 24;… Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), a.a.O., Rn. 2839; ders., ZAP 2018, 987;… Fromm, a.a.O.;… Rebler, a.a.O.).
Eine zusätzliche Hilfe für die Auslegung des Begriffs des elektronischen Geräts bietet die - über § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO hinaus gehende - weitere beispielhafte Aufzählung elektronischer Geräte in der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 556/17, S. 27).
Insoweit soll es daher dabei bleiben, dass für diese Verhaltensweisen weiter die Grundregel des § 1 StVO zur Anwendung kommt und auch unter Verkehrssicherheitsaspekten als ausreichend angesehen wird (vgl. BR-Drs. 556/17, S. 1, 4 f., 12).
- OLG Hamm, 28.02.2019 - 4 RBs 30/19
Wann kann von der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Mobiltelefons ausgegangen …
Im Unterschied zur alten Fassung der genannten Vorschrift, die ein Verbot formulierte, regelt § 23 Abs. 1a StVO in der Neufassung (nach Änderung durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. Oktober 2017 mit Wirkung zum 19. Oktober 2017) nunmehr ein Gebot, unter welchen Voraussetzungen eine Gerätenutzung zulässig ist und normiert in Abs. 1b Ausnahmen von diesen Anforderungen in bestimmten Fällen (vgl. BR-Drs. 556/17, S. 25).Aus der dort herangezogenen Begründung des Entwurfes der Verordnung (BR-Drs. 556/17) ergibt sich vielmehr, dass mit der Neufassung u.a. eine Regelungslücke geschlossen werden sollte, und zwar für Konstellationen, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies nicht erforderlich wäre (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss v. 25. April 2016 - 4 Ss 212/16 -).
Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass das Element der "Benutzung" keine Tatbestandsvoraussetzung (mehr) sein soll (vgl. BR-Drs. 556/17, S. 26;… so auch OLG Celle, a.a.O., Rn. 13).
- OLG Karlsruhe, 05.10.2018 - 2 Rb 9 Ss 627/18
Laser-Entfernungsmesser als elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO?
6 1. § 23 Abs. 1a StVO in der Fassung der Verordnung vom 18.05.2017 wurde durch Art. 1 Nr. 1 der "53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" vom 06.10.2017 (BGBl. I, S. 3549) mit Wirkung zum 19.10.2017 grundlegend geändert.Nach der damit auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Neufassung des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, "ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt" ist, nur unter den - hier nicht vorliegenden - in Abs. 1a Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen (hierzu BR-Drs. 556/17, S. 25 ff.;… Eggert in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016 [Stand: 03.08.2018], § 23 StVO [1. Überarbeitung], § 23 StVO Rn. 25 ff.;… Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. 2018, Rn. 2841 ff.; ders., ZAP 2018, 987; Fromm, MMR 2018, 68; Rebler, SVR 2018, 241) benutzen.
Im Gegensatz zur alten Rechtslage (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2016, 255;… König: in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 23 StVO Rn. 32) ist insbesondere schon das bloße In-den-Händen-Halten des Geräts - wenn darüber hinaus ("und") eine Funktion des Geräts benutzt wird oder eine Blickzuwendung erfolgt - schon von der verbotenen Nutzung elektronischer Geräte erfasst (BR-Drs. 556/17, S. 26;… Eggert in: Freymann/Wellner, a.a.O., § 23 StVO Rn. 28 f.;… Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), a.a.O., Rn. 2846; ders., ZAP 2018, 987;… Fromm, a.a.O.;… Rebler, a.a.O.; Krenberger, jurisPR-VerkR 18/2018 Anm. 6; vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2018 - 2 Ss (OWi) 201/18 -, juris).
8 3. Hintergrund für die Neuregelung waren - neben der Schließung von Regelungslücken (BR-Drs. 556/17, S. 26) - insbesondere Untersuchungen (aus dem Ausland, der Unfallversicherer und der Verkehrssicherheitsverbände), die eine die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung fahrfremder Tätigkeit belegen (BR-Drs. 556/17, S. 12;… kritisch Fromm, a.a.O.).
Demnach beruhen Beeinträchtigungen der Fahrleistung des Fahrzeugführers und in der Folge sogar Unfallereignisse im Straßenverkehr oftmals auf einer zu langen Blick-Ablenkung durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel - allen voran Smartphones mit ihren immer vielfältiger werdenden Nutzungsmöglichkeiten, aber auch anderer elektronischer Geräte - während der Fahrt (BR-Drs. 556/17, S. 1 [Einl.]; vgl. Kellner, SVR 2017, 87).
Um verkehrsgefährdenden Verhaltensweisen begegnen zu können, die durch Nutzung neuerer elektronischer Geräte entstehen können, die nicht als "Handy" anzusehen sind, gab der Verordnungsgeber die Beschränkung des Verbots im früheren § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO auf "Mobil- oder Autotelefone" auf (BR-Drs. 556/17, S. 1 [Einl.], 16).
Erfasst werden - sämtliche (BR-Drs. 556/17, S. 16;… Rebler, a.a.O.) - "elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind".
Die Geräteaufzählung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers lediglich beispielhaft und damit bewusst nicht abschließend (BR-Drs. 556/17, S. 27;… Eggert in: Freymann/Wellner, a.a.O., § 23 StVO Rn. 21;… Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), a.a.O., Rn. 2839; ders., ZAP 2018, 387;… Rebler, a.a.O.).
Die Neufassung ist dabei "technikoffen" formuliert (BR-Drs. 556/17, S. 3 [Einl.], 16, 27;… Eggert in: Freymann/Wellner, a.a.O., § 23 StVO Rn. 21; Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), a.a.O., Rn. 2839; ders., ZAP 2018, 987; Fromm, a.a.O.; Rebler, a.a.O.).
Der "technikoffene" Ansatz erlaubt, (in Zukunft) Geräte zu erfassen, die derzeit noch gar nicht auf dem Markt sind, sondern erst noch entwickelt werden (BR-Drs. 556/17, S. 16, 27;… Eggert in: Freymann/Wellner, a.a.O., § 23 StVO Rn. 24; Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), a.a.O., Rn. 2839; ders., ZAP 2018, 987; Fromm, a.a.O.; Rebler, a.a.O.).
10 5. Eine zusätzliche Hilfe für die Auslegung des Begriffs des elektronischen Geräts bietet die - über § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO hinaus gehende - weitere beispielhafte Aufzählung elektronischer Geräte in der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 556/17, S. 27).
- OLG Oldenburg, 25.06.2018 - 2 Ss OWi 175/18
Taschenrechner, elektronisches Gerät
In der Begründung des Entwurfes der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (S. 26, abgedruckt unter BR-Drucksache 556/17) heißt es, dass unter die Geräte zum Beispiel sämtliche Handys, Smartphones ... Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte, ...Walkman, Discman und Notebooks fallen sollen.Vom vollständigen Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt hat der Verordnungsgeber abgesehen, weil sie ein Übermaß darstellen würden (BR-Drucksache 556/17 Seite 4).
- VG Düsseldorf, 26.11.2020 - 6 L 2150/20
Keine Vollverschleierung am Steuer ("Niqab")
Die Sicherheit des Straßenverkehrs liegt als Gemeinschaftswert von Verfassungsrang dem Verhüllungs- und Verdeckungsverbot des § 23 Abs. 4 StVO zugrunde, das die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) mit Wirkung vom 19. Oktober 2017 eingeführt hat. - OLG Hamm, 15.08.2019 - 4 RBs 191/19
Unterliegt ein Taschenrechner einem Benutzungsverbot am Steuer?
In der Begründung des Entwurfes der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (S. 26, abgedruckt unter BR-Drucksache 556/17) heißt es, dass unter die Geräte zum Beispiel sämtliche Handys, Smartphones ... Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte, ... Walkman, Discman und Notebooks fallen sollen.Vom vollständigen Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt hat der Verordnungsgeber abgesehen, weil sie ein Übermaß darstellen würden (BR-Drucksache 556/17 Seite 4).
Unter einem solchen dürfte - das zeigen die Verordnungsmaterialien - eher ein Tablet-Computer zu verstehen sein (BR-Drs. 556/17 S. 27;… Eggert in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., Überarbeitung, § 23 StVO Rdn. 24.1.).
Die Aufzählung in S. 2 der Norm enthält lediglich Beispiele und ist nicht abschließend, wie schon die Formulierung "auch" und "insbesondere" deutlich macht (vgl. auch BR-Drs. 556/17 S. 27;… OLG Braunschweig a.a.O.; OLG Karlsruhe Beschl. v. 05.10.2018 - 2 Rb 9 Ss 627/18 - juris).
dd) Der Verordnungsgeber selbst hat bewusst eine "technikoffene" Formulierung gewählt (BT-Drs. 556/17 S. 27 [richtig: BR-Drs. 556/17 S. 27 - d. Red.] ) und hatte mithin einen weiten Begriff des elektronischen Geräts im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO vor Augen (…OLG Karlsruhe a.a.O.).
- OLG Hamm, 18.06.2019 - 4 RBs 191/19
Taschenrechner als elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO
In der Begründung des Entwurfes der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (S. 26, abgedruckt unter BR-Drucksache 556/17) heißt es, dass unter die Geräte zum Beispiel sämtliche Handys, Smartphones ... Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte, ... Walkman, Discman und Notebooks fallen sollen.Vom vollständigen Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt hat der Verordnungsgeber abgesehen, weil sie ein Übermaß darstellen würden (BR-Drucksache 556/17 Seite 4).
Unter einem solchen dürfte - das zeigen die Verordnungsmaterialien - eher ein Tablet-Computer zu verstehen sein (BR-Drs. 556/17 S. 27;… Eggert in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., Überarbeitung, § 23 StVO Rdn. 24.1.).
Die Aufzählung in S. 2 der Norm enthält lediglich Beispiele und ist nicht abschließend, wie schon die Formulierung "auch" und "insbesondere" deutlich macht (vgl. auch BR-Drs. 556/17 S. 27; OLG Karlsruhe Beschl. v. 05.10.2018 - 2 Rb 9 Ss 627/18 - juris).
- BGH, 16.12.2020 - 4 StR 526/19
Taschenrechner am Steuer verboten
- OLG Köln, 14.02.2019 - 1 RBs 45/19
StVO § 23 Abs. 1a Nr. 1 und 2
- KG, 23.08.2018 - 3 Ws (B) 217/18
Analogieverbot beim "automatischen Abschalten des Motors"
- OLG Köln, 01.02.2019 - 1 RBs 28/19
Begriff der Verkehrseinrichtungen i.S. von Anl. 4 lfd. Nr. 1-4 zu § 43 Abs. 3 …
- KG, 03.06.2019 - 3 Ws (B) 155/19
Voraussetzungen der Ahndung des Verstoßes gegen Durchfahrtverbote für Lkw
- BVerfG, 26.02.2018 - 1 BvQ 6/18
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung u. a. wegen fehlender …
- OLG Braunschweig, 03.07.2019 - 1 Ss OWi 87/19
Voraussetzungen für ein der Information dienendes oder zu dienen bestimmtes …
- OLG Köln, 05.07.2019 - 1 RBs 207/19
Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots nach Gesetzesänderung 2017
- VGH Bayern, 05.06.2018 - 11 B 17.1503
Erweiterung der Tempo-30-Zone im Stadtgebiet
- OLG Köln, 04.10.2018 - 1 RBs 217/18
Durchfahrtverbot, Fahrverbot
- OLG Jena, 13.10.2021 - 1 OLG 121 SsRs 55/21
Mobiltelefon, elektronisches Gerät, Halten, Benutzung
- KG, 13.02.2019 - 3 Ws (B) 50/19
Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO
- VGH Bayern, 28.08.2018 - 11 ZB 18.1095
Zu den Voraussetzungen für eine Befreiung von der Pflicht zum Anlegen des …
- VGH Bayern, 12.01.2018 - 11 CS 17.1257
Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs
- VGH Bayern, 25.06.2019 - 11 ZB 19.187
Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und Entziehung der …
- KG, 29.03.2019 - 3 Ws (B) 49/19
Begriff des elektronischen Geräts i.S. von § 23 Abs. 1a StVO
- OLG Stuttgart, 16.11.2018 - 1 Rb 25 Ss 1157/18
Bußgeldverfahren wegen Benutzens elektronischer Geräte im Straßenverkehr: …
- VGH Bayern, 28.06.2018 - 11 CS 18.964
Befristete Sperrung des "Würgauer Bergs" für Motorradfahrer an Wochenenden und …
- VG Augsburg, 18.06.2018 - Au 7 K 17.1836
Umschreibung eines tschechischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis
- VGH Bayern, 03.04.2018 - 11 CS 18.460
Anordnung des Sofortvollzugs - Entziehung der Fahrerlaubnis und Pflicht zur …
- VG Hamburg, 24.10.2018 - 5 K 4624/15
Nachweis einer Verhaltensumstellung nach Betäubungsmittelkonsum; …
- VGH Bayern, 06.11.2017 - 11 CS 17.1726
Fristverlängerung zur Durchführung eines Drogenabstinenzkontrollprogramms nach …
- VGH Bayern, 04.04.2019 - 11 C 19.477
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung - Einrichtung …
- OLG Hamm, 10.08.2020 - 5 RBs 259/20
- OLG Köln, 12.10.2018 - 1 RBs 303/18
Teleologische Reduzierung
- VG Augsburg, 16.04.2018 - Au 7 K 17.1674
EU-Fahrerlaubnis - Wohnsitzverstoß zum maßgeblichen Zeitpunkt der …
- VGH Bayern, 25.05.2020 - 11 ZB 19.693
Erteilung eines Bewohnerparkausweises
- VGH Bayern, 15.12.2017 - 11 CS 17.2201
Entziehung der Fahrerlaubnis
- VG Hamburg, 26.04.2018 - 5 E 169/18
Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines …
- VGH Bayern, 24.11.2017 - 11 CS 17.2105
Entziehung der Fahrerlaubnis bei regelmäßigem Cannabiskonsum
- VGH Bayern, 06.11.2017 - 11 ZB 17.1151
Feststellung einer Nichtberechtigung durch eine tschechische Fahrerlaubnis
- VGH Bayern, 25.05.2020 - 11 ZB 19.694
Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises
- AG Magdeburg, 20.08.2018 - 50 OWi 775 Js 15999/18
StVO, BKat, BKatV