26.09.2008

Bundesrat - Drucksache 713/08

Verordnung, Urheber: Bundesministerium des Innern

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 2263   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,43027
BGBl. I 2008 S. 2263 (https://dejure.org/2008,43027)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben am 28.11.2008, Seite 2263
  • Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
  • vom 22.11.2008

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 23.01.2019 - XII ZB 265/17

    Ablehnung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bei lediglichem Fehlen des

    Danach wurden die erwiesenen Tatsachen eingetragen, während hinsichtlich der nicht belegten eintragungspflichtigen Tatsachen die Eigenangaben übernommen und mit einem Zusatz versehen wurden, der die Beweiskraft des Eintrags entsprechend einschränkte (vgl. BR-Drucks. 713/08 S. 97 f.; OLG Schleswig StAZ 2014, 242, 243 mwN).
  • BGH, 23.01.2019 - XII ZB 266/17

    Ablehnung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bei lediglichem Fehlen des

    Danach wurden die erwiesenen Tatsachen eingetragen, während hinsichtlich der nicht belegten eintragungspflichtigen Tatsachen die Eigenangaben übernommen und mit einem Zusatz versehen wurden, der die Beweiskraft des Eintrags entsprechend einschränkte (vgl. BR-Drucks. 713/08 S. 97 f.; OLG Schleswig StAZ 2014, 242, 243 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 11.12.2012 - 11 Wx 42/10

    Sterberegister und Sterbeurkunde: Eintragung des akademischen Grads eines

    Das Ziel der Beschränkung der Eintragung auf die im Gesetzestext aufgezählten Kerndaten, zu denen die akademischen Grade nicht gehören, wird auch verdeutlicht durch die auf § 73 PStG beruhende Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV) vom 22.11.2008 (BGBl I 2008, 2263), die das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen hat.
  • BGH, 23.01.2019 - XII ZB 267/17

    Ablehnung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bei lediglichem Fehlen des

    Danach wurden die erwiesenen Tatsachen eingetragen, während hinsichtlich der nicht belegten eintragungspflichtigen Tatsachen die Eigenangaben übernommen und mit einem Zusatz versehen wurden, der die Beweiskraft des Eintrags entsprechend einschränkte (vgl. BR-Drucks. 713/08 S. 97 f.; OLG Schleswig StAZ 2014, 242, 243 mwN).
  • VG München, 09.06.2015 - M 5 K 14.1598

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Lehrerin; fachliche Nichteignung;

    Für die Beurteilung, ob auch eine anderweitige Beendigung der Schwangerschaft als "Entbindung" im Rechtssinne zu werten ist, kann § 31 Abs. 2 der Personenstandsverordnung/PStV (BGBl. I 2008 S. 2263) herangezogen werden.
  • VG München, 29.09.2011 - M 12 K 11.3404

    Vietnamese; Asylantrag offensichtlich unbegründet; Aufenthaltserlaubnis zum

    Denn die der Eintragung zugrundeliegenden Normen setzen den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraus (§ 4 Abs. 3 StAG, § 34 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes - Personenstandsverordnung - in der hier maßgeblichen Fassung vom 1.1.2009, BGBl. 2008, 2263; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil v. 5.10.2009, 3 Bf 48/08.Z ).
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