17.12.2009

Bundesrat - Drucksache 888/09

Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2010 S. 267   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,85512
BGBl. I 2010 S. 267 (https://dejure.org/2010,85512)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,85512) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 17.03.2010, Seite 267
  • Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV)
  • vom 12.03.2010

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV)

Meldungen

  • lto.de

    Rechtsanwälte: Neue Informationspflichten gegenüber Mandanten

Literatur

  • st-sozien.de PDF

    Auswirkungen der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung auf Internetangebote

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 22.10.2012 - AnwZ (Brfg) 60/11

    Rechtsanwaltskammer: Anspruch eines Dritten auf Erteilung einer Auskunft über die

    cc) Im Übrigen ist bei der Prüfung der Auskunftspflicht der Rechtsanwaltskammer nunmehr auch zu berücksichtigen, dass zur Umsetzung von Art. 22 (1) k) der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) mit Wirkung vom 17. Mai 2010 die sog. Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267) in Kraft getreten ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2022 - 4 A 1381/18

    Goldankaufaktionen fallen unter das An- und Verkaufsverbot im Reisegewerbe

    Insbesondere sind weder das mit dem An- und Verkaufsverbot verfolgte Ziel des Verbraucherschutzes noch die Verhinderung von Straftaten bereits durch dem Gewerbetreibenden obliegende Informations- und Dokumentationspflichten - etwa nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (BGBl. I 2010, 267), nach den §§ 312d, 312f BGB oder der Preisangabenverordnung sowie nach den §§ 10 ff. GwG - ebenso wirksam zu erreichen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2017 - 4 A 489/14

    Anbieter von deutschlandweiten Erste-Hilfe-Kursen muss für das Kursangebot in

    Die Klägerin hat die Informationspflichten nach §§ 6 Abs. 1a, 6c GewO i. V. m. §§ 2 und 3 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12.3.2010 (BGBl. I S. 267) zu erfüllen, zu denen unter anderem die Mitteilung der Anschrift ihrer Niederlassung an die Dienstleistungsempfänger vor Erbringung der Dienstleistung gehört.
  • BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 16/13

    Notarrecht: Auskunftsanspruch eines Dritten gegenüber der Landesjustizverwaltung

    Ihn als Träger eines öffentlichen Amtes treffe nicht die in § 2 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfV) vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267) einem Rechtsanwalt obliegende allgemeine Auskunftspflicht, die über § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO auch Auskunftsansprüche Dritter gegenüber der Rechtsanwaltskammer begründe.

    Zur Begründung hat er insoweit auf die für Rechtsanwälte geltende Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I, 267) abgestellt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht