07.01.2005

Bundesrat - Drucksache 2/05

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 2437   

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BGBl. I 2005 S. 2437 (https://dejure.org/2005,57608)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 19.08.2005, Seite 2437
  • Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
  • vom 16.08.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

 
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Wird zitiert von ... (62)

  • BGH, 21.10.2014 - XI ZB 12/12

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Das KapMuG bezweckt lediglich die effektive Rechtsdurchsetzung durch Bündelung der Interessen der einzelnen Anleger (BT-Drucks. 15/5091, S. 1, 16).
  • OLG Frankfurt, 30.11.2016 - 23 Kap 1/06

    Kapitalanleger-Musterverfahren 3. Börsengang der Deutschen Telekom AG:

    Grundlage des Verfahren ist noch das KapMuG in der Fassung des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437, KapMuG a.F.) und nicht das KapMuG in der Fassung des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514), da nach § 27 KapMuG auf Verfahren, in denen vor dem 1. November 2012 bereits mündlich verhandelt worden war, das KapMuG a.F. anzuwenden ist.
  • KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts

    So konnten der Musterkläger und Musterbeklagte nach dem ursprünglichen Gesetzeswortlaut im Regierungsentwurf (BT-Drucksache 15/5091 S. 8) die Feststellung des Vorliegens und Nichtvorliegens weiterer anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen begehren, was der Definition des Feststellungsziels in § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG entspricht.

    Die Veränderung des Wortlauts im Regierungsentwurf beruht auf einer Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucksache 15/5695, S. 24), dem es lediglich darum ging, die Formulierung des Gesetzes an den in den § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 KapMuG legal definierten Begriffen Feststellungsziel und Streitpunkte auszurichten.

    So heißt es in dem Gesetzesentwurf des Deutschen Bundestages zu § 4 Abs. 2 Satz 3 KapMuG: "Das Oberlandesgericht ist an die Vorlage des Prozessgerichts gebunden." (BT-Drucksache 15/5091 S. 6).

    Damit sollen insbesondere auch geschlossene Fonds in der Form der Unternehmensbeteiligung (z. B. Immobilien-, Solar-, Windenergie-Fonds) erfasst werden, weil auch Anleger, die in solche Vermögensanlagen investieren, in den Genuss des Kapitalanleger-Musterverfahrens kommen sollen (BT-Drucks. 15/5695 S. 5, 23).

    Den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes hat der Gesetzgeber auf kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten beschränkt (BT-Drucks. 15/5695 S. 22).

    Unter § 1 Abs. 1 KapMuG fallen deshalb nur Erfüllungsansprüche nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) sowie Schadensersatzansprüche, die unmittelbar auf einer fehlerhaften, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation beruhen (BT-Drucks. 15/5091 S. 20).

    Lediglich im Rahmen der Begründung der Bestimmung des Gerichtsstandes in § 32 b ZPO enthält der Gesetzesentwurf der Bundesregierung die eher beiläufige Bemerkung, dass der ausschließliche Gerichtsstand auch für "außervertragliche" Schadensersatzklagen aufgrund falscher Kapitalmarktinformationen gilt (BT-Drucks. 15/5091 S. 33).

    In diesem Zusammenhang verweist der Gesetzesentwurf ausdrücklich auf die Vielzahl der geführten Prospekthaftungsklagen (BT-Drucks. 15/5091 S. 1).

    Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung spricht in diesem Zusammenhang von einzelnen Elementen einer Anspruchsgrundlage (BT-Drucks. 15/5091 S. 20).

    Zur Begründung verweist er auf die bereits zitierte BT-Drucks. 15/5091, S. 33 f.

    Unter sonstigen Vermögensanlagen versteht der Gesetzgeber insbesondere geschlossene Fonds in Form der Unternehmensbeteiligung, wie z. B. Immobilienfonds, da aufgrund der Änderung durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz vom 28.10.2004 auch solche Vermögensanlagen prospektpflichtig sind (BT-Drucks. 15/5695 S. 23).

    Hieran fehlt es bei nicht verallgemeinerungsfähigen Tatsachen oder Rechtsfragen, wie der individuelle Schaden eines Anlegers, individuelle Fragen der Kausalität oder das Mitverschulden eines Anlegers (BGH, Beschluss vom 10.06.2008 - XI ZB 26/07 -, Leitsatz zu Ziffer 4., Rdnr. 15, zitiert nach Juris; BT-Drucks. 15/5091 S. 20; BGH, Beschluss vom 03.12.2007 - II ZR 15/07 -, Rdnr. 6; OLG München, Beschluss vom 10.07.2007 - W (KAPMU) 7/07 -, Rdnr. 18; Vollkommer in NJW 2007, 3094, 3096).

    Nach der Rechtsprechung können die individuellen Fragen der Kausalität nicht Gegen-stand eines Musterfeststellungsverfahrens sein (BGH, Beschluss vom 10.06.2008 - XI ZB 26/07 -, Rdnr. 15, zitiert nach Juris, unter Verweis auf BT-Drucks. 15/5091 S. 20 m.w.N. aus der Rechtsprechung und Literatur).

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZB 26/07

    Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz auf grauen Kapitalmarkt anwendbar

    Damit sollten insbesondere auch geschlossene Fonds in der Form der Unternehmensbeteiligung (z.B. Immobilien-, Solar-, Windenergie-Fonds) erfasst werden, weil auch Anleger, die in solche Vermögensanlagen investieren, in den Genuss des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes kommen sollten (BT-Drucks. 15/5695 S. 5, 23).

    Unter Feststellungsziel hat der Rechtsausschuss des Bundestages beispielhaft die Unrichtigkeit eines Börsenprospektes und als Streitpunkte verschiedene falsche Angaben im Prospekt verstanden (BT-Drucks. 15/5695 S. 23; s. auch Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucks. 15/5091 S. 49).

    Was Feststellungsziel sein kann, ist danach auf der Grundlage der Norm zu beantworten, aus der der Schadensersatzanspruch abgeleitet wird (vgl. Vorwerk/Wolf/Vorwerk, KapMuG § 1 Rdn. 28; s. auch BT-Drucks. 15/5091 S. 20).

    Den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes hat der Gesetzgeber auf kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten beschränkt (BT-Drucks. 15/5695 S. 22).

    Unter § 1 Abs. 1 KapMuG fallen deshalb nur Erfüllungsansprüche nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) sowie Schadensersatzansprüche unmittelbar aus einer fehlerhaften, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation (BT-Drucks. 15/5091 S. 20).

    Auch nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der individuelle Schaden eines Anlegers, individuelle Fragen der Kausalität oder das Mitverschulden eines Anlegers können nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein (BT-Drucks. 15/5091 S. 20; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 15/07, WM 2008, 124, Tz. 6; OLG München, Beschluss vom 10. Juli 2007 - W (KAPMU) 7/07, juris, Tz. 18; Vollkommer NJW 2007, 3094, 3096).

    Der in § 300 ZPO verankerte zivilprozessuale Grundsatz, dass das Gericht bei Entscheidungsreife ein Urteil zu erlassen hat, ist auch bei Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz von Bedeutung (Erttmann/Keul WM 2007, 482, 484; auch BT-Drucks. 15/5091 S. 21).

    Einer durchgeführten Beweisnahme darf durch einen Musterfeststellungsantrag nicht nachträglich der Boden entzogen werden (BT-Drucks. 15/5091 S. 21).

  • BGH, 19.09.2017 - XI ZB 17/15

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Die Bindungswirkung des Musterentscheids erfasst in objektiver Hinsicht zwar nicht nur die Beantwortung des Feststellungsziels im Tenor der Entscheidung, sondern auch die diesen Entscheidungssatz tragenden tatsächlichen und rechtlichen Begründungselemente (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 31; KK-KapMuG/Hess, 2. Aufl., § 22 Rn. 4, Rn. 10 f.; zum KapMuG aF vgl.Assmann in Festschrift Vollkommer, 2006, S. 119, 147; Gebauer, ZZP 119 (2006), 159, 170).
  • BGH, 15.12.2015 - XI ZB 12/12

    Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem

    Zu ihrem Schutz wird die Inanspruchnahme auf die aus dem persönlichen Streitwert anfallenden Gerichtsgebühren begrenzt, weil ihr wirtschaftliches Interesse nicht höher sein kann als der im Hauptsacheprozess verfolgte Anspruch (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 35).

    Dabei hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass vor Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auf Grundlage der Antragstellerhaftung nur ein Teil der Gerichtsgebühren von der Musterklägerseite gedeckt werden kann (BT-Drucks. 15/5091, S. 35; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn. 9).

  • BGH, 24.11.2008 - II ZB 4/08

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die ein Ablehnungsgesuch

    Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren (BT-Drucks. 15/5091 S. 29) dient die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 KapMuG, die durch den Rechtsausschuss des Bundestages im Gesetzgebungsverfahren nicht verändert wurde (BT-Drucks. 15/5695 S. 11), dem Zweck, den Beteiligten des Kapitalanleger-Musterverfahrens auch "einfachrechtliche" Verfahrensrügen zu eröffnen (Reuschle, Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2005 S. 42 f.; Assmann, Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in Festschrift für Vollkommer, 2006 S. 119, 142 ff.).
  • BGH, 30.10.2008 - III ZB 92/07

    Zulässigkeit des Musterfeststellungsverfahrens für Schadensersatzansprüche gegen

    Dabei ist das Feststellungsziel nicht mit dem Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens identisch (vgl. Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, § 1 Rn. 92), sondern ist auf der Grundlage der Norm zu bestimmen, aus der der Schadensersatzanspruch abgeleitet wird (vgl. Vorwerk, in: Vorwerk/Wolf, KapMuG, Einl. § 1 Rn. 28; siehe auch BT-Drucks. 15/5091, S. 20).

    Der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist auf kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten beschränkt (BT-Drucks. 15/5695, S. 22).

    Unter § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes fallen deshalb nur Erfüllungsansprüche nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) sowie Schadensersatzansprüche unmittelbar aus einer fehlerhaften, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation (BT-Drucks. 15/5091, S. 20).

    Daneben können nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der individuelle Schaden eines Anlegers, einzelfallabhängige Fragen der Kausalität oder des Mitverschuldens eines Anlegers ebenfalls nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein (BT-Drucks. 15/5091, S. 20; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 15/07 - WM 2008, 124 Tz. 6; OLG München, Beschluss vom 10. Juli 2007 - W (KapMu) 7/07 - juris Tz. 18; Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3096).

    b) Entgegen der Auffassung des Klägers deckt sich der Regelungsgehalt des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wonach der ausschließliche Gerichtsstand ausdrücklich nur für Schadenersatzklagen, die außervertragliche Anspruchsgrundlagen zum Gegenstand haben, gilt (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 33 f) mit der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG.

    Auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung verwendet beide Formulierungen unterschiedslos (vgl. BT-Drucks. 15/5091 S. 17 [wegen], S. 18 [auf Grund]), so dass beide Vorschriften einen identischen Geltungsbereich umfassen.

  • LG Stuttgart, 10.09.2008 - 21 O 408/05

    Musterverfahren in kapitalmarktrechtlicher Streitigkeit: Zulässigkeit eines

    Bereits der Regierungsentwurf zum KapMuG (BT-Drs. 15/5091, S. 1 ff.) differenzierte in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RegE-KapMuG zwischen Feststellungszielen und Streitpunkten, wobei der Begriff des Feststellungsziels in der damaligen Fassung des § 1 Abs. 1 noch nicht legaldefiniert war.

    Auch nach der damaligen Fassung sollte Ziel eines Musterverfahrens die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung sein, wie der Wortlaut der §§ Abs. 1 und 4 Abs. 1 RegE-KapMuG zeigt (BT-Drs. 15/5091, S. 5 f., 8).

    § 13 RegE-KapMuG sah folgendes vor (vgl. BT-Drs. 15/5091, S. 8):.

    Wie sich aus dem Bericht des Rechtsausschusses ergibt, ging es bei der Änderung des § 13 KapMuG um eine "Ausrichtung" der Formulierung an den legaldefinierten Begriffen "Feststellungsziel" und "Streitpunkt" in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 KapMuG (BT-Drs. 15/5695, Seite 24).

    Daneben sei ein Rückgriff auf die Vorschriften der Klageänderung im Musterverfahren ausgeschlossen (Regierungsbegründung, BT-Drs. 15/5091, S. 28).

    Außerdem hat der Gesetzgeber das Musterverfahren als Fortführung der ersten Tatsacheninstanz angesehen (Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 15/5091, S. 49; vgl. Vorwerk, in Vorwerk/Wolf, KapMuG Kommentar a.a.O. § 1 Rn. 27).

    Das ergibt sich erstens aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 S. 1 KapMuG, der nicht von einer einzigen Anspruchsvoraussetzung, sondern von Anspruchsvoraussetzungen spricht, zweitens aus dem Sinn und Zweck des § 13 KapMuG, der eine umfassende Erledigung der Rechtsstreite dienen soll (vgl. Regierungsbegründung, BT-Drs. 15/5091, S. 28), und lässt sich drittens auch mit einer entsprechenden Anwendung des § 260 ZPO über § 3 Abs. 1 EGZPO begründen.

  • BGH, 05.11.2015 - III ZB 69/14

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Musterverfahrensfähigkeit einer positiven

    Ob der Beschluss über die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags - in Ausnahme von der in § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG bestimmten Unanfechtbarkeit - mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann, wenn der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (§ 1 KapMuG) nicht eröffnet ist (dafür: KG [24. ZS], WM 2015, 71 f; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl. [2014], § 3 Rn. 122 ff; s. zu einer entsprechenden Ausnahme für die in § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG in der Fassung vom 16. August 2005, BGBl. I S. 2437 (aF) bestimmte Unanfechtbarkeit des Aussetzungsbeschlusses: BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, NJW 2009, 2539, 2540 Rn. 7 ff; vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, NJW-RR 2011, 327, 328 Rn. 10; vom 21. Dezember 2010 - XI ZB 25/10, BeckRS 2011, 02334 Rn. 9 und vom 17. Mai 2011 - XI ZB 2/11, BeckRS 2011, 15966 Rn. 8; KK-KapMuG/Kruis, 1. Aufl. [2008], § 7 Rn. 50; dagegen: KG [22. ZS], ZIP 2015, 342 f), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

    Zwar geht aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur ersten Fassung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes aus dem Jahr 2005 hervor, dass der Musterfeststellungsantrag nur bei Leistungsklagen zulässig sein sollte ("Der Musterfeststellungsantrag kann nur in einem Leistungsprozess gestellt werden, da er voraussetzt, dass ein Schadensersatzanspruch oder ein vertraglicher Erfüllungsanspruch geltend gemacht wird. Daneben knüpft eine Reihe von Vorschriften, wie z.B. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 sowie § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KapMuG-E, an die Höhe des dem Musterfeststellungsantrag zugrunde liegenden Anspruchs an. Deren Ermittlung könnte bei Zulassung von Musterfeststellungsanträgen bei Feststellungsklagen Schwierigkeiten bereiten", BT-Drucks. 15/5091 S. 20).

    Mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, den Rechtsschutz für Kapitalanleger effektiver zu gestalten und zugleich eine Entlastung der Justiz herbeizuführen, indem für zahlreiche Rechtsstreitigkeiten relevante Tatsachenfeststellungen oder Rechtsfragen in einem Musterverfahren konzentriert behandelt werden (s. BT-Drucks. 15/5091 S. 16 f und 17/8799 S. 13; Hanisch aaO S. 62).

    Ergangene Musterentscheide wären für diese Verfahren demzufolge nicht bindend, was dem Bestreben des Gesetzgebers, divergierende Entscheidungen der Gerichte zu vermeiden (BT-Drucks. 15/5091 S. 16 und 17/8799 S. 13), zuwiderliefe.

  • BGH, 04.12.2008 - III ZB 97/07

    Sachlicher Anwendungsbereich des KapMuG

  • BGH, 19.09.2017 - XI ZB 13/14

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Wahrnehmung von Beteiligungsrechten durch

  • BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14

    Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ehemaliges Mitglied des

  • BGH, 04.12.2008 - III ZB 2/08

    Sachlicher Anwendungsbereich des KapMuG

  • BGH, 04.12.2008 - III ZB 9/08

    Sachlicher Anwendungsbereich des KapMuG

  • BGH, 04.12.2008 - III ZB 4/08

    Sachlicher Anwendungsbereich des KapMuG

  • BGH, 04.12.2008 - III ZB 3/08

    Sachlicher Anwendungsbereich des KapMuG

  • BGH, 04.12.2008 - III ZB 15/08

    Sachlicher Anwendungsbereich des KapMuG

  • BGH, 04.12.2008 - III ZB 6/08

    Sachlicher Anwendungsbereich des KapMuG

  • BGH, 04.12.2008 - III ZB 93/07

    Sachlicher Anwendungsbereich des KapMuG

  • OLG München, 09.02.2007 - W (KAPMU) 1/06

    Anzahl der Anträge beim Musterfeststellungsantrag nach 4 Abs. 4 KapMuG

  • BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung im Streitgenossenprozess

  • BGH, 21.04.2008 - II ZB 6/07

    Einleitung eines Musterverfahrens nach dem KapMuG

  • LG Stuttgart, 03.07.2006 - 21 O 408/05

    Musterverfahren in kapitalmarktrechtlicher Streitigkeit: Mustervorlage mit dem

  • BGH, 30.07.2019 - VI ZB 59/18

    Verpflichtung zur Erfüllung des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Nr. 2 ZPO für

  • BGH, 20.01.2015 - II ZB 11/14

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Zeitliche Grenze für eine Erweiterung des

  • OLG Braunschweig, 23.10.2018 - 3 Kap 1/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka gegen VW/Porsche: Keine Erweiterung des

  • BGH, 09.01.2018 - II ZB 14/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Hinreichende Bestimmtheit des Feststellungsziels;

  • OLG Karlsruhe, 25.02.2014 - 17 U 242/12

    Haftung wegen fehlerhaftem Emissionsprospekt: Ausschließlicher Gerichtsstand am

  • KG, 11.05.2015 - 2 U 5/15

    Gerichtsstand bei Schadensersatzansprüchen eines Kapitalanlegers gegen

  • BGH, 09.03.2017 - III ZB 135/15

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses;

  • OLG Köln, 23.11.2007 - 24 W 52/07

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung; Zulässigkeit eines

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 55/11

    Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 148 ZPO bei bloßer

  • BGH, 05.05.2015 - II ZB 29/12

    Rechtsbeschwerde im Kapitalanleger-Musterverfahren: Berechnung der Obergrenze des

  • LG Kleve, 12.05.2014 - 4 OH 8/14

    Musterverfahrensantrag; Kapitalanlage; Feststellungsklage; Leistungsklage;

  • BGH, 04.05.2017 - III ZB 62/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Bindung des Oberlandesgerichts an einen

  • OLG München, 20.12.2010 - W Kap 4/10

    Kapitalanleger-Musterverfahren zur Klärung von Streitigkeiten aus einem

  • BVerwG, 16.12.2009 - 8 C 9.09

    Aktie; Börse; Delisting; Einführung; Insolvenzforderung; Insolvenzmasse;

  • OLG Düsseldorf, 14.04.2010 - 15 U 1/09
  • OLG München, 17.07.2007 - W (KAPMU) 11/07

    Unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen und verspätete Gewinnwarnungen sind zulässige

  • BVerwG, 18.10.2005 - 6 VR 5.05

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Verfügung des

  • LG Hamburg, 16.01.2019 - 334 OH 1/19

    HCI Shipping Select XX: Vorlagebeschluss zu Kapitalanleger-Musterverfahren

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 66/11

    Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens gem. § 148 ZPO analog wegen

  • BGH, 04.05.2017 - III ZB 61/16

    Schadenersatzbegehren unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung;

  • OLG Düsseldorf, 14.04.2010 - 15 U 8/09

    Parteifähigkeit einer "Inkasso"- BGB -Gesellschaft

  • OLG Düsseldorf, 14.04.2010 - 15 U 162/08

    Parteifähigkeit einer "Inkasso"- BGB -Gesellschaft

  • BVerwG, 17.12.2009 - 8 C 9.09

    Qualifizierung von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen

  • BVerwG, 20.12.2005 - 6 A 4.05

    Anfechtung einer auf die Verletzung von Staatsschutzvorschriften gestützten

  • OLG Köln, 25.01.2012 - 13 U 41/11

    Ansprüche der Aktionäre gegen den Kontrollerwerber auf Übernahme ihrer

  • OLG München, 16.05.2007 - 31 AR 119/07

    Zuständiges Gericht für Schadensersatzklage gegen Prospektverantwortliche bei

  • OLG Hamburg, 21.06.2016 - 8 W 59/16

    Gerichtskosten: Auslagen für Zustellungen an Streitverkündete

  • KG, 28.10.2014 - 7 Kap 11/14

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Musterverfahrensfähigkeit positiver

  • BVerwG, 09.11.2005 - 6 A 5.05

    Vereinsverbot; Betätigungsverbot; Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

  • OLG Köln, 21.02.2008 - 8 W 84/07

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Inanspruchnahme mehrerer Streitgenossen

  • OLG München, 05.05.2014 - Kap 3/10
  • OLG Dresden, 13.08.2007 - 1 AR 45/07

    Weitergeltung von § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz für vor dem 1. 7.

  • OLG Hamburg, 13.10.2006 - 13 AR 32/06

    Gerichtsstand für Klagen gegen Anlagevermittler; Voraussetzungen eines

  • LG Kleve, 04.05.2015 - 4 OH 1/16

    Musterverfahren; Vorlagebeschluss; Zulässigkeit; Unzulässigkeit; Aussetzung;

  • LG Köln, 23.07.2013 - 3 O 376/11

    Parteifähigkeit einer Geschädigtengesellschaft als GbR hinsichtlich gerichtlicher

  • BVerwG, 20.12.2005 - 6 A 5.05

    "aus Gründen des Staatsschutzes erlassen"; Betätigungsverbot; Gesellschaft mit

  • OLG Hamburg, 13.10.2006 - 13 AR 34/06

    Möglichkeit einer Anwendung des Bestimmungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3

  • OLG Dresden, 14.08.2007 - 1 AR 60/07
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