15.06.2007

Bundesrat - Drucksache 417/07

Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 2529   

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BGBl. I 2007 S. 2529 (https://dejure.org/2007,48044)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 05.11.2007, Seite 2529
  • Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung
  • vom 29.10.2007

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung (G-SIG: 16021534)

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Wird zitiert von ... (96)

  • OLG München, 25.11.2010 - Kart 17/09

    Gasnetzentgeltregulierung: Berücksichtigung von Erlösen aus der Auflösung von

    Allein dies wollte der Verordnungsgeber mit dieser Regelung sicherstellen (vgl. BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 6).

    Baukostenzuschüsse werden vom Verordnungsgeber dem Bereich der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile zugeordnet, um Verzerrungen im Effizienzvergleich, der auf standardisierte Kapitalkosten abstellt, auszuschließen (vgl. BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 5).

    Der Grund, der den Verordnungsgeber bewogen hat, Erlöse aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen dem Bereich der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile zuzuordnen, nämlich das Bestreben, Verzerrungen im Effizienzvergleich, der auf standardisierte Kapitalkosten abstellt, auszuschließen (vgl. BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 5), trifft für Netzanschlusskostenbeiträge ebenso zu (vgl. BR-Drucks. 312/10 (Beschluss), S. 20).

    Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass notwendige Investitionen in die Energieversorgungsnetze in der Startphase der Anreizregulierung nicht behindert werden (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 70 (Zu § 25 Pauschalierter Investitionszuschlag)).

    Aus Gründen der Vereinheitlichung hat der Verordnungsgeber die Art und Weise der Standardisierung der Kapitalkosten vorgegeben (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 58 (Zu § 14 Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs)).

    Mit dieser Regelung wollte der Verordnungsgeber den pauschalierten Investitionszuschlag im Kalenderjahr auf ein Prozent der nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 ARegV bestimmten Kapitalkosten begrenzen (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 70 (Zu § 25 Pauschalierter Investitionszuschlag)); es handelt sich entgegen der Annahme der Betroffenen also um eine Obergrenze.

    Mit ihm will der Verordnungsgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass die internationalen Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen gezeigt haben, dass in monopolistisch strukturierten Wirtschaftsbereichen wie den Strom- oder Gasnetzen bei der Simulation von Wettbewerb durch Einführung einer Anreizregulierung höhere Produktivitätssteigerungen zu realisieren sind als in wettbewerblich organisierten Märkten (vgl. BR-Drucks, 417/07, S. 48 (Zu § 9 Faktor für den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor)).

    In funktionsfähigen Wettbewerbsmärkten zwingen die Marktkräfte die Marktteilnehmer dazu, Produktivitätsfortschritte zu realisieren und die daraus resultierenden Zugewinne in Form von niedrigeren Preisen an die Kunden weiterzugeben (vgl. BR-Drucks, 417/07, S. 48 (Zu § 9 Faktor für den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor)).

    Die allgemeine Inflationsrate drückt in diesen Märkten die Differenz zwischen der Wachstumsrate der Inputpreise und der Rate des generellen Produktivitätswachstums aus (vgl. BR-Drucks, 417/07, S. 48 (Zu § 9 Faktor für den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor)).

    Von daher hat der Verordnungsgeber es als notwendig angesehen, im Rahmen der Anreizregulierung bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen nicht nur zu berücksichtigen, wie ein Netzbetreiber seine individuelle Effizienz gegenüber anderen Netzbetreibern verbessern kann (individuelle Effizienzvorgabe), sondern auch, wie sich die Produktivität der gesamten Branche abweichend von der Gesamtwirtschaft entwickelt (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 48 (Zu § 9 Faktor für den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor)).

    Diese Korrektur war aus seiner Sicht notwendig, um der durch nationale und internationale Analysen und Erfahrungen belegten Produktivitätsentwicklung auf monopolistischen Märkten nach Einführung eines Anreizregulierungssystems Rechnung zu tragen (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 48 (Zu § 9 Faktor für den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor); vgl. dazu eingehend Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112 a EnWG zur Einführung einer Anreizregulierung nach § 21 a EnWG, abrufbar unter www.bundesnetzagentur.de, Tz. 767 ff. sowie 2. Referenzbericht Anreizregulierung der Bundesnetzagentur, Generelle sektorale Produktivitätsentwicklung im Rahmen der Anreizregulierung, Anlage BG 1).

    In einem solchen Fall kann der Netzbetreiber einen Antrag auf Anpassung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 ARegV stellen (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 49 (Zu § 10 Erweiterungsfaktor)).

    Dass es sich insoweit nur um eine nachträgliche Anpassung handeln kann, folgt auch aus § 4 Abs. 2 ARegV, der zunächst festlegt, dass die Erlösobergrenze für jedes Jahr der Regulierungsperiode zu bestimmen ist, und sodann klar stellt, dass eine Anpassung dieser Erlösobergrenze ausschließlich während der Regulierungsperiode, also frühestens zum 01.01.2010, nach Maßgabe der Abs. 3 - 5 erfolgt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2010 - VI-3 Kart 200/09 (V), juris, Tz. 113; BR-Drucks. 417/07, S. 44 (Zu § 4 Erlösobergrenzen); BR-Drucks. 24/08 (Beschluss), S. 7).

    Zwar wird in der Verordnungsbegründung zur Anreizregulierungsverordnung ausgeführt, dass die periodenübergreifende Saldierung nach § 10 GasNEV bzw. § 9 StromNEV mit Beginn der Anreizregulierung nicht mehr anzuwenden sei (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 74 (Zu § 34 Übergangsregelungen)).

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2011 - 3 Kart 10/10

    Genehmigung eines Investitionsbudgets für den Betreiber eines Hochspannungsnetzes

    Die Sätze 3 bis 7 ARegV haben aufgrund einer Empfehlung des Wirtschaftausschusses des Bundesrates Eingang in die gültige Fassung des § 23 ARegV erhalten (BR-Drs. 417/1/07 vom 07.09.2007, S. 14f.).

    Nach der Verordnungsbegründung wollte der Verordnungsgeber damit die Nutzungsdauern präzisieren, da nach seinem Verständnis der bisherige Wortlaut (vgl. BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 19f.) unterstellte, der Netzbetreiber könne frei über die jeweilige Amortisationsdauer der Investition entscheiden, es jedoch für ein Abweichen von der Vorgehensweise bei der Netzentgeltregulierung bei den Investitionsbudgets keine sachlichen Gründe gebe.

    Für die Genehmigung sind die im Antrag enthaltenen Angaben in zweierlei Hinsicht relevant: Zum einen kann ausweislich der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 417/1/07 vom 07.09.2007, S. 15) ein Investitionsbudget erst nach Erreichen der Kostenwirksamkeit berücksichtigt werden, zum anderen sind die Angaben zur Kostenwirksamkeit auch für die Berechnung der Kapitalkosten, das heißt für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen, relevant.

    2 ARegV normierten t-2-Verzug bei der Anpassung der Erlösobergrenze zu vermeiden (BR-Drs. 417/7/07 vom 07.09.2007, S. 5 sowie S. 15).

    Durch die Genehmigung von Investitionsbudgets nach § 23 Abs. 1 ARegV soll der aufgrund technischer Gegebenheiten und gesetzlicher Vorgaben bedingten Sonderrolle von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen Rechnung getragen werden, indem für die notwendig werdenden Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze Investitionsanreize geschaffen werden (vgl. BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 66f.; Hansen, a.a.O., § 23 ARegV, R. 1, 2).

    Denselben Zweck erfüllen auch Investitionsbudgets für Verteilernetzbetreiber, die sich in den in § 23 Abs. 6 ARegV genannten Fällen in einer vergleichbaren Rolle wie Übertragungsnetzbetreiber befinden (BR-Drs, 417/07 vom 15.06.07, S. 68).

    Dies wird gerade für die Investitionsbudgets durch die Begründung zum Verordnungsentwurf bestätigt, wo zu § 11 Abs. 2 Nr. 6 ARegV ausgeführt ist, dass die genehmigten Investitionsbudgets im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und der nachfolgenden Kontrolle überwacht werden (vgl. BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 51).

    Für die aufgrund dieser Anforderungen notwendigen Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze können Investitionsbudgets beantragt und genehmigt werden (vgl. BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 66f.; s.a. Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112 a EnWG zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21 a EnWG vom 30.06.2006, Tz 300ff).

    Ferner eröffnet er der Regulierungsbehörde ausdrücklich die Möglichkeit, die Abgrenzung zwischen Ersatzinvestitionen und Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen anhand einer prozentualen Aufteilung des jeweiligen Investitionsvorhabens vorzunehmen (BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 66f).

    Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber den Schwierigkeiten dadurch Rechnung getragen, dass er die Abgrenzung zwischen Ersatzinvestitionen und Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen anhand einer prozentualen Aufteilung des jeweiligen Investitionsvorhabens für zulässig erachtet (BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 66f).

    Dieser Zusatz ist aber auf Empfehlung der Wirtschaftsausschusses und des Ausschusses für Innere Angelegenheiten durch Verordnung der Bundesregierung vom 29.10.2007 (BGBl. 2007 I, S. 2529ff) gestrichen worden.

    In der Begründung des Bundesrates zur Anreizregulierungsverordnung heißt es diesbezüglich, dass es nicht zweckmäßig sei, den Eigenkapitalzinssatz nach Ertragssteuern festzulegen, weshalb der Eigenkapitalzins wie bisher als Vor-Steuer-Zinssatz bestimmt und angewandt werden soll (BR-Drs. 417/07 vom 20.09.2007 (Beschluss), S. 20f).

    Allein dies wollte der Verordnungsgeber mit dieser Regelung sicherstellen (BR-Drs. 417/1/07 (Empfehlungen), S. 7; …

    Dass es sich insoweit nur um eine nachträgliche Anpassung handeln kann, folgt bereits aus § 4 Abs. 2 ARegV, der zunächst festlegt, dass die Erlösobergrenze für jedes Jahr der Regulierungsperiode zu bestimmen ist und sodann klar stellt, dass eine Änderung dieser ausschließlich während der Regulierungsperiode nach Maßgabe der Abs. 3 - 5 erfolgt (BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 44; BR-Drs. 24/08 vom 15.02.2008, S. 7).

  • OLG Stuttgart, 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09

    Energiewirtschaft: Ermittlung der Erlösobergrenze

    Für die strenge Bindung der Erlösobergrenzenfestsetzung an die letzte Kostenprüfung spricht entscheidend die vom Verordnungsgeber verfolgte Absicht, eine erneute Kostenprüfung zu vermeiden und eine möglichst einheitliche Datenbasis zu gewinnen (vgl. BR-Drs. 417/07 [Beschluss] Nr. 5 S. 3).

    Ergänzend ist klar zu stellen, dass, soweit Netzbetreiber keinen Antrag auf Genehmigung von Netzentgelten auf Basis der Kostenlage 2006 stellen, die jeweils letzte verfügbare Datengrundlage heranzuziehen ist (BR-Drs. 417/07 B. v. 21.09.2007, S. 3; Hummel a.a.O. § 6, 5).

    Die Beschwerdeführerin begründet ihr Rechtsmittel hierzu zusammengefasst wie folgt: Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, der Regelungskatalog in § 11 Abs. 2 ARegV sei abschließend, verstoße gegen § 21a Abs. 6 Nr. 7 EnWG (vgl. ferner BR-Drs. 417/07, S. 50), die Einstufung der Kapitalkosten für Altanlagen durch die Beschwerdegegnerin gegen § 21 a Abs. 4 Satz 6 EnWG.

    Die Gewerbesteuer sei (vgl. BR-Drs. 417/07, S. 51; BG 1) gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 5b EStG keine abzugsfähige Betriebsausgabe.

    Der Verordnungsgeber habe die Baukostenzuschüsse als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten eingestuft, "damit Verzerrungen im Effizienzvergleich, der auf standardisierte Kapitalkosten abstellt, ausgeschlossen werden können" (BR-Drs.417/07 (B), S. 5; BG 2).

    Die Voraussetzungen einer Bereinigung der Ergebnisse des Effizienzvergleichs gemäß § 15 Abs. 1 ARegV i.V.m. §§ 13 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV verneine die Beschwerdegegnerin rechtswidrig ohne zureichende Begründung (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 ARegV; § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG; BR-Drs. 417/07, S. 56 - der Antragstellerin BB Ziff. 6.2.).

    Aus der Begründung des Verordnungsgebers (BR-Drs. 417/07 (B), S. 12) ergebe sich, dass die Regelung des § 15 Abs. 1 ARegV eher als restriktive Ausnahmeregelung zu sehen sei: Jeder Netzbetreiber weise bei seiner Versorgungsaufgabe Besonderheiten auf, die in den Effizienzvergleich nicht einflössen, weil nicht jedes Detail berücksichtigt werden könne.

    Seine Festlegung ist als nähere Ausgestaltung des sachgerechten Ausgleichs der allgemeinen Geldentwertung von § 21 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG gedeckt und stellt einen Bezug des Verbraucherpreisindexes (VPI) - näher definiert in § 8 ARegV - zur Energiewirtschaft her, in dessen Berechnung die gesamtwirtschaftliche Produktivitätsentwicklung eingeflossen ist (Müller-Kirchenbauer, § 21 a EnWG Rdnr. 83 und Hummel, § 2 ARegV Rdnr. 9, jeweils in: Danner/Theobald, a.a.O.; vgl. zu letzterem auch der amtlichen Begründung zur ARegV - BR-Drs.417/07 - S. 48 zu § 9: "In funktionsfähigen Wettbewerbsmärkten zwingen die Marktkräfte die Marktteilnehmer dazu, Produktivitätsfortschritte zu realisieren und die daraus resultierenden Zugewinne in Form niedriger Preise an die Kunden weiterzugeben. Die allgemeine Inflationsrate drückt in diesen Märkten die Differenz zwischen der Wachstumsrate der Inputpreise und der Rate des generellen Produktivitätswachstums aus").

    Anderenfalls gehe der gewollte Investitionsanreiz verloren (vgl. BR-Drs. 417/07, S. 70).

    Denn die Vorschrift soll sicherstellen, dass Kosten für Erweiterungsinvestitionen, die sich bei einer nachhaltigen Änderung der Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers im Laufe der Regulierungsperiode ergeben, bei der Bestimmung der Erlösobergrenze berücksichtigt werden (BR-Drs. 417/07 S. 49 "zu § 10 Erweiterungsfaktor").

    Wenn in Abkehr von einem kostenbasierten Entgeltgenehmigungsverfahren die Erlöse von den Kosten periodisch abgekoppelt werden, eine gemeinsame Datenbasis geschaffen wird und für den Einstieg in diesen Methodenwechsel ein Ausgangsniveau benötigt und durch Bezugnahme auf ein Basisjahr definiert wird (BR-Drs. 417/07 B. v. 21.09.2007 S. 3), so ist das Basisjahr nur Parameter für eine Wertgröße im Zeitfenster der Regulierungsperiode und jede Veränderung stellt mittelbar immer eine Veränderung gegenüber dieser Teilgröße eines Ausgangsniveaus dar.

    Nr. 2 enthält eine Härtefallregelung, die zum Tragen kommt, wenn wegen des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses bei der Beibehaltung der Erlösobergrenze eine unzumutbare Härte für den Netzbetreiber entstehen würde, z.B. bei Naturkatastrophen oder Terroranschlägen (BR-Drs. 417/07 S. 45).

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2011 - 3 Kart 253/09

    Kriterien für die Genehmigung eines Investitionsbudgets eines

    Für die aufgrund dieser Anforderungen notwendigen Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze können Investitionsbudgets beantragt und genehmigt werden (vgl. BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 66f.; s.a. Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112 a EnWG zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21 a EnWG vom 30.06.2006, Tz 300ff).

    Ferner eröffnet er der Regulierungsbehörde ausdrücklich die Möglichkeit, die Abgrenzung zwischen Ersatzinvestitionen und Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen anhand einer prozentualen Aufteilung des jeweiligen Investitionsvorhabens vorzunehmen (BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 66f).

    Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber den Schwierigkeiten dadurch Rechnung getragen, dass er die Abgrenzung zwischen Ersatzinvestitionen und Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen anhand einer prozentualen Aufteilung des jeweiligen Investitionsvorhabens für zulässig erachtet (BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 66f).

    Dieser Zusatz ist aber auf Empfehlung der Wirtschaftsausschusses und des Ausschusses für Innere Angelegenheiten durch Verordnung der Bundesregierung vom 29.10.2007 (BGBl. 2007 I, S. 2529ff) gestrichen worden.

    In der Begründung des Bundesrates zur Anreizregulierungsverordnung heißt es diesbezüglich, dass es nicht zweckmäßig sei, den Eigenkapitalzinssatz nach Ertragssteuern festzulegen, weshalb der Eigenkapitalzins wie bisher als Vor-Steuer-Zinssatz bestimmt und angewandt werden soll (BR-Drs. 417/07 vom 20.09.2007 (Beschluss), S. 20f).

    Allein dies wollte der Verordnungsgeber mit dieser Regelung sicherstellen (BR-Drs. 417/1/07 (Empfehlungen), S. 7; BR-Drs.

    Dass es sich insoweit nur um eine nachträgliche Anpassung handeln kann, folgt bereits aus § 4 Abs. 2 ARegV, der zunächst festlegt, dass die Erlösobergrenze für jedes Jahr der Regulierungsperiode zu bestimmen ist und sodann klar stellt, dass eine Änderung dieser ausschließlich während der Regulierungsperiode nach Maßgabe der Abs. 3 - 5 erfolgt (BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 44; BR-Drs. 24/08 vom 15.02.2008, S. 7).

    Die Sätze 3 bis 7 ARegV haben aufgrund einer Empfehlung des Wirtschaftausschusses des Bundesrates Eingang in die gültige Fassung des § 23 ARegV erhalten (BR-Drs. 417/1/07 vom 07.09.2007, S. 14f.).

    Nach der Verordnungsbegründung wollte der Verordnungsgeber damit die Nutzungsdauern präzisieren, da nach seinem Verständnis der bisherige Wortlaut (vgl. BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 19f.) unterstellte, der Netzbetreiber könne frei über die jeweilige Amortisationsdauer der Investition entscheiden, es jedoch für ein Abweichen von der Vorgehensweise bei der Netzentgeltregulierung bei den Investitionsbudgets keine sachlichen Gründe gebe.

    Für die Genehmigung sind die im Antrag enthaltenen Angaben in zweierlei Hinsicht relevant: Zum einen kann ausweislich der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 417/1/07 vom 07.09.2007, S. 15) ein Investitionsbudget erst nach Erreichen der Kostenwirksamkeit berücksichtigt werden, zum anderen sind die Angaben zur Kostenwirksamkeit auch für die Berechnung der Kapitalkosten, das heißt für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen, relevant.

    2 ARegV normierten t-2-Verzug bei der Anpassung der Erlösobergrenze zu vermeiden (BR-Drs. 417/7/07 vom 07.09.2007, S. 5 sowie S. 15).

    Dies wird gerade für die Investitionsbudgets durch die Begründung zum Verordnungsentwurf bestätigt, wo zu § 11 Abs. 2 Nr. 6 ARegV ausgeführt ist, dass die genehmigten Investitionsbudgets im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und der nachfolgenden Kontrolle überwacht werden (vgl. BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 51).

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2011 - 3 Kart 22/10

    Kriterien für die Genehmigung eines Investitionsbudgets eines

    Die Sätze 3 bis 7 ARegV haben aufgrund einer Empfehlung des Wirtschaftausschusses des Bundesrates Eingang in die gültige Fassung des § 23 ARegV erhalten (BR-Drs. 417/1/07 vom 07.09.2007, S. 14f.).

    Nach der Verordnungsbegründung wollte der Verordnungsgeber damit die Nutzungsdauern präzisieren, da nach seinem Verständnis der bisherige Wortlaut (vgl. BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 19f.) unterstellte, der Netzbetreiber könne frei über die jeweilige Amortisationsdauer der Investition entscheiden, es jedoch für ein Abweichen von der Vorgehensweise bei der Netzentgeltregulierung bei den Investitionsbudgets keine sachlichen Gründe gebe.

    Für die Genehmigung sind die im Antrag enthaltenen Angaben in zweierlei Hinsicht relevant: Zum einen kann ausweislich der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 417/1/07 vom 07.09.2007, S. 15) ein Investitionsbudget erst nach Erreichen der Kostenwirksamkeit berücksichtigt werden, zum anderen sind die Angaben zur Kostenwirksamkeit auch für die Berechnung der Kapitalkosten, das heißt für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen, relevant.

    2 ARegV normierten t-2-Verzug bei der Anpassung der Erlösobergrenze zu vermeiden (BR-Drs. 417/7/07 vom 07.09.2007, S. 5 sowie S. 15).

    Dies wird gerade für die Investitionsbudgets durch die Begründung zum Verordnungsentwurf bestätigt, wo zu § 11 Abs. 2 Nr. 6 ARegV ausgeführt ist, dass die genehmigten Investitionsbudgets im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und der nachfolgenden Kontrolle überwacht werden (vgl. BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 51).

    Für die aufgrund dieser Anforderungen notwendigen Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze können Investitionsbudgets beantragt und genehmigt werden (vgl. BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 66f.; s.a. Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a EnWG zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21a EnWG vom 30.06.2006, Tz 300ff).

    Ferner eröffnet er der Regulierungsbehörde ausdrücklich die Möglichkeit, die Abgrenzung zwischen Ersatzinvestitionen und Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen anhand einer prozentualen Aufteilung des jeweiligen Investitionsvorhabens vorzunehmen (BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 66f).

    Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber den Schwierigkeiten dadurch Rechnung getragen, dass er die Abgrenzung zwischen Ersatzinvestitionen und Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen anhand einer prozentualen Aufteilung des jeweiligen Investitionsvorhabens für zulässig erachtet (BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 66f).

    Dieser Zusatz ist aber auf Empfehlung der Wirtschaftsausschusses und des Ausschusses für Innere Angelegenheiten durch Verordnung der Bundesregierung vom 29.10.2007 (BGBl. 2007 I, S. 2529ff) gestrichen worden.

    In der Begründung des Bundesrates zur Anreizregulierungsverordnung heißt es diesbezüglich, dass es nicht zweckmäßig sei, den Eigenkapitalzinssatz nach Ertragssteuern festzulegen, weshalb der Eigenkapitalzins wie bisher als Vor-Steuer-Zinssatz bestimmt und angewandt werden soll (BR-Drs. 417/07 vom 20.09.2007 (Beschluss), S. 20f).

    Allein dies wollte der Verordnungsgeber mit dieser Regelung sicherstellen (BR-Drs. 417/1/07 (Empfehlungen), S. 7; BR-Drs.

    Dass es sich insoweit nur um eine nachträgliche Anpassung handeln kann, folgt bereits aus § 4 Abs. 2 ARegV, der zunächst festlegt, dass die Erlösobergrenze für jedes Jahr der Regulierungsperiode zu bestimmen ist und sodann klar stellt, dass eine Änderung dieser ausschließlich während der Regulierungsperiode nach Maßgabe der Abs. 3 - 5 erfolgt (BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 44; BR-Drs. 24/08 vom 15.02.2008, S. 7).

  • OLG München, 02.09.2010 - Kart 5/09

    Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang Gas: Anpassung der Erlösobergrenze in

    Mit dieser Regelung soll kleinen Netzbetreibern eine weitere aufwändige und kostspielige Kostenprüfung für die Folgejahre erspart werden (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 74 (Zu § 34 Übergangsregelungen); OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2010 - 202 EnWG 3/09, juris, Tz. 24).

    Allein dies wollte der Verordnungsgeber mit dieser Regelung sicherstellen (vgl. BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 6).

    Mit ihm will der Verordnungsgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass die internationalen Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen gezeigt haben, dass in monopolistisch strukturierten Wirtschaftsbereichen wie den Strom- oder Gasnetzen bei der Simulation von Wettbewerb durch Einführung einer Anreizregulierung höhere Produktivitätssteigerungen zu realisieren sind als in wettbewerblich organisierten Märkten (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 48 (Zu § 9 Faktor für den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor)).

    In funktionsfähigen Wettbewerbsmärkten zwingen die Marktkräfte die Marktteilnehmer dazu, Produktivitätsfortschritte zu realisieren und die daraus resultierenden Zugewinne in Form von niedrigeren Preisen an die Kunden weiterzugeben (vgl. BR-Drucks, 417/07, S. 48 (Zu § 9 Faktor für den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor)).

    Die allgemeine Inflationsrate drückt in diesen Märkten die Differenz zwischen der Wachstumsrate der Inputpreise und der Rate des generellen Produktivitätswachstums aus (vgl. BR-Drucks, 417/07, S. 48 (Zu § 9 Faktor für den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor)).

    Von daher hat der Verordnungsgeber es als notwendig angesehen, im Rahmen der Anreizregulierung bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen nicht nur zu berücksichtigen, wie ein Netzbetreiber seine individuelle Effizienz gegenüber anderen Netzbetreibern verbessern kann (individuelle Effizienzvorgabe), sondern auch, wie sich die Produktivität der gesamten Branche abweichend von der Gesamtwirtschaft entwickelt (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 48 (Zu § 9 Faktor für den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor)).

    Diese Korrektur war aus seiner Sicht notwendig, um der durch nationale und internationale Analysen und Erfahrungen belegten Produktivitätsentwicklung auf monopolistischen Märkten nach Einführung eines Anreizregulierungssystems Rechnung zu tragen (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 48 (Zu § 9 Faktor für den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor); vgl. dazu eingehend Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112 a EnWG zur Einführung einer Anreizregulierung nach § 21 a EnWG vom 30.06.2006, Anlage BG 3, Tz. 767 ff. sowie 2. Referenzbericht Anreizregulierung der Bundesnetzagentur, Generelle sektorale Produktivitätsentwicklung im Rahmen der Anreizregulierung, Anlage BG 3).

    In einem solchen Fall kann der Netzbetreiber einen Antrag auf Anpassung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 ARegV stellen (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 49 (Zu § 10 Erweiterungsfaktor)).

    Dass es sich insoweit nur um eine nachträgliche Anpassung handeln kann, folgt auch aus § 4 Abs. 2 ARegV, der zunächst festlegt, dass die Erlösobergrenze für jedes Jahr der Regulierungsperiode zu bestimmen ist und sodann klar stellt, dass eine Änderung dieser ausschließlich während der Regulierungsperiode, also frühestens zum 01.01.2010, nach Maßgabe der Abs. 3 - 5 erfolgt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2010 - VI-3 Kart 200/09 (V), juris, Tz. 112; BR-Drucks. 417/07, S. 44 (Zu § 4 Erlösobergrenzen); BR-Drucks. 24/08 (Beschluss), S. 7).

    Zwar wird in der Verordnungsbegründung zur Anreizregulierungsverordnung ausgeführt, dass die periodenübergreifende Saldierung nach § 10 GasNEV bzw. § 9 StromNEV mit Beginn der Anreizregulierung nicht mehr anzuwenden sei (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 74 (Zu § 34 Übergangsregelungen)).

  • OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 202 EnWG 3/09

    Energierechtliches Verwaltungsverfahren zur Genehmigung von

    Denn nach Abs. 4 dieser Vorschrift muss die Behörde nur auf Antrag tätig werden (vgl. auch Hummel a.a.O. § 4, 32; BR-Drs. 417/07 S. 45).

    Damit sollte kleinen Netzbetreibern eine weitere aufwändige und kostspielige Kostenprüfung für die Folgejahre erspart werden (BR-Drs. 417/07 S. 74 "zu § 34 Übergangsregelung").

    Ergänzend ist klar zu stellen, dass, soweit Netzbetreiber keinen Antrag auf Genehmigung von Netzentgelten auf Basis der Kostenlage 2006 stellen, die jeweils letzte verfügbare Datengrundlage heranzuziehen ist (BR-Drs. 417/07 B. v. 21.09.2007, S. 3; Hummel a.a.O. § 6, 5).

    Denn die Vorschrift soll sicherstellen, dass Kosten für Erweiterungsinvestitionen, die sich bei einer nachhaltigen Änderung der Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers im Laufe der Regulierungsperiode ergeben, bei der Bestimmung der Erlösobergrenze berücksichtigt werden (BR-Drs. 417/07 S. 49 "zu § 10 Erweiterungsfaktor").

    Wenn in Abkehr von einem kostenbasierten Entgeltgenehmigungsverfahren die Erlöse von den Kosten periodisch abgekoppelt werden (Hummel a.a.O. Einf ARegV 15), eine gemeinsame Datenbasis geschaffen wird (Müller-Kirchenbauer in Schneider/Theo-bald a.a.O. § 17, 52) und für den Einstieg in diesen Methodenwechsel ein Ausgangsniveau benötigt und durch Bezugnahme auf - hier - das Basisjahr 2006 definiert wird (§ 34 Abs. 3 ARegV; BR-Drs. 417/07 B. v. 21.09.2007 S. 3; Hummel a.a.O. § 6, 5; Weyer RdE 2008, 261, 263; Richter NVwZ 2009, 270, 272), so ist das Basisjahr nur Parameter für eine Wertgröße im Zeitfenster der Regulierungsperiode und jede Veränderung stellt mittelbar immer eine Veränderung gegenüber dieser Teilgröße eines Ausgangsniveaus dar.

    Die amtliche Begründung nennt als Beispiele für die durch unvorhersehbare Ereignisse geschaffene, nicht zumutbare Härte Naturkatastrophen oder Terroranschläge (BR-Drs. 417/07 S. 45 "zu § 4 Erlösobergrenzen"; Hummel a.a.O. 37; allg. Richter a.a.O. 272, 273).

    Dabei sind unter den von den Netzkunden bestimmten Anforderungen an die Versorgung mit Strom und Gas solche Anforderungen zu verstehen, wie sich z.B. aus der Anzahl der Anschlusspunkte, dem Leistungs- und Energiebedarf oder der Energieeinspeisung im versorgten Gebiet ergeben (so BR-Drs. 417/07 S. 49).

    Zwar führt die Verordnungsbegründung aus, dass die periodenübergreifende Saldierung nach § 11 StromNEV mit Beginn der Anreizregulierung nicht mehr anzuwenden sei (BR-Drs. 417/07 S. 74 zu § 34 ARegV; Hummel a.a.O. § 34, 1).

    Seine Festlegung ist als nähere Ausgestaltung des sachgerechten Ausgleichs der allgemeinen Geldentwertung von § 21 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG gedeckt und stellt einen Bezug des Verbraucherpreisindexes (VPI) - näher definiert in § 8 ARegV - zur Energiewirtschaft her, in dessen Berechnung die gesamtwirtschaftliche Produktivitätsentwicklung eingeflossen ist (Müller-Kirchenbauer, § 21 a EnWG Rdnr. 83 und Hummel, § 2 ARegV Rdnr. 9, jeweils in: Danner/Theobald, a.a.O.; vgl. zu letzterem auch der amtlichen Begründung zur ARegV - BR-Drs.417/07 - S. 48 zu § 9: "In funktionsfähigen Wettbewerbsmärkten zwingen die Marktkräfte die Marktteilnehmer dazu, Produktivitätsfortschritte zu realisieren und die daraus resultierenden Zugewinne in Form niedriger Preise an die Kunden weiterzugeben. Die allgemeine Inflationsrate drückt in diesen Märkten die Differenz zwischen der Wachstumsrate der Inputpreise und der Rate des generellen Produktivitätswachstums aus").

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 39/07

    Vattenfall

    Im Gegenteil spricht gegen einen solchen Willen des Verordnungsgebers die mit der Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) erfolgte Änderung des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV a.F., wonach nunmehr der an die Stelle des bisherigen Satzes 3 getretene Satz 5 die von der Bundesnetzagentur vorgenommene "doppelte Deckelung" ausdrücklich vorsieht.

    Diese nach der Begründung des Bundesrates "redaktionelle Änderung" soll klarstellen, dass die 40%-Quote für jedwedes in der Stromnetzentgeltverordnung definierte Eigenkapital gelten soll, also auch für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung des § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV a.F. (BR-Drucks. 417/07 (Beschluss) S. 20).

  • OLG Stuttgart, 19.01.2012 - 202 EnWG 8/09

    Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze: Durchführung des

    Ein bundesweiter Effizienzvergleich wird befürwortet, jedoch müssen die Ausgangsdaten, das Verfahren und die Ergebnisse transparent werden" (BR-Drs. 417/07 [Beschluss] v. 21.09.2007, S. 7).

    § 12 Abs. 4 a fußt auf Empfehlungen des Ausschusses vom 07.09.2007 (BR-Drs. 417/1/07, S. 7) und folgt dem Beschluss vom 21.09.2007 (BR-Drs. 417/07 [Beschluss]), der gerade einen bundesweiten Effizienzvergleich befürwortet hat.

    Die Angriffe der Beschwerdeführerin erscheinen zudem widersprüchlich (vgl. etwa Bl. 1216 und 1303) und eher bestimmt davon, in jeder Parameterauswahl im notgedrungenen Weglassen eines anderen bereits ein Modelldefizit zu sehen (vgl. auch zur Auswahlmöglichkeit der Behörde: BR-Drs. 417/07 vom 15.09.2007 - S. 57).

    Ohnehin bleibt insoweit zu bedenken, dass der Verordnungsgeber mit § 15 ARegV ein entscheidendes Instrument zur Verfügung gestellt hat, gerade auf behauptete Besonderheiten der Versorgungsaufgabe des jeweiligen Netzbetreibers gesondert zu reagieren (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. 185/09 [juris Tz. 131]; OLG Düsseldorf RdE 2011, 100 [juris Tz. 123 f]; Hummel a.a.O. § 15, 7; BR-Drs. 417/07 a.a.O. S. 59).

    Dies belege die Historie der Verordnungsgebung (BR-Drs. 417/07 [Beschluss] vom 21.09.2007, S. 12), wonach vielmehr die Besonderheit der Regelfall sei (Bl. 921), was auch ein Vergleich mit § 16 Abs. 2 ARegV veranschauliche.

    § 15 Abs. 1 stellt sicher, dass strukturelle oder sonstige Besonderheiten des Versorgungsgebiets oder der Versorgungsaufgabe des jeweiligen Netzbetreibers, die im Effizienzvergleich nicht hinreichend berücksichtigt wurden, Eingang in die Bestimmung seines bereinigten Effizienzwertes und damit seiner Ineffizienzen finden (BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007 S. 59; OLG Düsseldorf RdE 2011, 100 [juris Tz. 124]).

    Im Ergebnis wird sich dies weitestgehend neutral darstellen (BR-Drs. 417/07 vom 21.09.2007, S. 12; OLG Düsseldorf a.a.O. [juris Tz. 124 und 127]).

  • BGH, 03.03.2009 - EnVR 79/07

    SWU Netze

    Im Gegenteil spricht gegen einen solchen Willen des Verordnungsgebers die mit der Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) erfolgte Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 GasNEV a.F., wonach auch vor den Wörtern "Neuanlagen", "Finanzanlagen" und "Umlaufvermögen" jeweils das Wort "betriebsnotwendig" eingefügt wurde.

    Diese nach der Begründung des Bundesrates "Korrektur eines redaktionellen Versehens" sollte klarstellen, dass nur Restwerte bzw. Bilanzwerte betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände verzinst werden können (BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 20).

  • OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 30/09

    Festlegung von Erlösobergrenzen für einen Gasnetzbetreiber: Behandlung der Kosten

  • OLG Naumburg, 05.11.2009 - 1 W 1/09

    Bestimmung des Ausgangsniveaus und Ausgleich von Mehr- oder Mindererlösen in

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 42/07

    Rheinhessische Energie

  • OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 12/09

    Beschwerde gegen die Festsetzung der Erlösobergrenzen für Strom durch die

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2015 - 3 Kart 16/13

    Bestimmung der Erlösobergrenzen des Betreibers eines Gasverteilernetzes

  • BGH, 09.07.2019 - EnVR 41/18

    Eigenkapitalzinssatz für Gas- und Elektrizitätsnetze

  • BGH, 09.07.2019 - EnVR 52/18

    Eigenkapitalzinssatz für Gas- und Elektrizitätsnetze

  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 58/12

    Gestaltungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Festlegung des Beginns der

  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 1/18

    Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 34/07

    Kürzungen von Stromnetzentgelten durch die Regulierungsbehörden im Wesentlichen

  • BGH, 12.04.2016 - EnVR 3/15

    Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH - Anreizregulierung: Genehmigung von

  • BGH, 18.10.2011 - EnVR 9/10

    Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung

  • OLG Stuttgart, 14.01.2010 - 202 EnWG 38/09

    Anpassung der Erlösobergrenzen für ein Elektrizitätsverteilernetz:

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2014 - 3 Kart 181/09

    Gerichtliche Überprüfung der Festsetzung der Erlösobergrenzen durch die

  • OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - 3 Kart 60/08

    Ermittlung der angemessenen Verzinsung gem. § 7 Abs. 5 StromNEV/GasNEV

  • BGH, 25.04.2017 - EnVR 17/16

    Stadtwerke Werl GmbH - Festsetzung der Erlösobergrenzen im Gasverteilernetz:

  • OLG Düsseldorf, 08.12.2010 - 3 Kart 237/09

    Berücksichtigung eines Betrages zur Vermeidung von Doppelanerkennung im Rahmen

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2012 - 3 Kart 118/10

    Begriff der Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne von § 23 ARegV

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 36/07

    Stadtwerke Trier

  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 21/18

    Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2015 - 3 Kart 94/14

    Umfang der Berücksichtigung des Umlaufvermögens bei der Berechnung der

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2010 - 3 Kart 47/09

    Grundsätze zur Festlegung des Ausschreibungsverfahrens für Verlustenergie und zur

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 35/07

    Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße

  • OLG Düsseldorf, 05.05.2010 - 3 Kart 65/09

    Bestimmung der Erlösobergrenzen für die erste Anreizregulierungsperiode;

  • OLG Düsseldorf, 05.09.2012 - 3 Kart 58/11

    Regelungsgehalt der durch Festlegung vom 8. September 2010 - BK 8-10/004 -

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2010 - 3 Kart 28/09

    Verfahrensregulierung für die Beschaffung von Verlustenergie bei dem Betreiber

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2010 - 3 Kart 32/09

    Festlegung der "Freiwilligen Selbstverpflichtung nach § 11 Abs. 2 ARegV der

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2010 - 3 Kart 27/09

    Einstweiliger Rechtschutz gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Festlegung

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2010 - 3 Kart 33/09

    Voraussetzungen für den Erlass einer Festlegung nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2010 - 3 Kart 106/09

    Verfahrensregulierung für die Beschaffung von Verlustenergie gegenüber dem

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2010 - 3 Kart 18/09

    Antrag auf Festlegung des der freiwilligen Selbstverpflichtung zugrundeliegenden

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2010 - 3 Kart 31/09

    Antrag auf Festlegung eines der freiwilligen Selbstverpflichtung

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2010 - 3 Kart 26/09

    Antrag eines Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes auf Festlegung des der

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2010 - 3 Kart 48/09

    Anspruch eines Netzbetreibers auf Festlegung des ihrer freiwilligen

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2010 - 3 Kart 29/09

    Festlegung des der freiwilligen Selbstverpflichtung zugrundeliegenden Verfahrens

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2010 - 3 Kart 17/09

    Anspruch auf Festlegung des einer freiwilligen Selbstverpflichtung

  • BGH, 23.01.2018 - EnVR 9/17

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Vorrang des Erweiterungsfaktors

  • OLG Düsseldorf, 23.09.2015 - 3 Kart 149/14

    Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nach § 8 GasNEV

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2012 - 3 Kart 124/10

    Begriff der Erweiterungsinvestition im Sinne von § 23 ARegV

  • VG Köln, 25.02.2016 - 13 K 5017/13

    Mehrerlösabschöpfung einer natürlichen Monopolistin kein Geschäftsgeheimnis

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2015 - 3 Kart 118/14

    Anforderungen an den Nachweis der Betriebsnotwendigkeit eines höheren als des

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2015 - 3 Kart 112/13

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • OLG Düsseldorf, 23.09.2015 - 3 Kart 150/14

    Höhe der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung für Neuanlagen und der

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2015 - 3 Kart 117/14

    Ermittlung der im Rahmen der kalkulatorischen Kostenrechnung nach § 4 Abs. 5

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2012 - 3 Kart 107/09

    Festsetzung der Erlösobergrenzen für ein Gasverteilernetz; Bestimmung des

  • OLG Schleswig, 12.01.2012 - 16 Kart 48/09

    Überprüfung des von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Effizienzvergleichs für

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2010 - 3 Kart 78/09

    Bestimmung der Erlösobergrenzen bei einem Betreiber eines Gasverteilernetzes;

  • BGH, 18.10.2016 - EnVR 27/15

    Infrawest GmbH - Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen bei der

  • BGH, 08.10.2019 - EnVR 12/18

    Veröffentlichung von Daten II - Befugnis der Regulierungsbehörde zur Offenlegung

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2010 - 3 Kart 4/09

    Berücksichtigung der Kosten für die Beschaffung der Verlustenergie bei der

  • OLG Frankfurt, 30.10.2018 - 11 U 62/17

    Vergabe von Wegerechtskonzessionen für ein Energieversorgungsnetz

  • OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - 3 Kart 61/08

    Ermittlung der angemessenen Verzinsung gem. § 7 Abs. 5 StromNEV/GasNEV

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2012 - 3 Kart 142/10

    Begriff der Umstrukturierungsmaßnahme und der Erweiterungsinvestition im Sinne

  • OLG Schleswig, 25.03.2010 - 16 Kart 34/09

    Bestimmung des maßgeblichen Kostenniveaus bei der Ermittlung der Erlösobergrenzen

  • OLG Stuttgart, 15.03.2012 - 202 EnWG 2/11

    Energieversorgungsrecht: Pflicht zur Anpassung der Erlösobergrenzen durch ein

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2014 - 3 Kart 51/13
  • BGH, 23.06.2009 - EnVR 76/07

    Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen, des ansetzbaren Umlaufvermögens,

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2012 - 3 Kart 7/11

    Begriff der Investitionsmaßnahme eines Verteilernetzbetreibers

  • BGH, 27.08.2013 - EnVR 23/10

    Kostenauferlegung bei Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rücknahme der

  • BGH, 11.02.2020 - EnVR 122/18

    Anpassung der Erlösobergrenze im Hinblick auf eine geänderte Bestimmung des

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2014 - 3 Kart 52/13

    Genehmigungsfähigkeit einer Umstrukturierungsmaßnahme i.S. von § 23 Abs. 1 S. 2

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2010 - 3 Kart 37/09

    Antrag auf Festlegung des der freiwilligen Selbstverpflichtung zugrundeliegenden

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2010 - 3 Kart 9/09

    Ausschreibungsverfahren für Verlustenergie und zur Bestimmung der Netzverluste;

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2010 - 3 Kart 76/09

    Anspruch des Betreibers eines Elektrizitätverteilernetzes gegen die

  • OLG Nürnberg, 31.03.2009 - 1 W 988/08

    Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze: Begriff des Kunden

  • OLG Düsseldorf, 17.07.2013 - 3 Kart 101/09

    Begriff der Besonderheiten der Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1

  • OLG Stuttgart, 15.12.2011 - 202 EnWG 11/11

    Anreizregulierung bei Erweiterung des Gasversorgungsnetzes: Auslegung des

  • OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - 3 Kart 37/08

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die Betreiber von Elektrizitäts- und

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2015 - 3 Kart 115/14

    Berechnung der kalkulartorischen Eigenkapitalverzinsung für Neuanlagen bei der

  • OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - 3 Kart 54/08

    Festlegung eines Eigenkapitalzinssatzes durch die Landesregulierungsbehörde für

  • OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - 3 Kart 65/08

    Anwendung der Zinssätze während der ersten Regulierungsperiode der

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2010 - 3 Kart 225/09

    Ausgleich der Differenz zwischen den tatsächlich erzielten Netzentgelten und den

  • OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - 3 Kart 33/08

    Die von der Bundesnetzagentur festgesetzten Renditen für Gas- und Stromnetz

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2007 - 3 Kart 26/07

    Beteiligung der Bundesnetzagentur an Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2011 - 3 Kart 15/10

    Zulässigkeit der zeitlichen Befristung der Genehmigung eines Investitionsbudgets;

  • OLG Düsseldorf, 27.08.2008 - 3 Kart 7/08

    Genehmigung und Festlegung i.R.d. Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im

  • OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - 3 Kart 53/08

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die Betreiber von Elektrizitäts- und

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2012 - 3 Kart 111/09

    Zulässigkeit der periodenübergreifenden Saldierung bei der Festlegung der

  • OLG Frankfurt, 05.10.2017 - 11 W 25/17

    Veröffentlichung von Daten der Netzbetreiber i.R. der Anreizregulierung

  • OLG Düsseldorf, 03.12.2014 - 3 Kart 180/09

    Berücksichtigung einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Zählpunkten bei der

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2011 - 3 Kart 37/11

    Berücksichtigung von Mehrerlösen bei der Festsetzung der Erlösobergrenzen eines

  • OLG Düsseldorf, 03.12.2014 - 3 Kart 49/09

    Berücksichtigung eines hohen Anteils an Transportleitungen und einer hohen Anzahl

  • OLG Stuttgart, 04.02.2010 - 202 EnWG 17/08

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Rechtmäßigkeit der Festlegung

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2010 - 3 Kart 264/09
  • OLG Jena, 21.07.2010 - 2 Kart 11/09

    Bestimmung des Ausgangsniveaus für die erste Regulierungsperiode im Rahmen der

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2007 - 3 (Kart) 8/07

    Anfechtungsbeschwerde gegen Netzentgeltgenehmigung nach § 23a EnWG

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