10.08.2012

Bundesrat - Drucksache 468/12

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 101   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,69083
BGBl. I 2013 S. 101 (https://dejure.org/2013,69083)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 28.01.2013, Seite 101
  • Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts
  • vom 23.01.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 08.11.2012   BT   Internationales Privatrecht (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 8. und 9. November)
  • 14.11.2012   BT   Internationales Privatrecht
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • EuGH, 02.06.2016 - C-438/14

    Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in

    48 EGBGB resultiert aus dem Erlass des am 29. Januar 2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23. Januar 2013 (BGBl. 2013 I S. 101).
  • OLG München, 29.06.2016 - 34 Wx 146/14

    Anwendung der Rom III-VO auf die Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen

    Wäre die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf Privatscheidungen ausgeschlossen, bestünde eine vom deutschen Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke, weil mit der Neufassung von Art. 17 Abs. 1 EGBGB (Gesetz vom 23.1.2013, BGBlI Seite 101) die Regelung, welchem materiellen Recht die Scheidung unterliegt, aufgehoben wurde (Heiderhoff in BeckOK Bamberger/Roth BGB Stand 1.11.2015 Art. 17 Rn. 3).

    Dies beruht ersichtlich darauf, dass der deutsche Gesetzgeber die frühere Vorschrift gerade wegen der Geltung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 für obsolet hielt (Bundestags-Drucksache 17/11049 Seite 10; vergleiche zum Meinungsstand: Palandt/Thorn BGB 75. Auflage Art. 17 EGBGB Rn. 1 f.; Gruber in Hüßtege/Mansel BGB 2. Auflage Art. 1 Rom III Rn. 68; Gärtner StAZ 2012, 357/363; Heiderhoff in BeckOK Bamberger/Roth Art. 17 Rn. 3).

    Es ist umstritten, ob nur Ehescheidungen unter konstitutiver Mitwirkung eines - staatlichen - Gerichts oder einer Behörde (vergleiche Art. 3 Nr. 2 Verordnung (EU) Nr. 1259/2010) oder ob auch solche, die entweder einseitig oder einverständlich durch private Willenserklärung, wenn auch unter Mitwirkung einer ausländischen Behörde (beispielsweise durch Registrierung), erfasst werden (bejahend: Bundestags-Drucksache 17/11049 Seite 8; Palandt/Thorn Art. 2 Rom III-VO Rn. 8; Heiderhoff in BeckOK Bamberger/Roth BGB Art. 17 EGBGB Rn. 3; Jauernig BGB 16. Auflage Art. 1 Rom III-VO Rn. 2; Gärtner StAZ 2012, 357/363; Helms, FamRZ 2011, 1765/1766; Hau FamRZ 2013, 249/250; verneinend Gruber in Hüßtege/Mansel Art. 1 Rom III Rn. 66; Gruber IPrax 2012, 381/383).

    Mit der ganz überwiegenden Meinung (Bundestags-Drucksache 17/11049 Seite 8; weitere Nachweise in Münchener Kommentar/Winkler von Mohrenfels Art. 10 Rom III-VO Rn. 3 f.; Palandt/Thorn Art. 10 Rom III-VO Rn. 4; Hau FamRZ 2013, 249/254; Helms FamRZ 2011, 1765/1772; zweifelnd Gruber IPrax 2012, 381/391; Dimmler FamRB 2015, 267/368) würde der Senat - jedenfalls im Anerkennungsverfahren - die Norm aber nur zurückhaltend und unter Berücksichtigung des Einzelfalles heranziehen wollen.

  • OLG München, 13.03.2018 - 34 Wx 146/14

    Ehescheidung durch Scharia-Gericht wird nicht anerkannt

    bb) Die Neufassung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB durch das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23.1.2013 (BGBl. I S. 101) beruht zwar auf der Annahme des Gesetzgebers, dass die Rom III-Verordnung auch auf Privatscheidungen unmittelbar Anwendung finde (BT-Drucksache 17/11049 S. 8 f.) und deshalb eine autonome Kollisionsnorm obsolet sei.
  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 177/16

    Internationales Privatrecht: Wählbarkeit eines dem deutschen Recht unbekannten

    Dies ergibt sich aus dem Verweis des Art. 48 Satz 4 EGBGB auf Art. 47 Abs. 1 EGBGB, der Regelungen für alle Namensbestandteile enthält (vgl. auch BT-Drucks. 17/11049 S. 12).

    Art. 48 EGBGB wurde zur Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Beeinträchtigung der im Primärrecht der Europäischen Union garantierten Grundfreiheiten, insbesondere der Freiheit eines jeden Unionsbürgers, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten (Art. 21 Abs. 1 AEUV), eingeführt (BT-Drucks. 17/11049 S. 12).

  • KG, 19.01.2016 - 1 W 460/15

    Auslandsgeburt: Eintragung eines von einem französischen städtischen Bediensteten

    Eine von deutschen, in Frankreich lebenden Eltern vor französischen städtischen Bediensteten gem. Art. 48 EGBGB i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts v. 23.01.2013 (BGBl. I S. 101) abgegebene Erklärung über die Wahl eines aus den Nachnamen der (nicht verheirateten) Eltern zusammengesetzten Doppelnamens für das gemeinsame Kind ist nach deutschem Recht nicht wirksam.

    Die von den Beteiligten zu 3 und 4 vor einer französischen städtischen Bediensteten gem. Art. 48 EGBGB i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23.01.2013 (BGBl. I S. 101) abgegebene Erklärung ist nach deutschem Recht nicht wirksam, weil der Doppelname bereits nach den französischen Bestimmungen über die Namenswahl in Fällen mit international privatrechtlichem Bezug nicht rechtmäßig erworben und in das dortige Personenstandsregister eingetragen wurde.

  • AG Wuppertal, 24.09.2015 - 110 III 3/15

    Verpflichtung der Behörden eines Mitgliedsstaates zur Anerkennung der

    48 EGBGB wurde geschaffen durch das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts" vom 23.01.2013, in Kraft seit 29.01.2013, BGBl. 2013 I, S. 101 und lautet:.

    Ausweislich der Materialien im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wollte der Gesetzgeber insbesondere die Vorgaben aus dem Urteil des EuGH zum Fall Grunkin und Paul (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2008, Rs. C-353/06, Grunkin und Paul, Slg. 2008 S. 1-7639) umsetzen (vgl. BT-Drs. 17/11049, S. 17).

  • KG, 17.03.2016 - 1 W 19/15

    Geburtseintrag für ein in Dänemark geborenes Kind deutscher Staatsbürger in

    Art. 48 EGBGB, mit dem der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil v. 14. Oktober 2008 - Grunkin und Paul, DNotZ 2009, 449) umsetzen wollte (vgl. BT-Drucks. 17/11049 S. 12), soll eine einheitliche Namensführung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ermöglichen.
  • KG, 18.01.2018 - 1 W 563/16

    Internationales Familienrecht in der EU: Ermöglichung der Einbeziehung des

    Der Gesetzgeber hat Art. 48 EGBGB für ausreichend erachtet, da weitergehenden Anforderungen u.a. durch die Wahlmöglichkeit nach Art. 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EGBGB Rechnung getragen sei (vgl. BT-Drucks. 17/11049 S. 12, 17).
  • KG, 15.05.2014 - 1 W 75/14

    Familienname des in Spanien geborenen Kindes deutsch-spanischer Eltern: Wirksamer

    Art. 48 EGBGB sollte eine nationale Rechtsgrundlage für die Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Entscheidung "G... P..." herstellen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/11049 S. 12).

    Dass die Bundesregierung von einer "begrenzten Zielsetzung des Regierungsentwurfs (schnelle, leicht handhabbare und bürgerfreundliche Lösung)" ausging (BT-Drucks. 17/11049 S. 17) unterstützt die Ansicht der Beschwerde ebenfalls nicht.

  • OLG München, 19.05.2014 - 31 Wx 130/14

    Name des Kindes: Eintragung des aus den Geburtsnamen der Eltern gebildeten

    Art. 48 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23.1.2013 (BGBl. I S. 101) ist ebenso wenig anwendbar, weil der Doppelname nicht in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworben und dort in ein Personenstandsregister eingetragen worden ist.
  • VGH Bayern, 17.09.2014 - 5 ZB 13.1366

    Familienname; Melderegister

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