Gesetzgebung
   18-B048   

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18-B048 (https://dejure.org/9999,79333)
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Sonstiges (3)

  • 29.09.2015

    Bundesrat - Drucksache 446/15

    Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium des Innern (federführend)

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
  • 08.10.2015

    Bundesrat - Drucksache 446/1/15

    Empfehlungen der Ausschüsse

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
  • 16.10.2015

    Bundesrat - Drucksache 446/15

    Beschlussdrucksache

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2016 - L 20 AY 38/16

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen bei der Unterbringung in einem Frauenhaus;

    Danach ist gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung zwar, besser als bisher sicherzustellen, dass die Verteilung der Asylbewerber auch im Leistungsrecht eingehalten und nicht eigenmächtig unterlaufen wird (vgl. BR-Drs. 446/15, S. 62 zu § 11 Abs. 2 AsylbLG i.d.F. vom 24.10.2015), indem die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde im Regelfall nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort erbringen muss (Groth, a.a.O.).

    Danach ist die Erbringung einer Reisebeihilfe lediglich der "Regelfall" und gilt Abweichendes, wenn der Leistungsberechtigte ausnahmsweise, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, die Rückreise an den ihm zugewiesenen Aufenthalt nicht sofort antreten kann (vgl. BR-Drs. 446/15, S. 62 zu § 11 Abs. 2 AsylbLG i.d.F. vom 24.10.2015).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2017 - 11 S 2090/17

    Auslegung der Übergangsregelung in AufenthG 2004 § 60a Abs 6 S 1 Nr 3

    Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz verfolgt mit der Einführung der Beschäftigungsverbote in den §§ 61 Abs. 2 S. 4 AsylG und 60a Abs. 6 AufenthG für Asylbewerber bzw. geduldete abgelehnte Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten nur das Ziel, vor dem Hintergrund der bis Ende September 2015 beispiellos gestiegenen Zahlen von Asylbewerbern aus diesen jetzt zu sicheren Herkunftsstaaten erklärten Staaten (darunter das Herkunftsland der Antragstellerin: Mazedonien), "Fehlanreize" zu beseitigen, die zu einem "weiteren Anstieg" der Zahl ungerechtfertigter Asylanträge führen können (vgl. BT-Drs 18/6185 v. 29.09.2015, S. 1 und S. 25; siehe auch BR-Drs 446/15 v. 29.09.2015, S. 1 Teil A, und S. 45).
  • LSG Hessen, 23.08.2016 - L 4 AY 4/16

    Vorläufige Leistungen nach dem AsylbLG ; Wechselbeziehung zwischen

    446/15, S. 8), dieser Normtext auf Empfehlung des federführenden Ausschusses für Innere Angelegenheiten jedoch verworfen wurde, weil "unklar" sei, "welche Ausreisefrist konkret gemeint" sei (BR-Drs. 446/1/15, S. 6): "Erst für vollziehbar Ausreisepflichtige, die unter keinen Umständen für ein Bleiberecht in Betracht kommen und deren Ausreisedatum und Reisemöglichkeit feststehen" (a. a. O.) ist die Leistung auf das unabdingbar Notwendige zu kürzen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2016 - L 20 AY 43/16

    Leistungen nach dem AsylbLG ; Kosten für die Unterbringung in einem Frauenhaus;

    Danach ist gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung zwar, besser als bisher sicherzustellen, dass die Verteilung der Asylbewerber auch im Leistungsrecht eingehalten und nicht eigenmächtig unterlaufen wird (vgl. BR-Drs. 446/15, S. 62 zu § 11 Abs. 2 AsylbLG i.d.F. vom 24.10.2015), indem die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde im Regelfall nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort erbringen muss (Groth, a.a.O.).

    Danach ist die Erbringung einer Reisebeihilfe lediglich der "Regelfall" und gilt Abweichendes, wenn der Leistungsberechtigte ausnahmsweise, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, die Rückreise an den ihm zugewiesenen Aufenthalt nicht sofort antreten kann (vgl. BR-Drs. 446/15, S. 62 zu § 11 Abs. 2 AsylbLG i.d.F. vom 24.10.2015).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 12 S 502/19

    Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftstaates; Asylfolgeantrag; Erteilung

    Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten in diesem Zusammenhang insbesondere die Anträge von Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten und damit die Asylanträge von regelmäßig als nicht schutzbedürftig angesehenen Personen beschleunigt bearbeitet werden (vgl. zum Ganzen: BT-Drs 18/6185 vom 29.09.2015, S. 1; siehe auch BR-Drs 446/15 vom 29.09.2015, S. 1).
  • SG Hamburg, 08.07.2019 - S 28 AY 48/19

    Kürzungen der existenzsichernden Leistungen eines Asylbewerbers bei Gewährung des

    Bereits im Gesetzgebungsverfahren zu § 1a Abs. 4 AsylbLG in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung war gefordert worden, dass eine Leistungseinschränkung auch ("erst recht") bei Personen erfolgt, deren Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat durch Gewährung eines Schutzstatus bereits positiv abgeschlossen worden sind (BR-Drucksache 446/1/15, Seite 7).
  • SG Dessau-Roßlau, 07.05.2018 - S 17 AY 10/18

    Anspruchseinschränkung bei Leistungen nach § 3 AsylbLG

    Bereits im Gesetzgebungsverfahren zu § 1a Abs. 4 AsylbLG in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung war gefordert worden, dass eine Leistungseinschränkung auch ("erst recht") bei Personen erfolgt, deren Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat durch Gewährung eines Schutzstatus bereits positiv abgeschlossen worden sind (BR-Drucksache 446/1/15, Seite 7).
  • VG Freiburg, 20.01.2016 - 6 K 2967/15

    Duldung, Aufenthaltsgestattung, Nebenbestimmung, Arbeitserlaubnis, sichere

    Denn das AsylverfahrensbeschleunigungsG verfolgt mit der Einführung der Beschäftigungsverbote in den §§ 61 Abs. 2 S. 4 AsylG und 60a Abs. 6 AufenthG für Asylbewerber bzw. geduldete abgelehnte Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, erklärtermaßen nur das Ziel, vor dem Hintergrund der bis Ende September 2015 beispiellos gestiegenen Zahlen von Asylbewerbern aus diesen jetzt zu sicheren Herkunftsstaaten erklärten Staaten (darunter das Herkunftsland der Antragsteller: Albanien), " Fehlanreize " beseitigen, die zu einem "weiteren Anstieg" der Zahl ungerechtfertigter Asylanträge führen können (vgl. BT-Drs 17/6185 v. 29.9.2015, S. 1 Teil A und S. 25 Teil A. I. und S. 34 sowie S. 51; siehe auch BR-Drs 446/15 v. 29.9.2015, S. 1 Teil A, und S. 45).
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